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Scorpius
aus 'm Wald
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OC God
23 Jahre dabei !

AMD Ryzen 7
4200 MHz


sodele folgender Ablauf

- jetway hd3850 256MB kaputt nach 4 Wochen
- schickte sie dem online Shop
- online Shop testet sie und kann Fehler reproduzieren
- online Shop schickt sie nach seiner aussage zu jetway
- (Vermutung jetway sagt karte putt)
- online Shop sagt jetway hat keine Austauschkarte und er schickt mir von seinem Lieferanten eine andere un zwar ne powercolor die identisch wäre (fragt sich nur obs die 256mb is weil in seinem Shop is nur ne 512mb gelistet)

so nun folgendes:

kann er mir einfach ohne mich zu fragen eine andere Karte anderen Herstellers schicken ?  Ganz egal obs nun die 256MB oder 512er ist (- ich mein ok bei letzterer stünde ich ja besser da) ich mein evtl hat sie nen anderen Lüfter (ok sieht nach ref Design aus) usw... es is halt nicht dieselbe.

Aber müsste er mir nicht die Wahl lassen da er ja offensichtlich keine von Jetway bekommen hat, ob ich nun ne vergleichbare Karte will, geld zurück oder gegebenenfalls gegen aufzahlung mir ne andere geben?

Find halt nur reichlich seltsam das Jetway keine Karte hat ? Wie wärs denn gelaufen wenn ich sie selbst direkt zu Jetway geschickt hätte ? Ich mein, haben die die Produktion eingestellt und die Lager schon leer ? Dann müsst ich in diesem Fall dann Geld bekommen oder halt ne andere gleichwertige oder bessere Karte oO? Ich kenns halt nur von Festplatten wenn da eine in der Garantiezeit einschickst z.b. ne 120GB und die sie nicht reparieren können aber auch keine Baugleiche mehr haben dann bekommt man da ja auch meistens dann ne 120er der neueren Serie bzw wenns keine 120er mehr gibt dann ne 160er. oder so in der Richtung?

(Geändert von Scorpius um 12:08 am März 30, 2008)


AMD Ryzen 7 7800X3D | Arctic Liquid Freezer II 280 ARGB | Asrock X670E Steel Legend | 32 GB DDR5-6000 Kingston Renegade | GTX2060 Super | 2 x 1000 GB NVMe Kingston | Corsair RM750x | Arctic

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PUNK2018
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OC God
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Eig müssense (wenn sie dir keine "gleiche" geben können und auch nich reparieren usw) dir nen angebot machen was die nun vorschlagen dazu gehört geld zurück (zeitwert)->gutschein->ersatzkarte nach absprache!! in der gleichen preisklasse


so seh ich das ^^ kA wie das gesetzlich geregelt is

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CremeFresh
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OC God
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Austausch gegen "gleichwertiges oder höherwertiges Gerät" ist gesetzlich erlaubt - muss nicht genau die selbe Karte sein. Wenn se schlechter is, dann beschwer dich, da hast du mehr verdient ;)

Grüße

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kammerjaeger
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Richtig. Eine Wahl hättest Du nur, wenn z.B. die alte Karte extrem leise oder gar passiv wäre und der Ersatz laut wie ein Fön. Aber gleichwertiger Ersatz ist auch von anderen Herstellern erlaubt. Erst wenn die Karte zum dritten Mal kaputt ist, kann man über Wandlung verhandeln.


PC1: i3-2100, HD 5870, 8GB /// PC2: X3 435@3,22GHz, HD 5750, 4GB /// PC3: X3 400e@2,3GHz @0,99V, HD 5670, 4GB ///  Mein Spielmobil

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Scorpius
aus 'm Wald
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OC God
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AMD Ryzen 7
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also kann ich nicht hingehen und sagen ich möcht quasi verhandeln ob er mir statt der vergleichbaren eine andere gibt + aufzahlung meinerseits


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kammerjaeger
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Wenn sie ohnehin eine Karte eines anderen Herstellers nehmen, sehe ich keinen Grund, warum der Händler darauf nicht eingehen sollte. Aber das liegt in seinem Ermessen, einen Anspruch darauf hast Du nicht. Und Du solltest auch nicht erwarten, daß sie den ehemaligen Kaufpreis Deiner Karte als Verhandlungsbasis bei der Zuzahlung nehmen, sondern eher einen an den aktuellen Kaufpreis angepassten Zeitwert. Denn schließlich dürfte auch die von Dir gewünschte Karte inzwischen billiger sein, als sie es zum Zeitpunkt des Kaufs der jetzt defekten Karte war...

