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spraadhans
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Erstmal ein schickes Schild aufhängen und irgendwie billig absperren.


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The Papst
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Zitat von spraadhans um 7:26 am Sep. 23, 2009
Wieso sollte er? Ziemlich sicher nicht...

Zum Thema:

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass ein im Rahmen der Selbsthilfe abgeschlepptes Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden muss. Damit ist der Fall eindeutig.

Handelt es sich denn immer um denselben "Falschparker"?

(Geändert von spraadhans um 7:33 am Sep. 23, 2009)



Das ist richtig. Man darf dafür aber nicht noch mal 400-600 Euro extra drauf schlagen und das Auto sonst wo abstellen.

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Bliemsr
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Hier eine etwas verzwickte Frage, echter Fall:

Ich stand um 01:00 Uhr nachts für eine letzte Zigarette auf meiner
Terrasse im 1. Stock. Alles ruhig, still und dunkel. Ich konnte meine
Straße sehen und die geparkten Autos meiner Nachbarn.
Plötzlich höre ich ein Fahrrad ticken und sehe, wie sich ein Kerl nacheinander
an den Autos zu schaffen macht. Er schaute im Schutz der Dunkelheit
in jedes Auto, und rüttelte an den Türgrifen. Wenn die Fahrertür nicht
aufging, rollte er mit dem Fahrrad an die Heckklappe und rüttelte nochmal.
Ein Auto nach dem anderen. Vor allem beim Lieferwagen meines Nachbarn,
der Handwerker ist, ging er rabiat vor. Fahrertür, hintere Türen,
dann auf der Beifahrerseite an der Schiebetür.
Was mich ärgerte, war die Dreistigkeit. Und auf dem Rücken hatte er
eine Tüte, wie die der Fahrradkuriere, schön voll. Es war also eindeutig
ein Dieb auf professioneller Tour.
Nach den Autos auf der Straße rollte er auf den Parkplatz des Supermarkts,
direkt vor meinem Fenster, schaute und rüttelte wieder an Audis,
Peugeots und VW-Vans der Nachbarn, immer in der Hoffnung, eine
Tür aufzukriegen und was mitzunehmen.

Als er dann direkt unter meinem Fenster stand, etwa in 5m Luftlinie
von mir entfernt, brüllte ich ihn an, beschimpfte ihn, drohte ihm. Er
versteckte sein Gesicht unter der Mütze und raste davon.

Info: Ich bin in einem Land aufgewachsen, in dem ich in dieser Situation
den Typen abgeknallt hätte. Dies geht aber in Deutschland nicht.
Ich habe überlegt, mich ins Auto zu stürzen, die Verfolgung aufzunehmen
und ihn mit allen Mitteln dingfest zu machen. Der war aber so schnell
weg, und kannte die Gassen wohl so gut, daß er schon längst über alle
Berge gewesen wäre, während ich noch meinen Autoschlüssel suche.

Frage: Hätte ich an dem Tag, in dieser Situation zu meinem high
power Luftgewehr gegriffen und ihm ein paar BB's ins Gesicht oder
sonstige Körperteile geschossen, hätte ich mich strafbar gemacht?

Ich sehe es so:  
Gegenwärtigkeit?  Ja, denn ich habe ihn voll dabei ertappt .
Rechtswidrigkeit seinerseits: Ja. Er darf fremdes Eigentum nicht klauen.
Verhältnismäßigkeit meiner Handlung? Da ich nicht in Reichweite war,
um ihn zu schubsen oder zu knebeln, wäre ein Griff zum Luftgewehr,
um die Gefahr zu bannen, das relativ mildeste Mittel gewesen.

Ganz abgesehen davon, daß er nie zur Polizei gelaufen wäre um
zu heulen: "Buhuu, ich wurde beim Klauen angeschossen"... nehmen
wir an, die Bullen hätten es rausgefunden. Frage: Wäre ich nun davongekommen
oder nicht?


Intel i5 2500K @ 4400 (44x100 MHz) auf ASrock P67 Pro3

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The Papst
aus Lüneburg
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Nein auf Garantie nicht. Es wurden schon Hausbesitzer verurteilt, weil sich Einbrecher auf Diebestour verletzt haben. Weil zum Beispiel ne Grube im Garten nicht abgesichert war oder ähnliches.

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Blackout
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Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben. (§ 19).”
 
Das Strafrecht regelt die Notwehr in § 3 StGB:
§ 3 StGB
Abs 1: „Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.”
 
Abs 2: „Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.”

@papst
dann hat man einen miesen anwalt, weil man kann seinen besitz
mit allen mitteln verteidigen, die irgendwie angemessen sind
(ist zwar davon abzuraten, da eh versichert)...

(Geändert von Blackout um 17:28 am Sep. 24, 2009)


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NWD
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Naja aber es geht zum einen um ( zum größten Teil ) fremdes Eigentum, dann nur um versuchten Diebstahl ( Wer sein Auto nicht abschließt, kriegt nen Knöllchen! ) und  keine direkte Bedrohung für den TO. Da ist ein Luftgewehr nicht angemessen bzw. die Benutzung

Was du aber auf jeden Fall darfst: Wenn du jemanden bei einer Straftat erwischt und du kennst ihn nicht, darfst du ihn festnehmen bis die Polizei da ist um den Sachverhalt und die Personalien aufzunehmen.

Ob man das Luftgewehr als Druckmittel benutzen darf um den "Dieb"  , äh, dazu zu überreden, das er freiwillig bleibt, k.a.


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Blackout
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Ist die Sachbeschädigung noch gar nicht erfolgt, sondern steht sie unmittelbar bevor, ist auch präventive Notwehr denkbar. Der Angegriffene kann sich in Notwehr verteidigen und den bevorstehenden Angriff auf das Vermögen abwehren! Er darf sich jedoch nur jener Verteidigungsmittel bedienen, die unbedingt notwendig sind. Wer das notwendige Maß an Verteidigung überschreitet, kann sich strafbar machen.

also zuerst was sagen, wenn der nach 10 sek noch da steht ballern ;D



(Geändert von Blackout um 17:56 am Sep. 24, 2009)


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KakYo
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Und wenn du dein Spielzeug-Luftgewehr zückst, zieht dein Gegenüber evtl. ne richtige Waffe weil er denkt du willst ihn abknallen.
MMn keine gute Idee, denn mehr als nen blauen Fleck wird der vermeintliche Dieb nicht davontragen.

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Oh je, das läuft ja mächtig durcheinander:

@Blackout:

Nix für ungut aber hier ist wohl nach deutschem Recht gefragt, das österreichische Notwehrrrecht schützt wohl auch das Eigentum, dafür muss die Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

Zum Thema:

Notwehr scheidet hier aus, da es sich um keinen Angriff auf einen Menschen handelt.
Und beim Notstand muss die Gefahr nicht anders abwendbar sein, hier hat sich gezeigt, dass sie anders abwendbar war.

Alleringd steht hier jedermann das Recht zu, den Täter auf frischer Tat festzunehmen, bis die Polizei eintrifft, die sog. Jedermannfestnahme aus 127 StPO.

@Bliemsr:

Ich kann mir kaum vorstellen, dass dieses Vorgehen in einem zivilisierten Land rechtmäßig wäre, wo soll das denn sein?

(Geändert von spraadhans um 19:01 am Sep. 24, 2009)


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Mit ziemlicher Sicherheit nicht.


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