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Hitman
aus Österreich offline
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Unbefugte Bildaufnahme Eine unbefugte Bildaufnahme liegt vor, wenn sie ohne Einverständnis des Abgebildeten erfolgt. Ein "Presseprivileg", wie in anderen strafrechtlichen Vorschriften, ist in § 201a StGB nicht vorgesehen, das heißt heimliche Bildaufnahmen sind grundsätzlich selbst dann nicht gestattet, wenn sie der Aufdeckung erheblicher Missstände dienen (Journalismus-Fall). Ob die zukünftige Rechtsprechung der Pressefreiheit gleichwohl in bestimmten Fällen den Vorrang gewähren wird, bleibt abzuwarten. Wohnung oder besonders geschützter Bereich Der Begriff der Wohnung umfasst die eigene Wohnung, aber auch fremde Wohnungen einschließlich Gäste- und Hotelzimmer. Damit werden Bildaufnahmen in Geschäfts- und Diensträumen, wie Klassenzimmern, von der Strafvorschrift zunächst einmal nicht erfasst (Schulsport-Fall). Da sich der Einzelne aber auch außerhalb von Wohnungen in Räumlichkeiten befinden kann, in denen üblicherweise eine Respektierung der Privatsphäre erwartet wird, versucht der Gesetzgeber den Strafschutz auf solche Räume zu erstrecken, die gerade gegen unbefugte Einblicke geschützt sind. Dabei kommt es "nur" auf das Vorhandensein eines Sichtschutzes an; ein Schutz zur Verhinderung des Zutritts unberechtigter Personen ist dagegen nicht erforderlich. Im Auge hatte der Gesetzgeber insoweit vor allem Toiletten, Umkleidekabinen (Schulsport-Fall) oder ärztliche Behandlungszimmer. Aber auch ein von einer hohen und undurchdringlichen Hecke, einem hohen Zaun oder einer Mauer umgebener Garten soll im Einzelfall ein solcher besonders geschützter Bereich sein. Geschäfts- und Diensträumen können damit ebenfalls einen besonders geschützten Bereich darstellen, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist. Bei Klassenzimmern wird man deshalb wohl danach differenzieren müssen, ob sie speziell gegen Einsichtnahme von außen abgeschottet sind oder nicht, wobei allerdings völlig ungeklärt ist, welche (objetiven oder subjektiven) Anforderungen an einen solchen Sichtschutz zu stellen sind, das heißt ob in einem konkreten Fall vor Gericht beispielsweise schon eine geschlossene Klassenzimmertüre als Sichtschutz gewertet werden könnte. _______________________________________________________ Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)). Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht unter das Kunsturhebergesetz, sondern unter Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit beinhaltet (siehe auch Mephisto-Entscheidung). Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. "da will mir einer "an die Karre pissen" und will von mir und/oder meinem eigentum ein foto machen. ist dies erlaubt? habe ich nicht das bildnisrecht darauf, weil es mein eigentum ist und kann demjenigen das fotografieren verbieten bzw ihn auffordern die fotos zu löschen? " Hm..... Machen, je nachdem. Aber Veröffentlichen....
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Beiträge gesamt: 13368 | Durchschnitt: 2 Postings pro Tag Registrierung: März 2003 | Dabei seit: 7937 Tagen | Erstellt: 19:01 am 21. April 2007
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kammerjaeger
aus Versehen offline
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Vielleicht. Aber auf der anderen Seite wird es Dir nicht gerade behilflich sein in der Anklage der Gegenseite, wenn Du ihn dafür verklagen willst, daß er Bilder von Dir macht. Wenn Du nix zu verbergen hättest, würdest Du nicht so eine Welle machen (könnte zumindest der Richter denken...).
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Beiträge gesamt: 30834 | Durchschnitt: 4 Postings pro Tag Registrierung: Jan. 2003 | Dabei seit: 7984 Tagen | Erstellt: 0:54 am 23. April 2007
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