|
|
|
Kaffeeheld
aus Stralsund offline
VERBANNT 19 Jahre dabei !
AMD Sempron 1833 MHz @ 2029 MHz 49°C mit 1.70 Volt
|
zur sicherheit noch mal was, soll sich bloß keiner beklagen er hätte nicht genug zu lesen bekommen Fotos erfreuen sich auf Schulhomepages einer wachsenden Beliebtheit, sei es in Gestalt von Klassen- oder Veranstaltungsfotos oder auch als Lehrerportraits. Während die Einbindung von Fotos in technischer Hinsicht dank immer schnellerer Internetverbindungen keine Probleme bereitet, sind in rechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob vor der Veröffentlichung der Bilder die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen ist. Insoweit gilt: Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde ( § 22 KUG). Von großer praktischer Bedeutung sind allerdings die in § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) niedergelegten gesetzlichen Ausnahmen. Eine Einwilligung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie "Personen der Zeitgeschichte" oder Teil einer Versammlung sind. Beispiele Portraitfoto-Fall Die Schulleitung möchte die Schulhomepage durch Portraitfotos der Lehrkräfte aufwerten. Dazu will sie die in den Personalakten befindlichen Fotos einscannen und in das bestehende Angebot einbinden. Müssen die Lehrkräfte einwilligen? Kurzantwort Vor einer Veröffentlichung der Fotos muss die Schulleitung die Einwilligung aller Lehrkräfte einholen, da diese mit der Übergabe des Fotos für die vertrauliche Personalakte nicht in eine Veröffentlichung im Internet eingewilligt haben. Schulweihnachtsfeier-Fall Lehrer X hat auf der Schulweihnachtsfeier Fotos von der Veranstaltung geschossen und möchte diese auf der Schulhomepage veröffentlichen. Muss er die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen? Kurzantwort Sofern X nicht Einzelaufnahmen sondern Gruppenphotos der anwesenden Personen angefertigt hat, bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen nicht. Es greift vielmehr die gesetzliche Ausnahme ein, welche die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen gestattet. Schulausflug-Fall Der Klassenlehrer Y hat beim Schulausflug nach Paris Fotos vom Eiffelturm aufgenommen, auf denen am Rande auch Schüler erkennbar sind. Er möchte diese Bilder ins Internet stellen. Müssen die Schüler oder deren Erziehungsberechtigten einwilligen? Kurzantwort Einer Einwilligung bedarf es in der Regel nicht, da auch hier eine gesetzliche Ausnahme vom Einwilligungserfordernis eingreift. Die Personen erscheinen auf dem Foto nur als so genanntes "Beiwerk" neben dem Motivschwerpunkt Eiffelturm. Stadtdirektor-Fall Lehrerin X photographiert den Stadtdirektor Y, als dieser anlässlich der Abiturfeier eine Rede hält. Y protestiert energisch gegen die Veröffentlich seines Fotos auf der Internetseite der Schule. Dürfen die Fotos dennoch ins Internet gestellt werden? Kurzantwort Auch die Veröffentlichung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zählen zu den gesetzlichen Ausnahmen, in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Der Stadtdirektor zählt aufgrund seines Amtes zu dem Kreis der "Personen des Zeitgeschehens" und kann sich daher gegen die Veröffentlichung nicht zur Wehr setzten. ich denke das ist mehr als genug
Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung. Mein Highendpc: AMD Athlon Opteron 175/ 2xGeForce 7800 GTX 512MB PCI-E / ABIT So939 Fatal1ty AN8 SLI nForce4 PCIe / 2GB DDR 500 / BQT P6-600W
|
Beiträge gesamt: 4072 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Okt. 2005 | Dabei seit: 7071 Tagen | Erstellt: 23:23 am 5. März 2006
|
|
|
|
|
|