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rage82
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Hallöchen,

da hier immer viele sehr viel zu solchen Themen wissen, schildere ich einfach mal den Sachverhalt und was mein Problem darstellt. Vielleicht reichen mir ja eure Ausführungen um genauer zu rechnen :)


Also folgendes, seit 1.1 muss man (zumindest bei uns) für ein Dienstfahrzeug einen höheren geldwerten Vorteil zum Steuerbrutto hinzurechnen.
Dieser berechnet sich bei mir wie folgt:
0,03% BLP (ca. 19000 Euro) *48km= ca 273 Euro/Monat

Mir ist bekannt, das ich diese Summe auf mein Steuerbrutto addieren muss usw.

Für eine jetzt zusätzlich möglich private Nutzung muss ich weiter 1% des BLP versteuern, abzüglich einer Eigenbeteiligung.
Das ist soweit alles klar.

Jetzt steht in unseren Unterlagen (und eigentlich auch überall sonst wo ich mich bisher informiert habe), das Fahrten zwischen der Wohnung und der "regelmäßigen" steuerlichen Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil bedeuten.
Zu diesem Zweck wurde überschlagen, zu welchem Ort, der ein Gebäude meines Arbeitgebers darstellt, ich mich am öftesten von meiner Wohnung zur, oder umgekehrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung begebe.
Auf dieser Basis wurde obige Rechnung mit den 0,03% durchgeführt.

Nach meiner (wahrscheinlich logischen, daher falschen...) Annahme würde das bedeuten, wenn ich nachweisen kann, dass ich meine "regelmäßige" Arbeitstelle, nie oder sehr selten angefahren habe, wäre der geldwerte Vorteil doch wesentlich kleiner zu bemessen.

Ich übe eine Einsatzwechseltätigkeit aus und fahre daher tatsächlich äußerst selten (und könnte das sogar auf 0 reduzieren) oben beschriebene Strecke.
Bisher, war es so, dass das Aufsuchen der steuerlichen Arbeitsstätte, wenn nicht direkt von der Wohnung geschehen, nicht in eine solche Rechnung einbezogen wurde.


Wenn ich recht habe, wie kann ich dem Finanzamt klar machen, das ich solche Fahrten nicht durchführe (und falls doch natürlich mit Forderungen zu rechnen habe).

Die monatlichen zusätzlichen Abzüge sind in meiner aktuellen Situation nicht gerade einfach auszugleichen.


Wenn was nicht klar ist einfach fragen, hab noch ein paar Tage zeit, bis ich eine endgültige Entscheidung fällen muss.

Danke im voraus.


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kammerjaeger
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Wenn Du eine Einsatzwechseltätigkeit hast, bei der Du einen Dienstwagen nutzt, dann zählt natürlich die tatsächlich gefahrene Strecke und nicht der Weg zum Sitz des Arbeitgebers. Das kann also sogar deutlich höher ausfallen als der Weg zum Arbeitgeber!
Falls Du kein Fahrtenbuch o.ä. führst, wird der Anteil der dienstlichen Fahrten halt in Abhängigkeit von der gesamten jährlichen Kilometerleistung geschätzt, d.h. der private Anteil wird von der tatsächlichen Laufleistung runter gerechnet.
Reduzieren kannst Du eigentlich nur, wenn Du z.B. monatelang krank bist und daher tatsächlich keinerlei Wege zur jeweiligen Arbeitsstelle gehabt hättest. ;)


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rage82
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ja, das ist das problem, in der betrieblichen Regelung wird nur einmal Regelarbeitsstätte und Einsatzstelle in einem Satz erwähnt, nämlich welche Fahrten als privat und dienstlich anzusehen sind.


bei den steuerlichen Grundlagen ist nur von der Regelarbeitsstätte die Rede.

Ein Fahrtenbuch wird geführt, allerdings ist dort die Unterscheidung zwischen dienstlichen und privaten Kilometern recht schwammig geklärt, aber das tut ja nichts zur Sache.


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Zitat von rage82 um 23:27 am April 28, 2008

bei den steuerlichen Grundlagen ist nur von der Regelarbeitsstätte die Rede.



Aber so etwas wie eine "Regelarbeitsstätte" hast Du ja scheinbar gar nicht.
Warum sollten z.B. Handelsvertreter, die den ganzen Tag mit dem Dienstwagen unterwegs sind, steuerlich besser da stehen als ein Angestellter, der jeden Tag die gleiche Strecke hat?

