QnkeI
aus Wolfenbüttel offline
OC God 21 Jahre dabei !
AMD Athlon 64 X2 Dual Core 2200 MHz
|
Hallo, Ihr kennt doch sicher alle das neue Urheber-Recht. Man darf jetzt nicht mehr den Kopierschutz umgehen. Also aus für Sicherheitskopien der verdammt teuren Spiele. Aber an den Verbraucher hat der Gesetzgeber nicht gedacht. Ich hätte das neue Gesetz durchaus akzeptiert. Aber nur mit einem Passus, der die Hersteller verpflichtet Ersatz für kaputte Original-CDs zu leisten (sofern die Original-CD eingeschickt wird, egal in welchem Zustand). Außerdem unterstützen manche Hersteller den Verbraucher. Auszug aus dem Handbuch zu Republic - The Revolution: S.56:
[...] Im Sinne von §69d erforderliche Kopien, insbesondere Sicherungskopien dürfen erstellt werden, allerdings nur, soweit dies zur vertragsmäßen Nutzung bzw. zur Sicherung der zukünftigen Nutzung erforderlich ist. Sonstige Eingriffe in die Software sind erlaubt, jedoch lediglich, soweit sie ausschlieslich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung erfolgen und dafür erforderlich sind, Handlungen zur Dekompilierung nur, soweit sie zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms im Rahmen des § 69e UrhG erforderlich sind.
| Schön, oder?? Ich scuch jetz ma die Gesetze raus. § 69d UrhG:
Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Achter Abschnitt.1 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme § 69d. (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
| § 69e UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Achter Abschnitt.1 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme § 69e. (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
| OK?? habs mir net durchgelesen (Geändert von QnkeI um 0:00 am Sep. 22, 2003)
|