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Bliemsr
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Hmm. Kommt drauf an, wie hoch der geschuldete Betrag ist, und wie du den Spaßbieter einschätzt. Weißt du sicher, daß er mittellos ist?

Sagen wir, der Kerl schuldet dir 50 Euro.
Für den Mahnbescheid wirst du 25 EUR hinlegen müssen, damit er
amtlich ist. Auf dem Schreiben, daß dein Schuldner vom Amt bekommt,
steht dann: Zahlen Sie an Papst 75 Euro.

Wenn er innerhalb von 2 Wochen keinen Widerspruch einlegt, kannst
du sofort die Vollstreckung oder Pfändung einleiten (Formular
bekommst du automatisch).
Falls er Widerspruch einlegt, kommt es zur Verhandlung, und der Richter
wird ihn fragen: Schulden Sie Papst 50 EUR? Ja? Dann zahlen Sie
ihm diesen Betrag plus die 25 EUR des Mahnverfahrens. Punkt.
In beiden Fällen wird der Gerichtsvollzieher an seiner Tür klopfen
und DVD player, PC, Stereo, Playstation pfänden. Wenn du weißt, der
Typ hat die Sachen, dann würde ich es wagen.
Wenn ein Spaßbieter einen PC hat und Ebay macht, dann hat er DSL,
dann hat er Bewertungen, dann hat er Kohle, und die holst du dir nun.

Seit den letzten Erfolgen habe ich mir geschworen, keinen davonkommen
zu lassen. Man muß nur die Sachlage im Blick behalten, um Überraschungen
zu vermeiden. Aber das blöde Gesicht des Spaßbieters, wenn der blaue
Brief vom Gericht kommt, ist mir auf jeden Fall 25 EUR wert.


Intel i5 2500K @ 4400 (44x100 MHz) auf ASrock P67 Pro3

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The Papst
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KK.

Im letzten Fall war es gut, dass ich die Ware einfach neu eingestellt habe. Habe 30 Euro mehr bekommen :lol:

Kann ich auch nen Mahnbescheid schicken, wenn er nicht bezahlen will und ich die Ware noch habe? Also ihn praktisch zur Vertragserfüllung zwingen will?

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Bliemsr
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OC God
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Gerade das war ja die Frage, mit der ich den Thread eröffnet hab.
Im Mahnschreiben wird man beim Ausfüllen nämlich gefragt:

Ist die Zahlung (des Schuldners) abhängig von einer Lieferung?
Und hat diese Lieferung schon stattgefunden?

Wenn du jetzt anklickst: ja, Zahlung hängt von Lieferung ab,
und "nein, habe noch nicht geliefert", dann wird der Bescheid nicht
rausgeschcikt.
Andere sagen, das kann man wohl, wenn man im Text erwähnt hat,
daß man nur nach Vorkasse liefert.

Das meinte ich mit "Sachlage". Du mußt dir genau die Details ansehen,
damit das Ding auch Aussicht auf Erfolg hat.



Intel i5 2500K @ 4400 (44x100 MHz) auf ASrock P67 Pro3

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spraadhans
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Jep, das Mahnverfahren ist nur möglich, wenn die Geldleistung nicht von einer Lieferung abhängt.

Bei Vorkasse ist das so eine Sache, das hab ich mal der Rechtsabteilung einer großen Autozubehörkette diskutiert und so richtig sind wir auf kein Ergebnis gekommen.


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DarkFacility
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aber mal jetzt dumm gesagt:

wenn man das geld nicht einklagen kann (z.b. mit einem mahnbescheid), nur weil es per vorkasse ist, macht es doch keinen sinn, etwas per vorkasse zu verkaufen, weil man dann ja noch mehr benachteiligt ist.
und weiter meine meinung: ein vertrag kommt auch bei vorkasse zustande (zwei übereinstimmende willenserklärung - unabhängig davon ob der käufer es wirklich wollte). da nun zunächst die zahlung erfolgt und dann die leistung ist nun vertragsvereinbarung und dürfte nicht weiter interessant sein, weil es ja nur um die reine zahlung geht.
und auf der internetseite des AG Uelzen steht ja drin: "Zulässigkeit: Das Mahnverfahren ist zur Durchsetzung eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, zulässig."
und ich als totaler laie würde das darunter auch verstehen, dass es keinen hinweis auf eine leistung geben muss.

oder noch einmal andersrum, wenn der käufer zahlt und ich liefere das nicht, dann würde ich auch klagen (unabhängig von der zahlung).

vielleicht sehe ich das auch einfach nur falsch :noidea:


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The Papst
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Ich sehe es genau wie du.:thumb:

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spraadhans
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Mahnverfahren und Klage sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Das Mahnverfahren setzt einen Zahlungsanspruch voraus (688 ZPO), der eben nicht von einer Gegenleistung anbhängig ist. Damit fällt die Zahlung von Vorkasse (vermutlich) weg, da hier der Gegenanspruch auf Lieferung besteht (ggf. ist da aber auch eine andere Auffassung vertretbar).

Auf Zahlung, Lieferung oder sonst irgendetwas klagen, kann man hingegen immer (natürlich unter den sonstigen prozessualen Voraussetzungen).


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The Papst
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So wie es aussieht werde ich demnächst nen Bescheid rausjagen müssen.

Wie oft muss ich vorher schriftlich Abmahnen?

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Live1982
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kannste nich direkt klagen? berufen auf kaufvertrag §433 BGB oder wie war dat :noidea:


check meine Band: Knocking Dog

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The Papst
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Kein Plan. Aber ich denke, ich muss ihm vorher auf jeden Fall ne Frist setzen.

Aber so wie es aussieht, hat er überwiesen, bevor er sich das anders überlegt hat. Zumindest hat er es bei eBay so gekennzeichnet. Ich hoffe einfach mal, dass es so ist. Erspart Geld und Arbeit.

Noch ne Frage. Nehmen wir mal an, dass Käufer X minderjährig ist und trotzdem bei eBay angemeldet ist und Verkäufer Y ein Mahnbescheid verschickt, was ist dann? Verkäufer Y weiß nicht, dass Käufer X minderjährig ist.

(Geändert von The Papst um 15:27 am Nov. 3, 2008)

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