Wie wäre es, wenn Du einfach mal beim Finanzamt anrufst?


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seit dem 1.1.2008 ist das reisekostenrecht neugeregelt. vor allem in hinsicht auf die regelmäßige arbeitsstätte. ich übernehme mal den text von haufe:

Aufsuchen des Betriebs mit gewisser Nachhaltigkeit
Aus dem Richtlinientext zur Neuabgrenzung der regelmäßigen Arbeitsstätte ergibt sich, dass Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit am Betriebssitz hierfür nicht mehr maßgebend sind. Allerdings darf hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass durch Art, Umfang und Inhalt der beruflichen Tätigkeit am Betriebssitz ab 2008 keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr begründet werden kann. Der BFH hat mit seiner Rechtsprechung den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte nur ausgedehnt[1] und dabei seine frühere ausschließlich an dem Tätigkeitsumfang orientierte Definition des beruflichen Tätigkeitsmittelpunktes lediglich fortentwickelt. Die geänderte Begriffsbestimmung soll der Rechtsauslegung des BFH gerecht werden, nach der diese Merkmale nicht mehr die alleinigen Entscheidungskriterien dafür sein können, wo sich der dauerhafte Mittelpunkt eines Arbeitnehmers befindet.

Der berufliche Mittelpunkt kann danach zum einen durch den zeitlichen Umfang der im Betrieb verrichteten Arbeiten begründet werden. Außerdem kann ein ortsgebundener Tätigkeitsmittelpunkt auch dadurch vorliegen, dass der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig und dauerhaft eine betriebliche Einrichtung - im Normalfall den Betrieb des Arbeitgebers - immer wieder aufsucht, um seine berufliche Arbeit an auswärtigen Einsatzstellen dort anzutreten oder zu beenden. Nach dieser Abgrenzung bestimmt sich der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte weder nach den qualitativen Merkmalen noch nach dem zeitlichen Gewicht der im Betrieb zu erbringenden Arbeitsleistung.

Praxis-Beispiel
Ein Sparkassenbediensteter ist als Kundenberater an der städtischen Hauptstelle A beschäftigt. Jeweils donnerstagnachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr ist ihm der Kundenservice an der 10 km entfernten Zweigstelle in Z übertragen. Er fährt deshalb jeweils am Donnerstagmittag unmittelbar von der Hauptstelle A nach Z.

Der Sparkassenbedienstete verrichtet den wesentlichen Teil der ihm übertragenen Arbeiten an der Hauptstelle A, die zweifelsohne bereits nach bisherigem Rechtsverständnis regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Der Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit kann nach der Neuabgrenzung auch dadurch begründet werden, dass der Arbeitnehmer den Betrieb oder Zweigbetrieb nachhaltig und fortlaufend immer wieder aufsucht. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitgebereinrichtung einmal pro Woche aufsucht[2]. Durch die wöchentlichen Sprechtage hat der Sparkassenmitarbeiter an der Zweigstelle in Z eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Hauptstelle A, aber auch bei den Heimfahrten donnerstagabends von der Zweigstelle Z liegen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vor, die unter die Abzugsbeschränkungen der Entfernungspauschale fallen. Der Ansatz von Reisekosten ist nicht zulässig[3]. Eine Besonderheit gilt für die Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten, die hinsichtlich der Berücksichtigung der Fahrtkosten innerhalb desselben Dienstverhältnisses zu den Reisekosten rechnen[4]. Der Arbeitnehmer kann insoweit ein steuerfreies Kilometergeld von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer erhalten.

Wie bereits unter Tz. 4.1 ausgeführt macht das Beispiel deutlich, dass die Zahl der Arbeitnehmer, die innerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben, deutlich zunehmen wird. Der Einsatz an dem vermeintlichen auswärtigen Tätigkeitsort wird sich aufgrund der großzügigeren Abgrenzungskriterien häufig als zweite oder weitere regelmäßige Arbeitsstätte erweisen, für die keine Reisekostensätze in Anspruch genommen werden dürfen. Ohne Anpassung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 an die geänderte Rechtsprechung hätte der wöchentliche Dienst an der Zweigstelle jeweils zu einer neuen reiskostenrechtlich begünstigten Auswärtstätigkeit geführt. Allein durch den zeitlichen Umfang der dort verrichteten Arbeitsleistung wäre die Zweigstelle nicht zu einem weiteren ortsgebundenen beruflichen Mittelpunkt geworden, da der Arbeitnehmer dort weniger als 10 % und damit nur einen unwesentlichen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichtet.

