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Bliemsr
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OC God
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Jungs, ich habe in letzter Zeit vermehrt und kostspieligen Ärger mit
Ebay Spaßbietern, und ich habe vor, die Leute nicht mehr ungestraft
davon kommen zu lassen. Ich habe in der Vergangenheit erfolgreich
Mahnverfahren eingeleitet, und da sie gut funktionieren, wollte ich mal
hier bei einem spezifischen Fall um Rat bitten.

Sagen wir, ich habe vor einem Monat eine DVD Box in den U.S.A gekauft.
Die Serie gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht auf dem deutschen
Markt und war sehr begehrt. Habe sie versteigert und ein Käufer
hat 40 EUR geboten. Anschließend hat er sich nicht mehr gemeldet.

Ich habe erstmal 10 Tage gewartet, dann bei Ebay gemeldet, dann
per Mail gemahnt, etc...  Keine Reaktion seitens des Käufers.

Wenn ich jetzt den Fall bei Ebay beende und die Box ein zweites Mal
versteigere, werde ich wohl nur noch 10 EUR dafür kriegen, da die Serie
in der Zwischenzeit auch auf dem deutschen Markt erhätlich ist.

Wenn ich jetzt beim zweiten Mal nur 10 EUR erhalte, kann
ich vom Spaßbieter die entgangenen 30 EUR fordern? Das habe ich
nämlich vor. Ich werde ihm schreiben, daß ich den entgangenen
Gewinn von ihm haben möchte. Schließlich hat die DVD-Box wegen seiner
Verzögerung und Nicht-Reaktion an Wert verloren.
Sollte er darauf nicht antworten, werde ich einen Mahnbescheid lostreten,
in dem ich von ihm 30 EUR verlange wegen entgangenen Gewinns,
mit automatischer Gerichtsverhandlung, falls er Einspruch einlegt.
Frage: hat dies Aussichten auf Erfolg?

Zweite Möglichkeit: Da ich die DVD-Box noch hier habe (er hat ja
noch nicht bezahlt), könnte ich direkt einen Mahnbescheid über die
40 EUR an den Schuldner schicken? Mit der Aufforderung, zu zahlen.
Wie sieht es aus, wenn er Einspruch einlegt und es zur Verhandlung
kommt? Kann er sich damit rausreden, daß er sich bei der Abgabe des
Gebots geirrt hatt? Das müßte ich wissen, weil ein Mahnbescheid ca. 25 EUR
kostet.

Also nochmal:  soll ich ihn per Mahnbescheid auffordern, die Box doch
noch zu zahlen, oder soll ich sie anderweitig verticken und dann den
entgangenen Gewinn von ihm fordern?


Intel i5 2500K @ 4400 (44x100 MHz) auf ASrock P67 Pro3

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spraadhans
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Also wer auf die letzte Frage antwortet, begeht möglicherweise einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Rechtsberatung in Deutschland;)

Daher werd ich es mal allgemein versuchen:

Kommt der Käufer (K) seiner Zahlungs- und Abnahmeverpflichtung nicht nach, dann sollte ihm zunächst eine Frist gesetzt werden (nachweisbar, also per Einschreiben), damit befindet sich der K auch im Verzug.

Nun kann der V Schadensersatz geltend machen (entgangener Gewinn, Mahnverfahren möglich) oder auf Zahlung und Abnahme klagen (Mahnverfahren nicht möglich!). Im ersten Fall kann der V vom KV zurücktreten und die Sache anderweitig verkaufen.

Alles in allem ziemlich viele Fallstricke und letztlich den Aufwand nicht wirklich wert, wenn ein windiger Käufer im Spiel ist.

Zu deinen Mahnverfahren in der Vergangenheit würden mich mal nähere Details interessieren...


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Bliemsr
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OC God
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Danke Spraad, auf dich ist immer Verlaß. Mein Mahnverfahren vor
zwei Wochen war eine ziemlich unspektakuläre Sache. Ein Typ wollte
Ware von mir, wir haben per e-Mail Verkauf beschlossen.

Ich habe ihm Ware zugeschickt, und er zahlte sie nicht.
Habe nach 20 tagen per Mail zur Zahlung aufgefordert.
Dann ein weiteres Mal mit Frist. Nachdem Frist abgelaufen war, habe
ich online beim für mich Zuständigen Amstgericht den Mahnbescheid
online ausgefüllt (super einfach).
Und Häkchen gemacht bei "Zustellung durch Beamten". Formular losgeschickt.

