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KakYo
aus FFM & Ingolstadt offline
OC God 23 Jahre dabei !
AMD Phenom II 2900 MHz @ 2900 MHz 45°C mit 1.1 Volt
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für die formlose Verweigerung ist das genug, aber so wie ich das verstanden habe, hast du das ja schon gemacht Also hat die Gehirnwäsche der Bundeswehr schonmal funktioniert Mit ihrem Druck machen...blablabla...jetzt oder nie...usw. Die richtige Verweigerung sollte inklusive Lebenslauf schon so ca. 3-5 Seiten lang sein. Und du musst in der Verweigerung deinen Gewissenskonflikt schildern denn schliesslich berufst du dich ja auf dein Gewissen Also etwas in der Art... Dir steht ein feindlicher Soldat gegenüber...du hast zwei Möglichkeiten...den Selbsterhaltungstrieb und dein Leben schützen...also sein Leben auslöschen oder ihn am Leben lassen aber mit der Gefahr leben, das du getötet wirst. Tötest du ihn zerstörst du nicht nur sein Leben sondern evtl. auch das seiner Familie...Frau...Kinder...blablabla evtl. ist er Alleinverdiener und die Familie lebt nach seinem Tod auf der Strasse... Also ein Hinundher zwischen Selbsterhaltungstrieb und deinem Gewissen was dir sagt, "Du darfst nicht töten" Prinzipiell sollte ne Verweigerung so aufgebaut werden... 1. Teil: Was ist das Gewissen überhaupt Sollte ca. ne halbe Seite sein. Kannst da schön nen Lexikon-Text einbringen 2. Teil: Wie wurde mein Gewissen geprägt Sollte ca. 1-2 Seiten lang sein...schön ausführlich erläutern wie es geprägt wurde, dazu gehören ganz viele Individuelle Sachen... - Erzählungen der Grosseltern von "damals" - Medien (Irak-Krieg...Terrorismus oder auch Antikriegsfilme, auf die man eingehen kann) - Kirche - Freundeskreis - Schule - uvm... 3.Teil: Darlegung des Gewissenskonfliktes ca. 1 Seite, wie oben beschrieben, halt bissi ausschmücken Wenn du dich daran hältst, kann nix schief gehen. Aber ich kann dir auch gern mal meine Verweigerung schicken, die ist genau nach dem Muster aufgebaut
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Beiträge gesamt: 8161 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Okt. 2001 | Dabei seit: 8475 Tagen | Erstellt: 13:33 am 23. Mai 2004
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QnkeI
aus Wolfenbüttel offline
OC God 21 Jahre dabei !
AMD Athlon 64 X2 Dual Core 2200 MHz
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Zu 1. Hier der Paragraph:
Code GG Artikel 12a (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. (3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
| Von dejure. Artikel 2 is dein Ding (Geändert von QnkeI um 14:45 am Mai 23, 2004)
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Beiträge gesamt: 7473 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2003 | Dabei seit: 7902 Tagen | Erstellt: 14:44 am 23. Mai 2004
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