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hoppel
aus Magdeburg offline
Real OC or Post God ! 21 Jahre dabei !
Other CPU-Type
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Es wohnt jemand in einem Arbeiterviertel mit Häusern von Bj. 1933 und es wohnen jeweils 6 Mietparteien in einem Eingang, ein Block hat 15 Eingänge und gehören Vermieter A, ein Block auf der Ecke mit nur einem Eingang d.h. nur 6 Mietparteien wurden leider... vom ehemaligen Besitzer behalten... nun konnten früher alle Personen 2 Hofausgängen vollumfänglich benutzen, danach gab es schon Probleme mit Tor 1 und Tor 2, der Zonk lauert eben überall ...nun sind sich die befreundeten Vermieter einig gewurden und haben heute einen Zaun gebaut! Eine Person hat leider einen Garten hinter dem Zaun und muß jetzt drübersteigen, ihr könnt nun raten wer... ... und alle anderen Mieter aus den 15 Eingängen haben jetzt Tor 1 zu nutzen, auch wenns länger ist oder der Weg mal versperrt wird in Gefahrensituationen, was greift jetzt, Gewohnheitsrecht, Wegerecht wegen Gartentor hinterm Zaun, Fluchtweg kürzeste Distanz Anwalt schaltet diese eine Person auf jeden Fall ein. wenn telefonisch der Einbau einer Tür nicht erreicht wird... edita wegen einem Komma... wer wesentliche Fehler findet darf meckern, isch habbe digges Fell (Geändert von hoppel um 21:29 am Aug. 19, 2009) hat keiner eine Meinung dazu , ich habe schon ein wenig mit Google geschaut und ich denke mal das hier Wegerecht und Gewohnheitsrecht greifen... (Geändert von hoppel um 17:43 am Aug. 21, 2009)
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Beiträge gesamt: 25588 | Durchschnitt: 3 Postings pro Tag Registrierung: Dez. 2003 | Dabei seit: 7727 Tagen | Erstellt: 21:25 am 19. Aug. 2009
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