Habe einen PDA, dieser ist defekt, ist noch über 1 Jahr Garantie drauf!!! Wenn ich diesen zu Vobis bringe werden die mir sagen, ich könne ihn in 2 Wochen wieder bekommen(wird eingeschickt)!!!Solange kann ich aber nicht warten, brauche den PDA dringend!!!
habe mal im TV gesehn, dass der Verkäufer verpflichet ist, einen direkten Ersatz zubieten bzw. mir das Geld zurückgeben muss!! stimmt das???
MFG
Beiträge gesamt: 841 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Jan. 2003 | Dabei seit: 8077 Tagen | Erstellt: 14:24 am 20. Sep. 2004
Intel Core i5 3300 MHz @ 4400 MHz 64°C mit 1.21 Volt
Nicht, dass ich wüßte, zumindest nicht in der von dir geschilderten Form. Es kommt der § 439 BGB zum Einsatz (Nacherfüllung).
Laut Gesetz muss dir der Verkäufer für's Geld ein funktionierendes Gerät geben. Geht es innerhalb der Garantiezeit kaputt, bringst du es zu ihm und er muss versuchen, es (für dich kostenlos) zu reparieren. Falls er es nicht reparieren kann oder nicht reparieren möchte (weil der Aufwand zu groß wäre), dann muss er dir ein Ersatzgerät geben. In welchem Zeitraum sich das abspielen muss, steht leider nicht drin.
Erst, wenn eine Reparatur oder ein Ersatz nicht in Frage kommen, erst dann kann der Vertrag als nichtig angesehen werden. Also Geld zurück gibt es laut Gesetz nur, wenn der Verkäufer das defekte Gerät nicht reparieren kann oder nicht will UND wenn er auch keinen Ersatz liefern kann.
Wenn du es eilig hast, versuch, auf höfliche Art und Weise an den Edelmut des Händlers zu appellieren, vielleicht gibt es auf dem Wege der Kulanz oder Kundenfreundlichkeit einen schnelleren Weg.
Intel i5 2500K @ 4400 (44x100 MHz) auf ASrock P67 Pro3
Beiträge gesamt: 2726 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Juni 2001 | Dabei seit: 8645 Tagen | Erstellt: 14:38 am 20. Sep. 2004
§ 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Beiträge gesamt: 7473 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2003 | Dabei seit: 7954 Tagen | Erstellt: 23:17 am 23. Sep. 2004
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