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kammerjaeger
aus Versehen offline
Real OC or Post God ! 22 Jahre dabei !
Intel Core i3 3100 MHz mit 1.10 Volt
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Zitat: ""Da die Strafbarkeit einer Umgehungsmaßnahme", so das Gutachten, "nach § 108 b Abs. 1 UrhG ausgeschlossen ist, wenn der Täter ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch handelt, schließt sich an dieser Stelle auch der Kreis zur zulässigen Privatkopie, welche ausschließliches Ziel des Einsatzes von CloneCD ist."" Sieht das nach verbotenen Privatkopien aus? P.S.: Lies mal Punkt 3f des Gutachtens, da steht sogar drin, daß man das Recht zur privaten Archiv-Kopie hat. Der Rechtsinhaber muß einem zur Not sogar die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen... (Geändert von kammerjaeger um 0:54 am Sep. 29, 2004)
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Beiträge gesamt: 30834 | Durchschnitt: 4 Postings pro Tag Registrierung: Jan. 2003 | Dabei seit: 8049 Tagen | Erstellt: 0:50 am 29. Sep. 2004
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kammerjaeger
aus Versehen offline
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Es ist doch wohl Fakt, daß jeder eine private Archiv-Kopie anlegen darf, solange man dabei keinen Kopierschutz mittels Software umgeht. Ist dies nicht möglich, so muß der Hersteller bzw. Lizenzinhaber einem die passenden Werkzeuge zur Hand geben. D.H. grundsätzlich sind (unter bestimmten Voraussetzungen) Kopien erlaubt. Das Gutachten geht in erster Linie der Frage nach, ob CloneCD einen Kopierschutz umgeht oder aber das Laufwerk. Wenn der Anwender wissentlich eine Software zur Umgehung eines Kopierschutzes einsetzt, so wäre es strafbar. Dies ist jedoch nicht der Fall, da nur die Daten so kopiert werden, wie das Laufwerk sie ausliest. Somit ist nicht CloneCD strafbar, sondern wenn überhaupt müssten einige Laufwerke verboten werden. Für den Anwender ist aber nicht ersichtlich, ob ein Laufwerk einen Kopierschutz knackt oder nicht. Somit handelt er nicht strafbar.
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Eisenblut
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OC God 22 Jahre dabei !
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Zitat von Michi123 am 0:07 am Sep. 30, 2004 Noch ne Frage: Gilt das Gesetz rückwirkend oder nur für Titel die nach inkrafttreten erschienen sind und wie ist es mit der Teritorrialen begrenzung ?
| Kein Gesetz wirkt rückwirkend, also für Handlungen vor dem Inkrafttreten. Das Gesetz gilt aber für alle Kopierschutze, also auch für Programme, die vorher erschienen sind. Weiter darfst du auch keine Tools mehr veräussern, die ein Umgehen gestatten. Du kannst diese aber behalten, darfst sie jedoch seitdem micht mehr dazu benutzen, einen Kopierschutz zu umgehen. Sehr schick ist z.B., wenn du eine alte Computerbild mit CD über eBay verkaufst und eine Abmahnung über 1800,- Euro bekommst, weil da irgendweine alte Version von CloneCD drauf ist. Anleitungen zur Umgehung sind übrigens auch tabu, also besser solche Zeitungen entsorgen.
With all due respect Sir, but...
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Beiträge gesamt: 3756 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Okt. 2002 | Dabei seit: 8154 Tagen | Erstellt: 1:06 am 30. Sep. 2004
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