Wichtig
Es gibt damit künftig zwei Fallgruppen der regelmäßigen Arbeitsstätte. Zum einen kann der berufliche Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit wie bisher durch den zeitlichen Umfang der im Betrieb verrichteten Arbeiten begründet werden, zum anderen aber auch dadurch, dass der Arbeitnehmer diesen mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also dauerhaft regelmäßig immer wieder aufsucht.



Vereinfachungsregelung: Eine wöchentliche Arbeitgeberfahrt
Wie so oft ergibt sich aus der Rechtsprechung keine konkrete zahlenmäßige Grenze, ab welcher Anzahl von Fahrten zum Arbeitgeber dort eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Der BFH nennt zur Abgrenzung das gelegentliche Aufsuchen der Arbeitgebereinrichtungen, das noch keinen ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit[1] darstellt. Wie häufig der Arbeitnehmer den Betrieb oder eine sonstige betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsuchen muss, damit dort auch ohne qualitative Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird, lässt er jedoch offen. Um Abgrenzungsschwierigkeiten im Besteuerungsverfahren zu vermeiden, legen die Lohnsteuer-Richtlinien zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte ab 2008 eine Vereinfachungsregel fest, die auch von den Finanzämtern zu beachten ist. Danach ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte immer dann auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Da es nach der neu gefassten Begriffsbestimmung nicht mehr auf den zeitlichen Ablauf der an der Arbeitgebereinrichtung erbrachten Arbeitsleistung ankommt, ist die Vereinfachungsregelung völlig unabhängig davon, wie lange sich der Arbeitnehmer bei seiner wöchentlichen Arbeitgeberfahrt dort aufhält. Ebenso ist es unerheblich, ob er in diesem Zusammenhang qualitative Arbeiten verrichtet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist die 1-Tage-Regelung bereits dann erfüllt, wenn er die betriebliche Einrichtung nur zu dem Zweck aufsucht, den eigenen Pkw mit dem Firmenwagen auszutauschen oder die wöchentlichen Kundenaufträge abzuholen[2]. Die bisher allein an dem zeitlichen Umfang orientierte Vereinfachungsgrenze, nach der ein Arbeitnehmer 20 % seiner Arbeitsleistung bzw. einen ganzen Arbeitstag pro Woche im Betrieb erfüllen musste[3], wird durch die weitaus großzügigere neue Grenze mehr als abgedeckt und damit gegenstandslos. Sie ist infolgedessen zu Recht aus dem Richtlinientext gestrichen worden.

Praxis-Beispiel
Einem Pharmareferenten, dem für seine Kundenbesuche ein Firmenwagen auch für private Zwecke zur Verfügung steht, sucht jeweils am Freitagmittag seine Firma auf, um die Aufträge der abgelaufenen Woche abzurechnen und die Aufträge für die kommende Wochentour zusammenzustellen. Auf die wöchentliche Büroarbeit entfallen maximal 2 Stunden seiner 45-Stundenwoche.

Obgleich der Außendienstmitarbeiter nur einen unwesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung beim Arbeitgeber erbringt, begründet die wöchentliche Fahrt an den Betriebssitz aufgrund der neuen Vereinfachungsregelung eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der Firmenwagenbesteuerung muss deshalb ein zusätzlich geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Außerdem bleibt die Zeit ab dem Erreichen des Betriebssitzes für die Berechnung der zutreffenden Verpflegungspauschale außer Ansatz.

Wird dagegen der Betrieb im vorigen Beispiel nur 14-tägig oder gar nur einmal im Monat aufgesucht, wird ab 2008 durch die Fahrten zum Arbeitgeber eindeutig kein ortsgebundener Tätigkeitsmittelpunkt begründet. Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte werden auch die Fahrten zum Betrieb als berufliche Auswärtstätigkeit behandelt. Die Firmenwagenbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, insbesondere der 0,03 %-Zuschlag im Rahmen der 1 %-Regelung, entfällt. Ebenso kann für die Zeit der Büroarbeit im Betrieb die Verpflegungspauschale weitergewährt werden.

