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kammerjaeger
aus Versehen offline
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Zitat von spraadhans um 11:51 am Dez. 4, 2008 Leider versuchen es immer mehr Händler auf diese Tour und nutzen dabei die Unwissenheit der Kunden aus.
| Das liegt aber (von ein paar schwarzen Schafen mal abgesehen...) u.a. an folgenden Punkten: 1. Viele Händler kennen selbst nichtmal die genauen Bestimmungen zur Gewährleistung bzw. die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie. (traurig, aber wahr!) 2. Ich kann nachvollziehen, wenn manche Händler die Diskussion mit den Kunden leid sind, die tatsächlich glauben, auf alle Teile grundsätzlich zwei Jahre Garantie zu haben! Daher ist es leider nachvollziehbar, wenn manche Händler spätestens nach sechs Monaten pauschal an den Hersteller verweisen, statt dem Kunden bei der Garantieabwicklung behilflich zu sein. 3. Geräte wie Drucker, Notebooks und Monitore werden fast immer direkt mit dem Hersteller abgewickelt, was nicht nur die RMA-Zeit für den Kunden verkürzt (weil das Gerät nicht über diverse Zwischenstationen läuft), sondern dem gesamten Vertriebsweg unnötige Portokosten erspart. Und da bei solchen Geräten (anders als z.B. bei einem Speichermodul) ein Vorab-Austausch seitens des Händlers meist nicht möglich ist, entsteht dem Kunden kein Nachteil sondern halt der Vorteil der geringeren RMA-Laufzeit. Nur in den aller seltensten Fällen sollte es zu einer solchen Konstellation kommen, dass in den ersten 6 Monaten ein Gewährleistungsfall auftritt (nicht Garantiefall!), der trotzdem direkt vom Hersteller abgewickelt wird und wo dann innerhalb der 24 Monate noch zweimal nachgebessert werden muss und der Hersteller z.B. nur 12 Monate Garantie gibt. Denn nur in dieser Konstellation ist ein Nachteil für den Kunden möglich, weil ja sonst immer noch die Garantie greift...
PC1: i3-2100, HD 5870, 8GB /// PC2: X3 435@3,22GHz, HD 5750, 4GB /// PC3: X3 400e@2,3GHz @0,99V, HD 5670, 4GB /// Mein Spielmobil
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Hitman
aus Österreich offline
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Mal eine andere Frage. Person A kauft sich ein Mainboard bei B von Hersteller C. Als 5 Monate rum waren ging der Floppy-Controller nichtmehr und Person A schickt das Mainboard zurück zu B. Dieser schickt daraufhin sofort das Mainboard zum Hersteller C. Nun braucht der unglaublich lange und lässt nichts von sich hören. Das Prozedere kostet der Person A 6 Wochen Wartezeit weil sie nicht wusste, an wen sie eine Forderung schicken soll. An wen muss Person A denn eine Frist schicken? An den Hersteller C oder an den Verkäufer B? Darf Verkäufer B darauf verweisen, dass das Mainboard nicht mehr bei ihm ist, sondern bei Hersteller C und das als Argument benutzen? Muss Hersteller C der Person A Auskunft darüber geben, was gerade mit dem Mainboard passiert? Wie sieht die minimale Fristsetzung aus? Person A brauch den PC für die Schule und hat auch nachweislich von der Schule die Voraussetzung, einen PC zu besitzen. Wer zahlt in der Reparaturzeit die Internet-Gebühren für Person A? Auch wenn es dreist klingt, aber wenn Person A meinetwegen 1 Monat wartet, zahlt sie ja 1 Monat für eine Leistung, die sie nicht nutzen kann. Dankö
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spraadhans
aus Nowaja Semlja offline
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@KJ: Stimmt so leider nicht ganz, weil der Käufer bei einer Garantie u.U. nicht die gleichen Rechte wie bei der gesetz. Gewährleistung hat und die Durchsetzung dieser nach 6 Monaten eben in aller Regel problematisch ist. Dass ein Händler den Käufer nach 6 Monaten an den Hersteller verweist, habe ich nicht kritisieren wollen, das halte ich auch für nachvollziehbar. Aber natürlich hast du recht, dass viele Wald- und Wiesenhändler von Gewährleistungsrecht oft genauso wenig Ahnung haben, wie ihre Kunden, ich mag gar nicht an die Zeit zurück denken, als ich mit 18 nebenbei Hardware verkauft habe Hitman: Pauschale Aussagen zu Fristen sind schwer möglich. Grundsätzlich gilt, dass sich der Käufer immer an den Verkäufer halten muss. Eine angemessene Frist kann auch schon sehr früh gesetzt werden, bei Reparaturen würde ich sagen, dass 2-3 Wochen noch angemessen sind. Der Verkäufer hat seinen Bereich so zu organisieren, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen kann, auf die genannten Ausreden kommt es deshalb nicht an. Allerdings wird auch der Sonderfall Schule keine kürzere Frist rechtfertigen. Die Frage mit den Internetgebühren ist relativ schwer, jedoch dürfte bei Fristüberschreitung durch den Händler ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben sein. Dieser könnte die www-Gebühren umfassen, aber er umfasst ganz sicher die Leihgebühren für ein Ersatzgerät. Bittö (Geändert von spraadhans um 8:29 am Dez. 5, 2008)
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