Btw.: Man sollte auch die Nachteile des Händlers nicht vergessen, wenn er gegen eine andere Karte tauscht. Ein Austausch einer Karte verlängert auch bei ihm nicht die Garantiezeit.
Beispiel: Du kaufst ein Mainboard, welches vom Hersteller 2 Jahre Garantie hat. Nach 6 Monaten ist es defekt, der Händler tauscht es sofort aus, ohne es vorher zum Großhändler/Hersteller einzuschicken. Dabei ist es egal, ob er Dir ein identisches Board oder ein komplett anderes Board gibt. Das Austausch-Board, welches er dann später vom Großhändler/Hersteller als Ersatz bekommt, hat dann nur noch 18 Monate Garantie. Wenn er das einem anderen Kunden verkauft und das Teil geht nach 20 Monaten kaputt, ist Ärger vorprogrammiert. ;)

Das ist einer der Gründe, warum gerade viele Online-Händler nach mehr als 6 Monaten keinerlei Garantie-Abwicklung für den Kunden übernehmen, sondern einzig auf die Gewährleistung pochen mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Ein Garantiefall wird dann gerne auf Kunde und Hersteller abgewälzt. Für kulante Regelungen bleibt im harten Online-Preiskampf oft keine Luft!

(Geändert von kammerjaeger um 1:43 am März 31, 2008)


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Nitrex
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Zitat von PUNK2018 um 12:20 am März 30, 2008
Eig müssense (wenn sie dir keine "gleiche" geben können und auch nich reparieren usw) dir nen angebot machen was die nun vorschlagen dazu gehört geld zurück (zeitwert)->gutschein->ersatzkarte nach absprache!! in der gleichen preisklasse


so seh ich das ^^ kA wie das gesetzlich geregelt is



Das ist so nicht richtig. Wenn du noch in den ersten 6 Monaten der Händlergewährleistung bist, dann darfst DU als Käufer selber entscheiden, ob du eine Reparatur, ein Neugerät oder das Geld zurück willst. Viele Händler wollen dir dann Gutscheine oder ähnliches andrehen, aber als Verbraucher hast du das Recht auf den vollen Kaufpreis.

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kammerjaeger
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Zitat von Nitrex um 11:48 am März 31, 2008

Das ist so nicht richtig. Wenn du noch in den ersten 6 Monaten der Händlergewährleistung bist, dann darfst DU als Käufer selber entscheiden, ob du eine Reparatur, ein Neugerät oder das Geld zurück willst. Viele Händler wollen dir dann Gutscheine oder ähnliches andrehen, aber als Verbraucher hast du das Recht auf den vollen Kaufpreis.



NEIN!
Rechte hast Du erst beim dritten Defekt. Der Händler hat 2x die Möglichkeit der Nachbesserung!
Keine Ahnung, wer immer wieder solche Gerüchte verbreitet... :noidea:


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spraadhans
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Ob so einfach gegen eine Karte eines anderen Herstellers ausgetauscht werden kann, halte ich zumindest für fraglich. Ein Kaufvertrag wurde genau über diese eine Kaufsache geschlossen.

Über die Rechte bei Vorliegen eines Sachmangels geben die §§ 437 ff BGB Auskunft.

Nachtrag:

Wenn ein Sachmangel beim Kauf vorlag hat der Käufer wahlweise das Recht auf Nachbesserung (=Reparatur) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer kann aber beide Arten der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Erst dann oder nach zweimalig fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Käufer das Recht zum Rücktritt und damit einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen (=Zeitwert).





(Geändert von spraadhans um 18:47 am März 31, 2008)


Longer bars indicate better performance.

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