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hallo ihr.
also eine freundin wird auf einer internet-seite gezeigt. sie will das aber nicht.
kann mir einer sagen, wie das gesetz heißt, dass das veröffentlichen von bildern von personen ohne deren zustimmung untersagt?
wär nenn wenn mir einer den § nennen kann und evntl gleich den text des § kopieren kann.

würde mich freuen, wenn ihr helfen könnt...

danke im vorraus

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CremeFresh
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OC God
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Du kannst bei dem Verantwortlichen der Seite sagen, dass Sie nicht will, dass Sie dort gezeigt wird. Dieser MUSS die entsprechenden Bilder dann entfernen!

Grundsätzlich ist es jedem erlaubt, Bilder ohne Zustimmung anderer zu veröffentlichen (ausgenommen öffentliche Einrichtungen). Diese müssen jedoch auf Antrag hin dann bei Bedarf entfernt werden.

Grüßle

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dankö

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CremeFresh
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bidö :lol:

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The Papst
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Man darf Bilder von öffentlichen Einrichtungen online stellen, solange es nicht grundsätzlich untersagt ist, wie z.B. bei Gefängnissen.

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CremeFresh
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Zitat von The Papst um 22:44 am März 5, 2006
Man darf Bilder von öffentlichen Einrichtungen online stellen, solange es nicht grundsätzlich untersagt ist, wie z.B. bei Gefängnissen.



:noidea: is das im schulrecht dann gesondert verankert? weil der lehrer der bei uns an der schule die homepage macht, muss immer von allen die veröffentlicht werden ne unterschrift einsammeln...

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Kaffeeheld
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zum nachlesen

-Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen §201a StGB z.b. iVm. § 33 Kunsturhebergesetz :thumb:

so noch ein paar Bsp: wozu hat man Archive :lol:

Bsp1:
Schulsport-Fall
Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab. Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht?

Kurzantwort
Durch das heimliche Anfertigen der Fotos in der Umkleidekabine hat Waldemar den Straftatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht, der heimliche Bildaufnahmen in Wohnungen oder "gegen Einblick" besonders geschützten Räumen (etwa Umkleidekabinen) untersagt, wenn hierdurch insbesondere der Intimbereich verletzt wird. Das heimliche Fotografieren der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht verstößt dagegen nicht gegen § 201a StGB, auch wenn dies möglicherweise in einem besonders gegen Einblick geschützten Raum geschieht. Denn der höchstpersönliche Lebensbereich der Lehrerinnen und Lehrer wird noch nicht verletzt, wenn diese heimlich bei der Arbeit fotografiert werden. Die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz greift in beiden Konstellationen nicht ein, da sie nur das ungefragte öffentliche Zeigen von Personenfotos unter Strafe stellt, nicht aber das heimliche Anfertigen von Personenfotos.

Bsp2:
Journalismus-Fall
Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht?

Kurzantwort
In Betracht kommt hinsichtlich der Herstellung der Fotos eine Strafbarkeit Rudis nach § 201a StGB Absatz 1 StGB. Allerdings ist fraglich, ob durch Rudis die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich des Musikus verletzt wird. Dieser befindet sich zwar in seiner Wohnung, aber dort letztlich in keiner "außergewöhnlichen" Situation (wie etwa bei Personen im Schlafzimmer oder bei privaten Gesprächen unter Familienmitgliedern). Die Gesetzesbegründung zu § 201a StGB lässt offen, wo der höchstpersönliche Lebensbereich beginnt. Ist zum Beispiel das Schreiben einer privaten Email diesem höchstpersönliche Lebensbereich zuzuordnen, das Surfen auf frei zugänglichen WWW-Seiten dagegen nicht? Klarheit wird hier nur die zukünftige Rechtsprechung bringen können. Sollte vorliegend der Tatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht sein, kann sich Rudi im Übrigen wohl nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, auch wenn er an der Überführung eines Straftäters mitwirkt (das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikdateien ist strafbar). Denn der insoweit vor allem in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" ist für § 201a StGB nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtfertigung über die Berichterstattungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz angedacht werden.


Ich denke damit ist deine Frage beantwortet :punk:


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CremeFresh
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edit:

ne doch nicht: was ist wenn rudi nun die bilder die er im unterricht oder auf einem ausflug gemacht hat auf einer homepage veröffentlicht? :noidea:

(Geändert von CremeFresh um 23:10 am März 5, 2006)

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Kaffeeheld
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so das macht 400 Euro :lol:


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Zitat von Kaffeeheld um 23:10 am März 5, 2006
so das macht 400 Euro :lol:



noch nich ganz :lol: guck nochmal nach oben... hab n edit...

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