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maxpayne
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das auto in deinem beispiel gibt es und man könnte es entsprechend nochmal besorgen, wenn vielleicht auch nur ein "gleichwertiges". mir geht es nur um den speziellen fall, dass es hier um etwas geht, dass es nicht gibt und nicht geben wird. warum finde ich nichts vergleichbares bei google... grr :gripe:


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Live1982
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ich kann dir ein auto verkaufen, welches es nicht gibt. wir machen einen kaufvertrag: du bekommst nen neuen lambo für 50.000€. der vertrag wäre gültig. nur kann ich dir verständlicherweise keinen lambo liefern... aber du hast anspruch drauf und kannst ansprüche geltend machen


check meine Band: Knocking Dog

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maxpayne
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einen lambo gibt es aber! :lol: wie wäre es mit einem auto mit fluxkompensator? :biglol: was dann? worauf habe ich dann anspruch? die eklärungen bisher sind mir nicht konkret genug auf diesen fall. da muss es doch auch einen paragraphen für geben oder etwa nicht?


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spraadhans
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Nochmal: das ist egal, du musst dazu nicht google bemühen.
Ich kann dir ein Raumschiff verkaufen, das es nicht gibt und du hättest einen Anspruch auf Lieferung der Kaufsache, das ist Ausdruck der Vertragsfreiheit in Deutschland.

Dein Problem scheint doch aber zu sein, dass der Käufer dir die Ware nicht zurücksendet, also ist die Diskussion um das Vorliegen eines Kaufvertrages nicht wirklich hilfreich.


(Geändert von spraadhans um 14:18 am Nov. 1, 2009)


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maxpayne
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also ist diese sache ganz einfach nicht seperat geregelt vom gesetztgeber? wenn ein raumschiffsverkauf dann vor gericht landen würde, wie würde man dann eine summe beziffern für etwas, dass keinen wert hat bzw. haben kann? was würde vor gericht passieren, was würden die machen, wo ist der ansatz?

für mich ist das topic hier nicht nur da, um leuten bei problemen zu helfen, sondern vor allem auch um neues zu lernen und unverständliches zu verstehen. das mit der unterschlagung wurde ja bereits geklärt. :thumb:


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War auch nicht böse gemeint.

Dem Käufer des Raumschiffes entsteht tatsächlich wohl kaum ein Schaden. Denkbar wäre aber, dass er es vorab bereits gewinnbringend weiter verkauft hat und den nun entgangenen Gewinn geltend macht. Der Gesetzgeber hat das nicht vergessen, das Privatrecht macht schon überwiegend SInn;).


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Zitat von spraadhans um 15:32 am Nov. 1, 2009
Denkbar wäre aber, dass er es vorab bereits gewinnbringend weiter verkauft hat und den nun entgangenen Gewinn geltend macht.

auf so ein beispiel habe ich gewartet. macht dann schon fast sinn. es scheint sowas aber noch nicht gegeben zu haben oder nur so selten, dass man darüber einfach nichts finden kann. schade eigentlich, ich würde solch einen fall und dessen ausgang sehr interessant finden. :biglol:


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Fälle, in denen Unmöglichkeit hinsichtlich der Lieferverpflichtung eintritt, gibt es haufenweise und jeder Zweitsemester hat sich damit schon x-fach beschäftigen "dürfen". Natürlich spielt da kein Raumschiff mit aber das ist für das Ergebnis auch nicht wirklich relevant. Dein Fall ist eines von vielen Beispielen...

(Geändert von spraadhans um 15:42 am Nov. 1, 2009)


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Zitat von spraadhans um 15:42 am Nov. 1, 2009
Natürlich spielt da kein Raumschiff mit

genau darum gehts mir jedoch. die fälle, die jura-studenten bearbeiten, sind wohl überwiegend auch die, die ständig vorkommen. es ist eben völlig normal, dass etwas kaputtgehen kann und dann eine lieferung nicht mehr möglich ist (einfachstes beispiel). meine fragestellung beginnt aber eigentlich schon vor der lieferung, wenn man es ganz allgemein sieht. es wurde "nichts" verkauft, es kann "nichts" geliefert werden und für "nichts" kann man auch keinen wert für die sache selbst festlegen (mal abgesehen von dem einen beispiel, das du genannt hast - wobei die sache selbst auch keinen wert bekommen hat, sondern ein schaden in anderer hinsicht entstanden ist).


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Okay, es gibt tatsächlich eine Ausnahme, wenn nämlich die Erklärung einer Seite so offensichtlich unwahrscheinlich (bzgl. der Kaufsache) ist, dass ein objektiver Empfänger nicht von einem ernsthaften Kaufangebot ausgehen durfte. Dann kommt es tatsächlich nicht zu einem wirks. Kaufvertrag. Dein Beispiel mit dem Schrank mit falschen Maßen gehört definitiv nicht zu dieser Fallgruppe, ein wirks. KV ist dort mit ziemlicher Sicherheit zustande gekommen.


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