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Ralf13
aus Lünen offline
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Hi, ich würde Ihm erstmal klar machen, dass nicht zur Diskusion steht, ob der Handel durchgeführt wird, oder nicht. Schließlich hat er durch klicken zugestimmt und somit kam ein rechtsgültiger Vertrag zustande! (Zumal ich denke, dass er Dir einen erzählen will, weil man das mehrfach bestätigen muss, wenn man einen Preisvorschlag annimmt) Ich würde es folgendermaßen versuchen: Sehr geehrter Herr/Frau ..., ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, das ich Ihren Rücktritt von ...... nicht aktzeptieren kann. Ich möchte darauf hinweisen, dass sie mit der Bestätigung meines Preisvorschlages einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Ich bitte Sie daher hiermit erneut mir Ihre Kontodaten zu übermitteln, damit ich den Betrag von ...... überweisen kann. Sollten Sie meiner Aufforderung nicht bis zum .... nachkommen, werde ich weitere Rechtsmittel in Anspruch nehmen. Da dies für Sie mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein wird, denke ich, dass es auch in Ihrem eigenen Interesse liegt den Handel schnellstmöglich abzuschließen. Mit freundlichem Gruß ..... Wenns dann nich lüppt nochmal melden! Die Frist sollte übrigens im Rahmen von ca. 1 1/2 Wochen +/- 3 Tage liegen. (Geändert von Ralf13 um 13:03 am Feb. 15, 2008)
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Beiträge gesamt: 159 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Feb. 2008 | Dabei seit: 6211 Tagen | Erstellt: 13:01 am 15. Feb. 2008
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DarkFacility
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Zitat von Bliemsr um 18:39 am Feb. 15, 2008 Wenn wir schon juristisch werden: Verkäufer kann auf Nichtigkeit wg. Irrtums machen (§ 119 Abs 1 BGB). Und ja, er muß Sch-Ersatz leisten, den es natürlich erstmal auszurechnen gilt.
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§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
| ich würde das nicht unter irrtum tun, weil dieser irrtum mehr darauf hinausläuft, dass man sich eine beschreibung nicht zu genau gelesen hat und daher eine willenserklärung abgegeben hat. und wie da auch steht: man kann es anfechten, dass heißt die willenserklärung ist trotzdem voll wirksam und falls es noch niemand gesagt hat: wir geben hier keine juristische beratung und haften daher nicht für unsere aussagen
"Hecken schützen Heckenschützen." “Ich weiß immer was ich will, auch wenn ich es nicht weiß." Zitat: Frau L von U
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Beiträge gesamt: 46340 | Durchschnitt: 6 Postings pro Tag Registrierung: Feb. 2003 | Dabei seit: 8016 Tagen | Erstellt: 19:35 am 15. Feb. 2008
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DarkFacility
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ja ok, stimmt, der vertrag ist dann quasi nicht wirksam, aber wie gesagt, ich würde das nicht unter irrtum abtun, vor allem wenn der verkäufer mehr als 10000 bewertungen hat, da kann man sich dann nicht mehr rausreden, ups verdrückt ich hab nochmal bei ebay geschaut, da steht auch, dass das angebot bindend ist (klick) "Hecken schützen Heckenschützen." “Ich weiß immer was ich will, auch wenn ich es nicht weiß." Zitat: Frau L von U
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