Wichtig
Nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien ist die neue 1-Tage-Regelung jahresbezogen zu prüfen[4]. Ein Baustellenleiter, der alle 14 Tage montags und dienstags ausschließlich im Betrieb seines Arbeitgebers Bürotätigkeiten verrichtet, hat nach der Vereinfachungsregelung seine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb, weil er nach Abzug der üblichen Fehlzeiten an 48 Tagen seinen Arbeitgeber aufsucht und damit aufgrund der jahresbezogenen Betrachtung "durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche den Betrieb aufsucht". Nach Abzug der üblichen Urlaubswochen und sonstigen Fehlzeiten ist die wöchentlich verlangte Arbeitgeberfahrt ohne weiteren Nachweis als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 46 Tagen im Jahr seine betriebliche Einrichtung aufsucht.

In Sonderfällen, z. B. bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers, können auch weniger Arbeitgeberfahrten ausreichend im Sinne der Vereinfachungsregelung sein, wenn die Fehlzeiten nachgewiesen werden. Wird die berufliche Auswärtstätigkeit erst während des Jahres begonnen, ist die 1-Tage-Regelung nur in Bezug auf diesen Zeitraum zu prüfen. Die absolute Zahl der erforderlichen Arbeitgeberfahrten verringert sich dadurch zeitanteilig.

Auch zusammenhängende Arbeitstage im Betrieb können bei einem Arbeitnehmer, der während der übrigen Zeit des Jahres ausschließlich eine berufliche Auswärtstätigkeit ausübt, im Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.

Praxis-Beispiel
Der angestellte Architekt einer HochTief-AG ist zur Vorbereitung eines Großprojektes ununterbrochen 3 Monate (= 50 Arbeitstage) im örtlichen Planungsbüro am Betriebssitz seines Arbeitgebers eingesetzt. Den Rest des Jahres verbringt er vorort auf der auswärtigen Baustelle zur Überwachung der Bauarbeiten.

Die jahresbezogene Prüfung der 1-Tage-Regelung bewirkt, dass der Arbeitnehmer am Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Für die Zeit der Planungstätigkeit im Büro des Arbeitgebers finden die Reisekostenvorschriften keine Anwendung. Nur während des Baustelleneinsatzes liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor.

Die jahresbezogene Betrachtung, nach der die Anzahl von 46 Arbeitgeberfahrten pro Jahr ausreicht, findet auf einen längeren zusammenhängenden Arbeitszeitraum im Betrieb nur Anwendung, wenn die Tätigkeit am Betriebssitz inhaltlich mit der konkreten Außendiensttätigkeit im Zusammenhang steht.

Praxis-Beispiel
Ein Baufahrzeugführer ist während des Jahres ausschließlich auf Großbaustellen tätig. In den Wintermonaten (Januar bis Mitte März) war er dagegen witterungsbedingt an mehr als 50 Arbeitstagen ausschließlich im Betrieb seiner Baufirma mit der Instandsetzung des Fuhrparks beschäftigt.

Da die Tätigkeit im Betrieb allein witterungs- bzw. saisonbedingt ist, handelt es sich nicht um eine mit einer konkreten Auswärtstätigkeit zusammenhängende Arbeit. Die Firma wird hierdurch nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte für das gesamte Kalenderjahr. Die unterschiedlichen Aufgabenabschnitte sind getrennt zu beurteilen. Die anlässlich der Baustellentätigkeit entstandenen Aufwendungen fallen unter die Reisekostenvorschriften. Auch soweit der Arbeitnehmer während dieser Zeit den Betrieb aufsucht, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Während der Zeit am Betriebssitz in den Monaten Januar bis März wird dieser zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die arbeitstäglichen Fahrten dorthin dürfen nur nach den gesetzlich begrenzten Regeln der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Nach dem Grundsatz der getrennten Beurteilung ist ebenso zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft einen anderen Aufgabenbereich übernimmt, der mit einem Wechsel vom Außen- zum Innendienst oder umgekehrt verbunden ist. Wird beispielsweise ein 55-jähriger Außendienstverkäufer wunschgemäß zum 1. Juli in die Innendienstabteilung des Vertriebs versetzt, dürfen die Büroarbeitstage in der zweiten Jahreshälfte nicht für die Prüfung herangezogen werden, ob der Arbeitnehmer nach der Vereinfachungsregelung während seiner Außendiensttätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz hat. Diese Frage ist ausschließlich nach den in der ersten Jahreshälfte während der Außendiensttätigkeit unternommenen Arbeitgeberfahrten zu beantworten.


