|
|
|
|
werneee
aus Bayern offline
Enhanced OC 22 Jahre dabei !
Intel Core i3 1900 MHz @ 1900 MHz
|
Die Sache mit der Dursuchung bzw. vorläufigen Festnahme bis zum Eintreffen der Polizei läuft folgendermaßen. § 127 Strafprozessordnung - StPO Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO. Das ist genau der Paragraph nach dem Detektive handeln. Zum Durchsuchen von SACHEN oder gar PERSONEN sind nur Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft befugt. Sprich Polizisten. Selbst wenn dich ein Detektiv beim klauen erwischt, darf er dich nicht festhalten, solange du dich ausweisen kannst. Die Anzeige kannst dann auch per Post kriegen. Also beim § 127 STPO mal genau die Tatbestandsmerkmale subsumieren , also auf UND, ODER achten und siehe da, ein Ausweiß ist Gold wert.
*** Best life is DUKE drive ***
|
Beiträge gesamt: 468 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Juli 2002 | Dabei seit: 8245 Tagen | Erstellt: 22:57 am 9. Mai 2005
|
|
|
QnkeI
aus Wolfenbüttel offline
OC God 21 Jahre dabei !
AMD Athlon 64 X2 Dual Core 2200 MHz
|
Zitat von AlexW um 0:24 am Mai 7, 2005 @eskimo Kassentanten Marktleiter und anderes Personal haben kein Recht dich festzuhalten, sehr wohl aber Ladendetektive und Security, das kommt aber auch meist ganz auf den Laden an.
| Falsch. Wenn ein Straftäter auf der Flucht ist, ist man sogar dazu verpflichtet ihn festzuhalten bis die Polizei eintrifft. Außer man hat einen driftigen Grund es nicht zu tun (man kriegt grad nen Kind, nen Herzinfarkt etc ) Moment, suche Paragraph Hier
Strafprozessordnung § 127 (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
|
|
Beiträge gesamt: 7473 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2003 | Dabei seit: 7944 Tagen | Erstellt: 23:34 am 9. Mai 2005
|
|
QnkeI
aus Wolfenbüttel offline
OC God 21 Jahre dabei !
AMD Athlon 64 X2 Dual Core 2200 MHz
|
Achja Durchsuchung
Polizeigesetz § 29 Durchsuchung von Personen (1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen, 3. dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet, 4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
|
|
Beiträge gesamt: 7473 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2003 | Dabei seit: 7944 Tagen | Erstellt: 23:35 am 9. Mai 2005
|
|
|
|
|
|
|