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gipskopf
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bohr ihr habt kein  plan :lol: sorry
1 postpaket = einlieferbeleg =rückverfolgung no prob (nachforschungsantrag)

2 Päckchen = Beleg also nur ne Quittung wie von Aldi ;) nachforschungsantrag geht auch beim PÄCKCHEN !!! selber schon gemacht ! no Prob !!! nur ist es bischen mehr arbeit für die Post weil die kein ID-Code haben daher Arbeit für die Post =suchen suchen suchen  ....

ach ja nur der versänder kann den Antrag stellen !

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so und nun wieder BGB :lol:
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BEI PRIVATVERKÄUFERN GILT:
Bei Verkäufen über das Internet vereinbaren Käufer und Verkäufer in der Regel einen sog. Versendungskauf, § 447 BGB. Danach erfüllt der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen bereits mit der Übergabe der Kaufsache an den Transporteur (z.B. die Post). Wurde die Sache unversichert versandt, so bleibt der Käufer auf dem Schaden sitzen, wenn der Verlust bei dem beauftragten Transporteur eintritt. Daher ist es bei wertvolleren Gegenständen sinnvoll, eine versicherte Versandart zu wählen. kommt in solchen Fällen die Ware abhanden, so haftet zwar der Verkäufer nicht, jedoch hat der Käufer einen Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzansprüche (z.B. gegen die Post) und Übersendung der Unterlagen, die die ordnungsgemäße Versendung beweisen. Wurde ein versicherter Versand vereinbart (was im Ernstfall der Käufer beweisen muss), hat der Verkäufer aber absprachewidrig unversichert versandt, so haftet er für den Verlust!

BEI GEWERBLICH AKTIVEN VERKÄUFERN IST FOLGENDES GEREGELT:
Die vorgenannten Regeln gelten aber nur für private Anbieter. Bei gewerblichen Anbietern ("Unternehmern") ist dieses Privileg gemäß § 474 Abs.2 BGB aufgehoben! Das Versandrisiko trägt in diesen Fällen der Unternehmer. Unternehmer sind alle im Rahmen gewerblicher bzw. selbständiger beruflicher Tätigkeit Handelnden, es genügt dabei auch eine nebenberufliche Tätigkeit. Indiz für den gewerblichen Charakter der Teilnahme an Online-Auktionen dürfte Umfang und Regelmässigkeit der Teilnahme an diesen Auktionen sein (z.B. sog. "Power-Seller" bei eBay).

Entgegen der Meinung vieler, ist ein gewerblicher Verkäufer stets und unabdingbar in der Pflicht, Ihnen bei Verlust Ersatz in voller Höhe (incl. Versandspesen) zu leisten.












(Geändert von gipskopf um 19:43 am Nov. 3, 2003)

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Bliemsr
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Gipskopf, alles klar.

Seht Ihr, ich habe alles in meiner Macht stehende getan.
Aber der Kerl bemüht sich weder, nach dem angeblich weggeschickten
Paket zu fahnden, noch sich in irgendeiner Weise mit mir in
Verbindung zu setzen.

Gemäß § 447 BGB habe ich ein Recht drauf, dass der
Typ seinen Arsch in die Postfiliale bewegt und dort den Nachforschungs-
antrag stellt. Das hat er nicht getan, und somit ist er nun haftbar.

Alles klar. Dann weiß ich, was ich jetzt zu tun habe.


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