Sorry - aber Kampfmesser = Hieb- und Stichwaffe Waffe = ab 18 = Nicht hier zu (ver)kaufen!
1. Erwerben darf nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Volljährigkeit) - Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 2 Abs. 1 WaffG und § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) 2. Überlassen nur an Berechtigte, also volljährige Personen - Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 34 Abs. 1 WaffG und § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG)
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Beiträge gesamt: 105201 | Durchschnitt: 12 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2001 | Dabei seit: 8674 Tagen | Erstellt: 14:45 am 16. Jan. 2005
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