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spraadhans
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Ein fehlendes Seitenteil ist ein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB.

Der Verkäufer ist also grds. zur Nacherfüllung verpflichtet, der Käufer kann hier zw. Nachlieferung oder Nachbesserung auswählen.

Nachlieferung scheidet bei gebrauchten Sachen i.d.R. wegen Unmöglichkeit aus, bleibt also wohl nur Nachbesserung=Reparatur.

Wenn der V das Seitenteil also noch besitzt, dürfte es doch kein Problem sein, oder?


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kammerjaeger
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Aber wer redet hier von einem Seitenteil?

Wie gesagt: maxpayne sollte erst einmal genau aufzeigen, worum es genau geht und wie der Artikel beschrieben und zu sehen war. Sonst sieht die Sachlage oft völlig anders aus als es scheint...

In dem von Dir genannten Paragraphen ist der primäre Grundsatz für die Freiheit von Sachmängeln: "wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet"
Und genau das wäre doch bei dem Beispiel mit der ATX-Blende gegeben, da ihr Fehlen den Betrieb des Computers nicht einschränkt, oder?
Ein fehlendes Seitenteil hingegen ist da schon kritischer und als Mangel zu sehen, da z.B. Kinder in den laufenden Lüfter fassen könnten und da so auch die gesetzlich vorgeschriebene Abschirmung des Computers mangelhaft ist.


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VPS
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1. Sind wir hier kein Ersatz für einen Anwalt und 2. kommt es in dem Fall sehr genau darauf an, was Angebot war, was geliefert wurde und was darauf hin gemacht wurde.

Ersatzbeispiele über drei Ecken müssen an der ungenauen Übereinstimmung zum wahren Sachverhalt scheitern ;)


Ich übernehme keine Haftung!

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spraadhans
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In dem von Dir genannten Paragraphen ist der primäre Grundsatz für die Freiheit von Sachmängeln: "wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet"



Nein das ist nicht die zentrale Schaltnorm, denn meistens wird in Verträgen nicht vereinbart, wofür die Sache verwendet werden soll.

Zentral ist folgender Passus:

"wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Üblich und erwartbar dürfte für einen Käufer eines PC grds. ein geschlossenes Gehäuse also m.E. auch ein Slotblech sein.
Auf fehlende Teile hätte der Verkäufer insoweit also hinzuweisen.

Auf ein Angebot zur Rückabwicklung muss der Käufer nicht eingehen, er hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung.


(Geändert von spraadhans um 11:20 am März 9, 2011)


(Geändert von spraadhans um 12:18 am März 9, 2011)


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The Papst
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spraadhans
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Richtig. Aber auch dann steht das Rücktrittsrecht nur dem Käufer und nicht dem Verkäufer zu und auch nur, wenn es sich um einen nicht nur unerheblichen Mangel handelt.


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kammerjaeger
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Zitat von VPS um 11:00 am März 9, 2011
1. Sind wir hier kein Ersatz für einen Anwalt und 2. kommt es in dem Fall sehr genau darauf an, was Angebot war, was geliefert wurde und was darauf hin gemacht wurde.

Ersatzbeispiele über drei Ecken müssen an der ungenauen Übereinstimmung zum wahren Sachverhalt scheitern ;)




Völlig korrek, das versuche ich ja die ganze Zeit auch zu vermitteln! :thumb:


Abgesehen davon dürfte ein Anspruch schwer nachweisbar sein, wenn (wie vormals angesprochen) der Käufer an der Kaufsache schon Veränderungen vorgenommen hat. Schließlich wäre er in der Beweispflicht, dass das vermisste Teil tatsächlich nicht mitgeliefert wurde. Ohne glaubwürdige Zeugen und/oder Videoaufnahme beim Öffnen des Pakets dürfte das schwer möglich sein...



@ spraadhans
Eine fehlende ATX-Blende dürfte wohl kaum als erheblicher Mangel gelten, da sie weder den Betrieb einschränkt noch gesetzliche Bestimmungen bzgl. Abschirmung verfehlen lässt. Schließlich reden wir hier auch von einem Gebrauchtteil. Ein fehlender oder abnormal lauter CPU-Kühler oder die vorher genannte Seitenwand sind da schon eher als erheblich anzusehen...


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spraadhans
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Das sehe ich auch so, deshalb scheidet ein Rücktritt vom Vertrag in diesen Fällen auch aus.

Dem Käufer bleiben dann aber weiterhin der Anspruch auf Nacherfüllung, bzw. anstelle des Rücktrittes die Minderung des Kaufpreises.


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maxpayne
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:nabend:

hier hat sich ja einiges getan! :lol: also erstmal sorry falls ich etwas verwirrung gestiftet habe, aber wie gesagt geht es nichtmal um einen computer und die frage war aus reiner interesse von einer ganz anderen sache "herausgewachsen", deswegen habe ich mir mit dem ausschmücken der beispiele wohl nicht ausreichend mühe gegeben. spraadhans hats letztendlich schon ziehmlich genau beantwortet und meine vermutung der rechtslage damit soweit bestätigt.

@VPS
ich erwarte hier auch keine anwälte, aber ob man ein "ich vermute" vor seinen satz schreibt oder nicht, ist für mich ein großer unterschied und das hat keiner getan. alles klang also, als würde das "absolut richtig" sein und das war es nicht. gerade bei tipps zu rechtlichen dingen würde ich einfach vorsichtiger formulieren. das ist meine einzige bitte. :biglol:


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spraadhans
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Letztlich muss man in sensiblen Bereichen aber auch einfach darauf verzichten, wirklich zutreffende Infos aus einem Internetforum zu erwarten.

Obwohl ich (lange) gelernt habe, was ich in diesem Bereich so schreibe, kann sich auch mal ein Fehler einschleichen oder ein Sachverhalt mehrere juristische Lösungen zulassen, daher schreibe ich wann immer möglich im Konjunktiv.

Ersteres gilt allerdings auch für den Anwalt, denn oft genug sieht es das Gericht letztlich auch anders als er.

Im Kaufrecht ist das allerdings eher unnötig, weil ich da doch ziemlich sattelfest bin;).


(Geändert von spraadhans um 23:32 am März 9, 2011)


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