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gipskopf
offline
OC God 21 Jahre dabei !
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Zitat von rage82 am 16:18 am Dez. 18, 2003 ja, wenn das noch nicht wieder da is, dann rückbuchung, das muss auf jedenfall gehen, du musst normalerweise nen grund angeben und deiner is ja wohl absolut plausibel und da es keine einzugsermächtigung war, sollte das alles locker über die bühne gehn.
| Wenn Geld falsche Wege geht Fehlbuchungen sollten der Bank sofort gemeldet werden -Fehlerhafte Überweisungen verursacht meist der Kunde Groß ist der Ärger, wenn Überweisungen fehlerhaft abgewickelt werden. Wird ein falscher Betrag angewiesen oder landet die Summe auf dem falschen Konto, muss schnell gehandelt werden. "Fehlerhafte Überweisungen hat der Kunde meist selbst verschuldet, indem er undeutlich schreibt, die falsche Zahl einträgt oder sich vertippt" "Wenn man selbst merkt, einen falschen Betrag angewiesen zu haben, sollte man sich sofort bei seiner Bank melden", empfiehlt Spiegel. Falls das Geld noch nicht beim Empfänger gutgeschrieben ist, kann das Institut den Auftrag vielleicht noch rückgängig machen. Bei der maschinellen Bearbeitung dauert eine Überweisung allerdings in der Regel nicht länger als einen Tag. Ist das Geld schon auf dem Konto des Empfängers angekommen, sind auch der Bank die Hände gebunden. Der Auftraggeber muss seine Ansprüche jetzt gegenüber dem Empfänger geltend machen. Überweisungsauftrag Die klassische Form der bargeldlosen Zahlung ist die Überweisung vom Girokonto. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um die Weisung an das kontoführende Kreditinstitut, einen bestimmten Geldbetrag auf ein anderes Konto zu transferieren (§ 665 BGB). Ein Überweisungsauftrag kann zwar widerrufen werden, jedoch nur solange, bis die Überweisung noch nicht endgültig ausgeführt wurde. Wenn Überweisungen rückgängig gemacht werden sollen, ist daher Eile geboten. Der Widerruf der Überweisung ist dabei gegenüber der beauftragten Bank zu erklären. Die Frist für den Widerruf von Überweisungsaufträgen ist seit Mitte August 1999 in dem sogenannten Überweisungsgesetz (BGBl Nr. 39 vom 26.7.1999) geregelt. Hiernach kann der Überweisungsauftrag nur solange widerrufen werden, wie der Betrag noch nicht endgültig auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde (§ 676 a Abs. 4 BGB). Mit der Gutschrift auf dem Empfänger-Konto wird der Überweisungsauftrag somit unwiderruflich und der Zahlende muss sich dann gegebenenfalls unmittelbar an den Empfänger wenden, wenn er sein Geld zurückhaben will.
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Beiträge gesamt: 9490 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2003 | Dabei seit: 7868 Tagen | Erstellt: 18:11 am 18. Dez. 2003
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