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rage82
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das heisst also, es ist irrelevant, wann ich eine Arbeitsstätte im Tagesablauf aussuche, sondern allein, das ich diesen Ort einmal pro Woche aufsuche.

und falls dies nicht der Fall ist, so muss ich das über Reisekosten abrechnen...
woah, jetzt widme ich mich erstmal meiner Messtechnik vorlesung :lol:


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es reicht wohl, wenn mal alle 2 wochen mal für ein paar stunden auf arbeit ist, dass das die regelmäßige arbeitsstätte wird.
da ich aber keinen lohn mache, wo diese fälle auftauchen, bin ich auf dem gebiet eher unwissend.

da du ja nen firmen-pkw hast, wirste wohl nie ne reisekostenabrechnung machen. und die pauschalen decken nur deinen geldwerten vorteil ab, den du gegenüber leuten hast, die mit ihren privaten auto fahren und nur die 0,30€/km haben dürfen.


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Also danke erstmal für diese Info, ich hatte gehofft irgendwie in die Nähe meiner bisherigen Kosten zu kommen. Scheint aber unmöglich zu sein.


@Kammerjaeger
besser dran ist so ne Sache, ich spare zwar Spritkosten, arbeite aber dafür unbezahlt länger, dafür das ich den Wagen mit nach Hause nehmen darf, damit heben sich die Vorteile ja wieder teilweise auf. Blöd das Papa Staat mir da jetzt nen Strich durch meine schöne Studentenrechnung macht


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da so langsam auf ne entscheidung gedrängt wird, muss ich nochmal was fragen.



wie sieht das bei nem lohnsteuerjahresausgleich aus.

als beispiel hab ich gefunden, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber ein Jobticket gestellt bekommt für dieses 4Euro pro Monat eigenanteil bezahlen muss, 44Euro übernimmt der Arbeitgeber.

dadurch wurde seine Pendlerpauschale um eben 12*44Euro gekürzt.


Ist dieses Beispiel auf meine Situation anwendbar? schliesslich übernimmt der Arbeitgeber sozusagen die Fahrtkosten, allerdings bezahle ich dafür ja die Steuern (meiner Meinung nach).


und was ich auch nicht finden kann:
wenn das Fahrzeug mehr als 50% privat genutzt wird, ist die 1% Regel nicht anwendbar, wie wird das dann berechnet?

Fragen, Fragen, Fragen.


Ich werd mal bei Haufe nachlesen (vorausgesetzt der Text von Dark stammt aus dem Inet ;) ), hoffe dann erledigen sich diese Fragen :)


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dieses jobticket ist ein teil des kostenlosen fahrtkostenersatz durch den arbeitgeber. der arbeitgeber hat dabei die möglichkeit SACHZUWENDUNGEN in höhe von bis zu 44€ steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen. schönstes und auch am meisten genutztes beispiel ist hier der tankgutschein: da es sich um eine sachzuwendung handelt, muss der arbeitgeber dem arbeitnehmer eine menge oder sache vorgeben: du darfst 35€ liter diesel tanken. der arbeitnehmer bekommt dann mündlich mitgeteilt: pass auf, dass du nicht über 44€ kommst. so ist es auch beim "jobticket" wo man halt meist ein bahncard oder sowas bekommt.
da es sich dabei aber um sachzuwendungen handelt, ist es nicht auf den firmen pkw, der ja eine überlassung (leistung) darstellt, nicht anwendbar.

so, die 50% private nutzung gilt nur für unternehmer (und damit meine ich richtige unternehmer). die müssen nachweisen, das das fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, da ansonsten die 1%-regelung nicht anwendbar ist.

bei einem firmen pkw gibts also nur fahrtenbuch oder 1% regelung, woran der private nutzungsanteil bestimmt wird. (es gibt auch ein urteil, dass unterstellt wird, dass der mitarbeiter es auch privat nutzt, auch wenn es ihm per vertrag untersagt ist) und solange wie das möglich ist, wird man den geldwerten vorteil versteuern müssen.

meiner meinung nach: völlig zu recht. warum sollen leute, die einen firmen pkw nutzen (auch privat) mehr geld bekommen, als leute, die mit ihrem privat pkw hin und her fahren und nur die 0,30€/km bekommen?

(der text von haufe stammt aus dem inet, ist aber nur mit login zu erreichen.)


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