Ein paar Tage später kam die Rechnung vom Amtsgericht an mich: 25 EUR.
Die habe ich sofort überwiesen, das Amtsgericht hat diesen Betrag auf
meine Forderung addiert und dem Schuldner zugestellt. Ich habe danach
auch eine Zustellbestätigung des Amtsgerichts erhalten.

Der Schulder hatte 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Hätte er es
getan, hätte ich mich auf die automatische Gerichtsverhandlung gefreut.
Nachdem die zwei Wochen um waren und der Schuldner weder bezahlt
noch Einspruch eingelegt hat, habe ich den "Antrag auf Vollstreckung"
ausgefüllt und ans Amtsgericht geschickt.
Mit diesem Papier hätte dann der Vollzieher an der Haustür des Schuldners
geklopft und hätte seinen PC, seinen DVD player oder Fernseher
beschlagnahmt. Ehrlich gesagt, war es ein geiles Gefühl, diesen
Vollstreckungsantrag einzureichen.

Zufälligerweise hat der Schuldner jedoch, einen Tag nachdem ich die
Vollstreckung beantragt habe, die Forderung plus Amtsgebühren bezahlt,
und ich mußte die Vollstreckung zurückziehen.

Aber letztendlich ist für den Kerl aus einer relativ kleinen Verbindlichkeit
plötzlich eine größere Summe geworden geworden. Hätte er sich alles
sparen können, wenn er seinen Part des Deals eingehalten hätte.

Und das möchte ich jetzt einfach öfter durchziehen, denn ich
habe die Schnauze voll von Spaßbietern, die mich langsam teuer
zu stehen kommen.




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spraadhans
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Was ist dann im Endeffekt an Kosten bei dir hängen geblieben?

Mir ist jetzt auf die Schnelle nur die Vertragsstrafe eingefallen, die im Vorhinein vereinbart werden muss und die dann auch per Mahnverfahren durchsetzbar wäre, wenn der Käufer nicht abnimmt und bezahlt. Allerdings darf sie nicht im Rahmen von AGB vereinbart werden.

Ansonsten wie schon gesagt: Schadensersatz muss der Höhe nach nachgewiesen werden, dann kann er ebenfalls per Mahnverf. beigetrieben werden.

Nur wenn der K die Ware noch nicht abgenommen hat, ist nicht eindeutig klar, ob ein Mahnverfahren (zur Durchsetzung der Kaufpreiszahlung) möglich ist. Beim Versendungskauf tippe ich eher mal auf Nein.


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An Kosten ist damals letztendlich NICHTS an mir hängen geblieben.
Denn alle Kosten, die mir durch die Nicht-Zahlung entstanden sind,
konnte ich / kann man in den Mahnbescheid eintragen. Sogar der
Toner, das Papier, Benzinkosten, Telefonate, etc... Und die Zinsen,
die dir zustehen, werden automatisch vom Amtsgericht eingetragen.

Jetzt muß ich nochmal genauer und rein theoretisch fragen:

Falls eine DVD-Box wegen einer langen Nicht-Abnahme extrem an Wert
verliert und bei einer zweiten Versteigerung nur noch einen Bruchteil
bringt... könnte ein Verkäufer sich die Differenz beim ersten Spaßbieter
holen?
Erst per Mail, dann mit Frist, dann per Mahnbescheid?


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spraadhans
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Also hat der Empfänger letztlich auch alle Kosten des Mahnverfahrens getragen, nicht schlecht...

Die Differenz zwischen den beiden Verkaufspreisen kann der V als Schadensersatz geltend machen, der Käufer muss dafür aber die Nichtabnahme verschuldet haben (zu vertreten haben), in der Regel unproblematisch.


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Alles klar. Danke. Gut zu wissen. Es geht hier um ein reines Privatgeschäft.

Die DVD Box war vor drei Wochen ordentlich was wert, und jetzt leider
nicht mehr.

Zu deiner Frage: Ja, das ist das gute beim Mahnbescheid. Wenn man
im Recht ist, geht es so einfach, so schnell, so reibungslos. Man kommt
zu seinem Recht, und dem Möchtegern Spaßbieter vergeht ganz
schnell das Lachen, da er ALLE Kosten übernehmen muß. Man braucht
keinen Anwalt, sondern nur die Adresse des Gegners. Den Rest erledigt
das Amt. Ein gutes Instrument, um sich nicht alles gefallen zu lassen.



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Ich hab auch schon mal an nen Mahnbescheid gedacht, nur hat sich mir die Frage gestellt, was ist, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist.

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Vollstreckung / Pfändung soweit ich weiß.


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The Papst
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Und bei Hartz 4 oder sowas?

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