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DarkFacility
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Zitat von spraadhans um 12:38 am Okt. 22, 2008
Mahnverfahren und Klage sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Das Mahnverfahren setzt einen Zahlungsanspruch voraus (688 ZPO), der eben nicht von einer Gegenleistung anbhängig ist. Damit fällt die Zahlung von Vorkasse (vermutlich) weg, da hier der Gegenanspruch auf Lieferung besteht (ggf. ist da aber auch eine andere Auffassung vertretbar).

Auf Zahlung, Lieferung oder sonst irgendetwas klagen, kann man hingegen immer (natürlich unter den sonstigen prozessualen Voraussetzungen).



ich hab mir mal den §688 ZPO durchgelesen und da steht drin:


§ 688 Zulässigkeit
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.



das würde genau das beschreiben was du sagst und demnäch würde es nicht gehen (das mahnverfahren). aber gleich klagen ist ja auch etwas übertrieben :noidea:


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Zitat von The Papst um 8:45 am Nov. 3, 2008

Noch ne Frage. Nehmen wir mal an, dass Käufer X minderjährig ist und trotzdem bei eBay angemeldet ist und Verkäufer Y ein Mahnbescheid verschickt, was ist dann? Verkäufer Y weiß nicht, dass Käufer X minderjährig ist.



Käufer X nicht geschäftsfähig -> kein Kaufvertrag -> Pech für Verkäufer

bzw. in diesem Fall weiß ich nicht wie es da wegen der ebay Mitgliedschaft aussieht... :noidea:


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The Papst
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Ich hab ihm einfach mal ne Frist gesetzt und mit nem anschließenden Mahnverfahren gedroht.

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@Dark:

Grundsätzlich ist dahr das Mahnverfahren für Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag nicht geeignet, da normalerweise Leistung und Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden.

Bei ebay könnte aber die Besonderheit des Vorkassekaufes zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Mahnverfahrens führen, da hier vereinbart ist, dass der Käufer in Vorleistung zu gehen hat.


Longer bars indicate better performance.

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The Papst
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Ich hoffe einfach mal, dass er kalte Füße bekommt.

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Zitat von spraadhans um 19:23 am Nov. 3, 2008
Minderjährige können durchaus beschränkt geschäftsfähig sein, deren Verträge hängen aber immer von der Genehmigung der Eltern ab.




jo die sache is ebay ist ab 18 (?)


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Jop, ich bin grade wirklich am überlegen ihn davonkommen zulassen. Hab für den Sub nur 27 Euro bekommen...

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So wie es aussieht hat meine nette eMail gereicht.

PS: Geld ist da.

(Geändert von The Papst um 13:51 am Nov. 6, 2008)

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