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gsds
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Also wen die rechtliche Lage interessiert, wenn es gestohlen wäre. (Wenn jemand fragt - diesen Post habt ihr nie gelesen zu haben)
CodeStGB § 259 Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar. Wer nicht vorsätzlich handelt hat nichts zu erwarten, die Sache wird lediglich sichergestellt. | PS: Der Unterschied zwischen Verleumdung und öffentlicher Meinungsäußerung ist: "Es ist heiße Ware" und "Ich denke es ist heiße Ware".
Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand. Denn jedermann ist überzeugt, daß er genug davon habe. (Rene Descartes, fr. Mathematiker u. Philosoph, 1596-1650)
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Beiträge gesamt: 686 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Sep. 2001 | Dabei seit: 8491 Tagen | Erstellt: 1:26 am 1. Feb. 2005
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