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Kaffeeheld
aus Stralsund offline
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zum nachlesen -Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen §201a StGB z.b. iVm. § 33 Kunsturhebergesetz so noch ein paar Bsp: wozu hat man Archive Bsp1: Schulsport-Fall Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab. Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht? Kurzantwort Durch das heimliche Anfertigen der Fotos in der Umkleidekabine hat Waldemar den Straftatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht, der heimliche Bildaufnahmen in Wohnungen oder "gegen Einblick" besonders geschützten Räumen (etwa Umkleidekabinen) untersagt, wenn hierdurch insbesondere der Intimbereich verletzt wird. Das heimliche Fotografieren der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht verstößt dagegen nicht gegen § 201a StGB, auch wenn dies möglicherweise in einem besonders gegen Einblick geschützten Raum geschieht. Denn der höchstpersönliche Lebensbereich der Lehrerinnen und Lehrer wird noch nicht verletzt, wenn diese heimlich bei der Arbeit fotografiert werden. Die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz greift in beiden Konstellationen nicht ein, da sie nur das ungefragte öffentliche Zeigen von Personenfotos unter Strafe stellt, nicht aber das heimliche Anfertigen von Personenfotos. Bsp2: Journalismus-Fall Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht? Kurzantwort In Betracht kommt hinsichtlich der Herstellung der Fotos eine Strafbarkeit Rudis nach § 201a StGB Absatz 1 StGB. Allerdings ist fraglich, ob durch Rudis die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich des Musikus verletzt wird. Dieser befindet sich zwar in seiner Wohnung, aber dort letztlich in keiner "außergewöhnlichen" Situation (wie etwa bei Personen im Schlafzimmer oder bei privaten Gesprächen unter Familienmitgliedern). Die Gesetzesbegründung zu § 201a StGB lässt offen, wo der höchstpersönliche Lebensbereich beginnt. Ist zum Beispiel das Schreiben einer privaten Email diesem höchstpersönliche Lebensbereich zuzuordnen, das Surfen auf frei zugänglichen WWW-Seiten dagegen nicht? Klarheit wird hier nur die zukünftige Rechtsprechung bringen können. Sollte vorliegend der Tatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht sein, kann sich Rudi im Übrigen wohl nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, auch wenn er an der Überführung eines Straftäters mitwirkt (das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikdateien ist strafbar). Denn der insoweit vor allem in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" ist für § 201a StGB nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtfertigung über die Berichterstattungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz angedacht werden. Ich denke damit ist deine Frage beantwortet
Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung. Mein Highendpc: AMD Athlon Opteron 175/ 2xGeForce 7800 GTX 512MB PCI-E / ABIT So939 Fatal1ty AN8 SLI nForce4 PCIe / 2GB DDR 500 / BQT P6-600W
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Beiträge gesamt: 4072 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Okt. 2005 | Dabei seit: 7071 Tagen | Erstellt: 23:00 am 5. März 2006
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