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Kaffeeheld
aus Stralsund offline
VERBANNT 19 Jahre dabei !
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so hab mal noch genauere Informationen bekommen zwecks Limited und GmbH Nach der BSG-Entscheidung (Az.:B 12 RA 1/04 R) ist ein selbstständiger Geschäftsführer (100% Anteile) rentenversicherungspflichtig, wenn er als Person nur einen Auftraggeber (die Kapitalgesellschaft - GmbH oder Limited) hat und er selber - nicht die Gesellschaft - keine eigenen Mitarbeiter angestellt hat. Diese Entscheidung und eine weitgehende Auslegung des Urteils steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtssprechung. Diese stellt für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit bislang stets nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Geschäftführer mit mehr als 50% Anteilen und Weisungsfreiheit wurden als selbstständig und damit sozialversicherungsfrei eingestuft. Die Frage einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit (Verdacht auf Scheinselbstständigkeit) wurde generell nicht problematisiert. Auch nach der Veröffentlichung der Urteilsbegründung ist nicht eindeutig klar, ob das Urteil nur den Sonderfall Einmann-Gesellschaft (100% Anteile des Geschäftsführers) betrifft oder darüber hinaus allgemeine Gültigkeit dahingehend hat, dass Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Regelfall rentenversicherungspflichtig sind. Dies hätte sachlogisch zur Folge, dass eine Prüfung im Sinne des Statusfeststellungsverfahrens nicht nur im Sonderfall Einmann-Gesellschaft gilt, sondern bei jedem Geschäftsführer durchzuführen wäre. Viele Wirtschaftsverbände fordern daher den Gesetzgeber auf, dass dieses Urteil in dieser Form nicht angewendet wird. Mögliche Lösungen Nr.1 Limited & Co. KG und GmbH & Co. KG. Nr.2 Rentenversicherungspflichtig wird der Geschäftsführer einer GmbH/Limited, wenn er nur für diese eine GmbH/Limited tätig wird. Er gliedert z.B. 2 Betriebsteile aus, oder schafft zwei neue Standbeine und gründet dafür 2 Ltd's., für die er nicht das Stammkapital von 50.000 Euro für 2 neue GmbH`s aufbringen muss. Diesen Vorschlag veröffentlichte auch die European Primes AG am 27.02.2006. "Der Gesellschafter Geschäftsführer muss bemüht sein, ein 2. Beschäftigungsverhältnis herzustellen - mit entsprechenden Einkünften - z.B. Gründung 2. GmbH oder einer englischen Limited." Weiterer Vorteil dieser Ausgliederung, ist die Absicherung des Geschäftes durch eine Betriebsaufspaltung, mögliche Nutzung von Steuervorteilen mit einer Holdingstruktur bei einem Verkauf des Unternehmens Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung. Mein Highendpc: AMD Athlon Opteron 175/ 2xGeForce 7800 GTX 512MB PCI-E / ABIT So939 Fatal1ty AN8 SLI nForce4 PCIe / 2GB DDR 500 / BQT P6-600W
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Beiträge gesamt: 4072 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Okt. 2005 | Dabei seit: 7051 Tagen | Erstellt: 16:24 am 12. März 2006
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