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Zitat von spraadhans um 12:28 am Mai 4, 2011
Fotografen sind ganz klar Gewerbetreibende.
| Nein, sind sie so klar nicht, zumindest solange sie künstlerisch-kreativ tätig sind. Selbständigkeit spielt in diesem Zusammenhang nicht die angesprochene Rolle, denn selbständig ist der Gewerbetreibende ebenso wie derjenige, der einen freien Beruf ausübt.
| Das die Leute hier Sachen durcheinanderwerfen und etwas assoziieren, dafür kann ich wirklich nichts! Es steht in der Richtlinie R15.6 "Fotograf" und hier eine eher allgemeine Verfügung der OFD Frankfurt, damit man ein Gefühl dafür bekommt was selbstständig überhaupt bedeutet:
Zur freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört u.a. auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. H 15.6 „Künstlerische Tätigkeit” EStH) liegt eine künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild durch eine eigenschöpferische Leistung gekennzeichnet sind, in der die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt.
| Und irgendwo gab es noch ein BFH-Urteil. Mal davon abgesehen ist es in der Praxis bei sehr kleinen Umsätzen eh wurscht ob das eine oder das andere, aber das hab ich ja schon gesagt. Und ich bleib dabei: Gewerbebetrieb
"Hecken schützen Heckenschützen." “Ich weiß immer was ich will, auch wenn ich es nicht weiß." Zitat: Frau L von U
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Beiträge gesamt: 46340 | Durchschnitt: 6 Postings pro Tag Registrierung: Feb. 2003 | Dabei seit: 7960 Tagen | Erstellt: 16:38 am 4. Mai 2011
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