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kammerjaeger
aus Versehen offline
Real OC or Post God ! 22 Jahre dabei !
Intel Core i3 3100 MHz mit 1.10 Volt
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ähm, bei Übertaktung erlischt der Garantieanspruch
PC1: i3-2100, HD 5870, 8GB /// PC2: X3 435@3,22GHz, HD 5750, 4GB /// PC3: X3 400e@2,3GHz @0,99V, HD 5670, 4GB /// Mein Spielmobil
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Beiträge gesamt: 30834 | Durchschnitt: 4 Postings pro Tag Registrierung: Jan. 2003 | Dabei seit: 8051 Tagen | Erstellt: 0:08 am 31. Okt. 2003
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kammerjaeger
aus Versehen offline
Real OC or Post God ! 22 Jahre dabei !
Intel Core i3 3100 MHz mit 1.10 Volt
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Stimmt, er hätte in der Beschreibung darauf verweisen sollen, daß OC die Garantie killt...
PC1: i3-2100, HD 5870, 8GB /// PC2: X3 435@3,22GHz, HD 5750, 4GB /// PC3: X3 400e@2,3GHz @0,99V, HD 5670, 4GB /// Mein Spielmobil
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Beiträge gesamt: 30834 | Durchschnitt: 4 Postings pro Tag Registrierung: Jan. 2003 | Dabei seit: 8051 Tagen | Erstellt: 12:55 am 31. Okt. 2003
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CREON
aus Dormagen offline
OC God 23 Jahre dabei !
AMD Ryzen 7 3500 MHz @ 3500 MHz 70°C mit 1.1 Volt
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also eigentlich muß ich als privatmann sowieso keine garantie übernehmen. egal ob ich darauf hinweise oder nicht. ich hab auch auf einem trödelmarkt keine garantie. das ist normal. nun ja, also der neupreis des boards mit prozessor liegt ja schon bei 200 euro, ich verkaufe nicht nur den prozessor! zudem hab ich niemanden gesehen, der eben board mit prozessor verkauft, sondern immer nur die einzelnen prozessoren. na ja, ich teste einfach mal, wie das läuft. ich hab genug leute, die mitbieten... ich brauch das gerät ja für unter 250 euro nicht abgeben. (Geändert von CREON um 4:34 am Nov. 1, 2003)
Die Zensur ist das lebendige Eingeständnis des Herrschenden, dass er verdummte Sklaven treten, aber keine freien Völker regieren kann.
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Beiträge gesamt: 4050 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2001 | Dabei seit: 8655 Tagen | Erstellt: 4:20 am 1. Nov. 2003
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gipskopf
offline
OC God 21 Jahre dabei !
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Gewährleistung bei Neu- und Gebrauchtwaren Viele Verbraucher wissen immer noch nicht, dass sie seit 2002 erheblich mehr Rechte beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwaren haben. Allerdings gilt das neue Recht nur für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen werden. Neue Ware muss fehlerfrei sein Die wichtigste Änderung in der Neufassung des Kaufrechtes bezieht sich auf die Gewährleistung für mangelhafte Waren. Der Verkäufer haftet seit der Gesetzesänderung zwei Jahre dafür, dass eine neue Sache keine Fehler hat. Früher waren das nur sechs Monate. Doch auch nach dem neuen Recht kann man nicht alles reklamieren. Denn manche Produkte unterliegen einfach einem unvermeidbaren Verschleißprozess, wenn sie benutzt werden. Ein Beispiel: der Turnschuh. Man kann nicht von einem Turnschuh verlangen, dass er nach einem Jahr Joggen wie nagelneu aussieht. Deshalb ist die ganz normale Abnutzung auch nach dem neuen Recht kein Reklamationsgrund. Auch spätere Reklamationen sind unter Umständen möglich Wann also spielt die längere Gewährleistungsfrist eine Rolle? Kaufen Sie jetzt beispielsweise ein Autobatterieladegerät und brauchen es fast zwei Jahre lang nicht, weil Ihr Auto prima funktioniert, stellen dann doch fest, das neue Batterieladegerät ist kaputt - dann können Sie es umtauschen oder Ihr Geld zurück verlangen. Bisher ging das nur sechs Monate lang. Wichtiger Tipp: Bewahren Sie die Rechnung auf! Wird ein neu gekauftes Gerät im ersten halben Jahr nach dem Kauf reklamiert, muss der Händler beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Erwerb vorgelegen hat. Das wird ihm meist nur gelingen, wenn das Gerät offensichtlich heruntergefallen ist. Bei einer späteren Reklamation muss der Käufer beweisen, dass das Gerät schon beim Kauf fehlerhaft war. