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t4ker
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OC God
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Ja na klar das sollte gehen!

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spraadhans
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Wenn Einbauspuren vorhanden sind, müsstest du aber ggf. Wertersatz leisten...


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AssassinWarlord
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hmm der händler reagiert zumindest nicht auf EMails xD werd ich den morgen direkt mal anrufen, scheint aber eine größre bude da zu sein... naja mal schaun.

einbauspuren gibtskeine, sogar noch die schutzfolie drauf :thumb: habe ledeglich nur mal das datenkabel angeklemmt um zu sehen was der so macht... naja :-/


hab nix

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maxpayne
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HYPOTHESE: jemand ersteigert bei ebay einen artikel, der in der form laut beschreibung gar nicht existiert (durch einen versehentlichen fehler in der beschreibung wurde er aber als solcher aus versehen angeboten). der fehler in der beschreibung ist dem käufer natürlich auch nicht aufgefallen. hat der käufer nun einen schadensersatzanspruch für die differenz zu einer neubestellung des artikels, für den er den ersteigerten eigentlich gehalten hat? es handelt sich um einen privatverkauf.


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spraadhans
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Dazu müsste man wohl den Fehler in der Beschreibung genauer anschauen.


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maxpayne
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es ist ein fehler in den maßen eines möbelstücks. hier noch ein "ähnliches" beispiel: wenn man einen porsche mit 38L hubraum ersteigert, weil der verkäufer sich aus versehen vertippt hat (komma vergessen), kann der käufer doch auch nicht schadensersatz auf etwas verlangen, was es nicht gibt.


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Bliemsr
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Naja, Anfechtbarkeit wg. Irrtums §119 Abs (1) BGB.

Wenn der Verkäufer sich geirrt hat, und der Fehler von beiden Seiten
schnell erkannt wird, ist der Deal so gut wie nichtig.


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maxpayne
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das habe ich auch schon überlegt. geht man aber davon aus, dass der fehler tagelang nicht erkannt wurde, sondern erst nach erhalt der ware, greift selbiges recht dann immernoch? es wäre natürlich völlig sinnlos dem verkäufer eine absicht zu unterstellen, denn dieser wollte ja nur einen reibungslosen verkauf durchführen, alles andere wäre ja nicht in seinem interesse. ich denke also, dass es dann immernoch wegen irrtums anfechtbar sein könnte, kann das wer mit sicherheit bestätigen?


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spraadhans
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Zitat von Bliemsr um 14:18 am Okt. 23, 2009
Naja, Anfechtbarkeit wg. Irrtums §119 Abs (1) BGB.

Wenn der Verkäufer sich geirrt hat, und der Fehler von beiden Seiten
schnell erkannt wird, ist der Deal so gut wie nichtig.



So einfach ist das nicht...

Grds. hat die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen. So wie ich den Fall verstanden habe, wird sich hier wohl eher der Verkäufer durch Anfechtung vom Vertrag lösen wollen. Dabei macht er sich zwar dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, dies ist aber auf Aufwendungen beschränkt, die der Käufer im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages getätigt hat.

(Geändert von spraadhans um 15:07 am Okt. 23, 2009)


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maxpayne
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der käufer hatte in diesem fall - abgesehen von vielleicht seiner zeit - keine aufwendungen, da der artikel zugestellt wurde. der rückversand muss natürlich vom verkäufer gedeckt werden. trifft dies auch auf die verpackung zu, falls der käufer diese bei erhalt der ware zerstört hat? muss er passender material liefern, damit der käufer die ware wieder verpacken kann?


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