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Kaffeeheld
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dat kostet extra ;)

so Bsp3:

Fotogalerie-Fall
Der 16-jährige Klassenkamerad Klaus bekommt von Waldemar (siehe Schulsport-Fall) die heimlich erstellten Aufnahmen von den Mitschülerinnen gezeigt. Klaus ist schwer beeindruckt und bietet Waldemar an, die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Daraufhin überlässt Waldemar Klaus Kopien der Aufnahmen und dieser erstellt auf seiner Homepage eine Fotogalerie, die für jedermann frei zugänglich ist. Haben sich Waldemar und Klaus strafbar gemacht?

Kurzantwort
Indem Waldemar Klaus die Fotos aus der Umkleidekabine zeigt, macht er sie einem Dritten zugänglich und verwirklicht dadurch § 201a Absatz 2 StGB. Zudem handelt es sich bei der Erstellung der Kopien durch Waldemar um ein "Gebrauchen" der Fotos und auch dies stellt einen Verstoß gegen § 201a Absatz 2 StGB dar. Klaus verletzt ebenfalls den Tatbestand des § 201a Absatz 2 StGB. Denn die Vorschrift verbietet es, heimlich erstellte Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dritten Personen zugänglich zu machen (zum Beispiel im Internet) Außerdem ist durch Klaus auch die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz verletzt, denn die Abrufbarkeit auf den frei zugänglicher WWW-Seiten ist ein nicht erlaubtes öffentliches Zurschaustellen von Personenfotos.

(Geändert von Kaffeeheld um 23:18 am März 5, 2006)


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The Papst
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Also ein Kumpel hat für nen Bericht in ner Tageszeitung und für ne Hompage, ein Krankenhaus fotographiert und dann bei der KH Leitung angefragt, ob er es veröffentlichen dürfte, die meinten, dass er nicht hätte fragen brauchen, weil es ein öffentliches Gebäude sei.

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Kaffeeheld
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zur sicherheit noch mal was, soll sich bloß keiner beklagen er hätte nicht genug zu lesen bekommen :lol:


Fotos erfreuen sich auf Schulhomepages einer wachsenden Beliebtheit, sei es in Gestalt von Klassen- oder Veranstaltungsfotos oder auch als Lehrerportraits. Während die Einbindung von Fotos in technischer Hinsicht dank immer schnellerer Internetverbindungen keine Probleme bereitet, sind in rechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob vor der Veröffentlichung der Bilder die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen ist.

Insoweit gilt:


Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde ( § 22 KUG).


Von großer praktischer Bedeutung sind allerdings die in § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) niedergelegten gesetzlichen Ausnahmen. Eine Einwilligung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie "Personen der Zeitgeschichte" oder Teil einer Versammlung sind.


Beispiele

Portraitfoto-Fall
Die Schulleitung möchte die Schulhomepage durch Portraitfotos der Lehrkräfte aufwerten. Dazu will sie die in den Personalakten befindlichen Fotos einscannen und in das bestehende Angebot einbinden. Müssen die Lehrkräfte einwilligen?

Kurzantwort
Vor einer Veröffentlichung der Fotos muss die Schulleitung die Einwilligung aller Lehrkräfte einholen, da diese mit der Übergabe des Fotos für die vertrauliche Personalakte nicht in eine Veröffentlichung im Internet eingewilligt haben.


Schulweihnachtsfeier-Fall
Lehrer X hat auf der Schulweihnachtsfeier Fotos von der Veranstaltung geschossen und möchte diese auf der Schulhomepage veröffentlichen. Muss er die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen?

Kurzantwort
Sofern X nicht Einzelaufnahmen sondern Gruppenphotos der anwesenden Personen angefertigt hat, bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen nicht. Es greift vielmehr die gesetzliche Ausnahme ein, welche die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen gestattet.


Schulausflug-Fall
Der Klassenlehrer Y hat beim Schulausflug nach Paris Fotos vom Eiffelturm aufgenommen, auf denen am Rande auch Schüler erkennbar sind. Er möchte diese Bilder ins Internet stellen. Müssen die Schüler oder deren Erziehungsberechtigten einwilligen?

Kurzantwort
Einer Einwilligung bedarf es in der Regel nicht, da auch hier eine gesetzliche Ausnahme vom Einwilligungserfordernis eingreift. Die Personen erscheinen auf dem Foto nur als so genanntes "Beiwerk" neben dem Motivschwerpunkt Eiffelturm.


Stadtdirektor-Fall
Lehrerin X photographiert den Stadtdirektor Y, als dieser anlässlich der Abiturfeier eine Rede hält. Y protestiert energisch gegen die Veröffentlich seines Fotos auf der Internetseite der Schule. Dürfen die Fotos dennoch ins Internet gestellt werden?

Kurzantwort
Auch die Veröffentlichung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zählen zu den gesetzlichen Ausnahmen, in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Der Stadtdirektor zählt aufgrund seines Amtes zu dem Kreis der "Personen des Zeitgeschehens" und kann sich daher gegen die Veröffentlichung nicht zur Wehr setzten.


ich denke das ist mehr als genug :thumb:


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OC God
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:thumb: auf die ocinside-member ist eben verlass...
besten dank für eure beiträge. habe dem betreiber ein fax geschickt und eine halbe stunde später kam ein entschuldigungsschreiben und die bilder waren offline.

nur um mal zu sagen, um was es genau ging:
in diesem fall war es eine nicht öffentliche geburtstagsfeier.
diese (für alle unbekannte) person gesellte sich hinzu und fotografierte drauf los.
meine besagte freundin schlief bereits in einem nebenraum und der typ hat sie dabei mehrfach fotografiert.

und somit waren wir der meinung, dass das nicht rechtens ist, wenn er die bilder ohne nachfrage auf seiner seite veröffentlicht...

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eskimo
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OC God
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Ich kenne nen Fall, in dem ein Photo veröffentlich wurde, das zwei Personen (Mann + Frau) beim :sex: zeigt.

War auch auf einer Party, und nicht irgenwie versteckt. Das Photo war allerdings auch nicht lange online!

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