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Ware richten sich zunächst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen: Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen. Diese Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes kann der Kunde nicht verlangen, wenn der Fehler nur geringfügig ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur oder Ersatzlieferung nur die Reduzierung des Kaufpreises. Gewährleistung gilt auch für Gebrauchtwaren Auch auf den Kauf von gebrauchter Ware wirkt sich die geänderte Rechtslage gravierend aus. Denn im Prinzip hat der Käufer beim Kauf gebrauchter Sachen die gleichen Rechte wie beim Neukauf. Vor allem zwei Jahre Gewährleistung. Zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel, kann der Käufer zunächst einmal Nachbesserung verlangen. Klappt das nicht oder ist der Verkäufer dazu nicht bereit, kann der Käufer notfalls den Kaufpreis zurück verlangen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind alle Teile, die sich durch den Gebrauch automatisch abnutzen - so genannte Verschleißteile. Beim Verkauf durch Privatpersonen kann diese Gewährleistung allerdings durch eine Klausel im Kaufvertrag ausgeschlossen werden, etwa "gekauft wie besichtigt". Gibt es eine solche Vereinbarung allerdings nicht, dann gilt tatsächlich die zweijährige Gewährleistungsfrist. Professionelle Händler dürfen die Gewährleistungsfrist nicht ausschließen, sie können sie allenfalls im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzen. Man sollte also auch das Kleingedruckte im Kaufvertrag, besonders beim Gebrauchtwagenkauf, aufmerksam studieren und ggf. eine Änderung einfordern. Liefertermine müssen eingehalten werden Neues gilt auch bei Lieferterminen: Hat der Kunde eine Spülmaschine bestellt und einen festen Termin vereinbart, muss der Händler pünktlich liefern. Der Kunde muss sich nach dem neuen Schuldrecht nicht mehr lange mit Mahnungen und Geduld aufhalten. Kommt das Gerät trotz Mahnung nicht, kann der Käufer den Auftrag rückgängig machen. Der Kunde kann auch Schadenersatz verlangen. Muss die Spülmaschine bei einem anderen Lieferanten zu einem höheren Preis gekauft werden, können die Mehrkosten von dem säumigen Händler zurück verlangt werden. Werbung muss halten, was sie verspricht Weitere Neuerung im Kaufrecht: Die Ware muss jetzt das halten, was die Werbung vollmundig verspricht - bis ins Detail. Entscheidend hat sich geändert, dass der Händler auch dafür verantwortlich ist, womit der Produzent wirbt. Das heißt, das Versprechen, das zu einem Produkt gegeben wird, hat jetzt auch der Einzelhändler zu verantworten. Außerdem muss der Händler sich Werbeaussagen und Verkaufsargumente, die seine Mitarbeiter benutzen, zurechnen lassen und dafür haften. Allerdings: Verspricht eine Hautcreme, dass man nach der Benutzung jung aussieht, dann ist dieses Versprechen so wenig handfest, dass man es nicht einklagen können wird. Aber ein Drei-Liter-Auto darf nicht vier Liter auf 100 Kilometern schlucken - sonst kann man den Kaufpreis reduzieren oder den Wagen umtauschen. Endlich Schluss mit rätselhaften Gebrauchsanleitungen Letzter Pluspunkt des neuen Rechts für den Kunden: Er kann eine Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung verlangen, die für Otto-Normalverbraucher geschrieben ist, nicht für Fachleute. Eine Gebrauchsanleitung soll auf den normalen Benutzer mit durchschnittlichen Kenntnissen zugeschnitten sein. Sie ist als fehlerhaft anzusehen, wenn ihre Informationen nicht ausreichen, um ihn oder sie im Stand zu setzen, das Produkt aufzubauen. Als Kunde muss man sich heute geheimnisvolle Zeichnungen ohne weitere Erläuterung, unverständliche Anweisungen oder Skizzen ohne Worte und mysteriöse Abkürzungen nicht mehr gefallen lassen. In der Praxis kann man zunächst einmal verlangen, dass man eine bessere Anleitung bekommt. Dazu muss man eine Frist setzen. Wenn innerhalb dieser Frist keine bessere Anleitung kommt, kann man das Produkt zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Oder man behält das Produkt und mindert den Kaufpreis, fordert also einen Teil zurück. Gewährleistung und Garantie sind verschiedene Dinge Häufig verwechselt werden übrigens Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Recht, das dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zusteht. Der Hersteller des Produkts ist davon nicht betroffen - aber er kann eben eine freiwillige Garantie auf sein Produkt geben. Die Garantie ist ein vertraglicher Anspruch, den der Käufer gegenüber dem Hersteller dadurch erwirbt, dass ihm das Garantiescheckheft übergeben wird. Man kann auf Grund der Garantie beispielsweise die Spülmaschine oft nicht zurückgeben, sondern immer nur im Rahmen der Garantiebedingungen eine kostenlose Reparatur verlangen. Es sind meistens bestimmte Baugruppen, vor allem Verschleißteile, wie beispielsweise die Kupplungsbeläge bei einem Auto, von der Garantie ausgeschlossen.
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Beiträge gesamt: 9490 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2003 | Dabei seit: 7932 Tagen | Erstellt: 10:37 am 1. Nov. 2003
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