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Linuxartist
aus HAJ offline
Real OC or Post God ! 23 Jahre dabei !
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Einfuhrverbote für Fleisch und Fleischwaren Zur Einfuhr verboten sind * Fleisch und Fleischwaren von Einhufern (Pferde, Esel, Zebras usw.) und Klauentieren (Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, Rehe, Hirsche, Antilopen, Kamele, Giraffen usw.) aus allen Ländern Afrikas, Asiens (ausg. Japan), Südamerikas (ausg. Chile), aus Moldawien, Russland, der Türkei, der Ukraine und aus Weissrussland; * Fleisch und Fleischwaren von Hausgeflügel aus allen Ländern Afrikas, Asiens sowie aus Moldawien, Russland, der Türkei, der Ukraine und Weissrussland; * Fleisch und Fleischwaren von Schildkröten; * Kaviar und andere Störprodukte 4) * Tierfutterzubereitungen aus tierischen Stoffen 5). Über die vollständige Liste und über aktuelle Einfuhrverbote aus Seuchengründen gibt Ihnen Auskunft: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern (Tel. 031 / 323 85 24, Fax 031 / 323 85 22; Internet: www.bvet.admin.ch)
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Beiträge gesamt: 14756 | Durchschnitt: 2 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2001 | Dabei seit: 8658 Tagen | Erstellt: 22:46 am 18. Aug. 2005
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ErSelbst
aus Wiesbaden online
Moderator 23 Jahre dabei !
AMD Ryzen 7 3000 MHz
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Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (PDF, ~450kb, knapp 50 Seiten) Ab Seite 17 isses interessant: 2. Abschnitt: Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnisse Art. 36 Einfuhrbewilligung 1 Fleisch und Fleischerzeugnisse dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes eingeführt werden.
Art. 37 Einfuhr ohne Bewilligung 1 Ohne Bewilligung dürfen eingeführt werden: a. Erzeugnisse aus Fleisch, die dessen Gewebestruktur nicht mehr aufweisen, wie Fleischextrakt, geschmolzenes Fett, Gelatine; b. Erzeugnisse mit geringem Fleischgehalt (höchstens 20 Gewichtsprozente); c. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und Stachelhäutern, die von anerkannten gewerbsmässigen Importeuren eingeführt werden; d.63 Sendungen mit Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nach den Artikeln 10, 13, 14, 16, 19, 20, 21 und 27 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz vom 1. Oktober 192564 sowie nach Artikel 5 der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 200265 zollfrei eingeführt werden dürfen; e. 66 Wild in ganzen Tierkörpern, ausgenommen Wildschweine und Raubwild (Carnivora), das von in der Schweiz wohnhaften Personen in Europa erlegt worden ist, und selbstgefangene, tote Fische; die Ware muss als persönliches Gepäck zur Verzollung vorgewiesen werden, und der Zollmeldepflichtige muss sich beim Zollamt darüber ausweisen, dass er im Gebiet, aus dem die Ware kommt, zur Jagd oder Fischerei berechtigt gewesen ist; f.67 20 kg brutto Fleisch und Fleischerzeugnisse pro Person im Reisendenverkehr; g.68 andere Sendungen aus Europa mit höchstens 20 kg Fleisch und Fleischerzeugnisse.
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Die Einfuhr folgender Waren ist nur tiefgekühlt möglich: a. kleine Fleischstücke wie Geschnetzeltes, Gehacktes und Fleisch aus Separatoren; b. Teile von unverarbeiteten, rohen Organen; c. unverarbeitete, rohe Ochsenmäuler, Kutteln, Schweinemägen, Därme und Blasen; d. leichtverderbliche Fleischerzeugnisse e. Blutplasma.
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Dauerfleischerzeugnisse, müssen auf dem Transport gekühlt oder tiefgekühlt und verpackt sein.
| und besonders gut zu wissen:
Ganze Tierkörper, Hälften oder Viertel können auch unverpackt eingeführt werden.
| @Rick: Grad mal schauen, ob wir nen 12V Verteiler haben ... irgendwo hatte ich sowas glaub ich rumfliegen gesehen (Geändert von ErSelbst um 23:09 am Aug. 18, 2005)
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Beiträge gesamt: 105192 | Durchschnitt: 12 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2001 | Dabei seit: 8658 Tagen | Erstellt: 23:08 am 18. Aug. 2005
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