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kammerjaeger
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Zitat von spraadhans um 15:51 am Jan. 29, 2007 wenn du noch innerhalb der gesetzlich gewährleistungsfrist bist, dann sollte dich die nacherfüllung (=umtausch) nichts kosten
| Wenn er nicht nachweisen kann, daß der Fehler von Anfang an bestand und mind. 6 Monate seit Kauf rum sind, hilft ihm die Gewährleistung wenig, da sich nach 6 Monaten die Beweislast umkehrt. Daher zählt nur die Herstellergarantie oder eine freiwillige Garantie des Händlers. Scheinbar ist dieser Unterschied immer noch nicht klar!!!
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kammerjaeger
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Inwieweit juristisches Glatteis? Zitat Wikipedia: " Mangel Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Übergabe der Sache, also bei Gefahrenübergang vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Es gibt allerdings keine allgemeine Regel, dass ein innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits im Keim angelegt war. ... Beweislast Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen. Vorsicht!! BGH-Urteil vom 2. Juni 2004 Az: VIII ZR 329/03 legt diese Vorschrift sehr eng aus." Das sind die wichtigsten Aspekte bei der Frage, ob die Gewährleistung eintrifft oder nicht. In den ersten 6 Monaten hat der Kunde alle Zügel in der Hand, wenn der Verkäufer ihm kein Fehlverhalten o.ä. nachweisen kann. Danach ist es i.d.R. fast unmöglich, einen schon bei Übergabe vorliegenden Mangel nachzuweisen, solange es sich z.B. nicht um einen bekannten Serienfehler handelt.
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kammerjaeger
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Ich finde nicht, daß das von der Frage ablenkt. Solange er noch nicht gesagt hat, ob der Kauf mehr als 6 Monate her ist, stellen wir ihm eben die Möglichkeiten vor. Warum soll er 25,- zahlen, wenn er es evtl. nicht muß? Und welche Rexhte hat er (oder auch nicht), wenn er das Teil schon länger hat? Das geht nach meinem Dafürhalten ganz und gar nicht an seinem Problem vorbei und hilft gleichzeitig auch anderen Usern in ähnlichen Fragen! Deshalb sollte er uns erstmal sagen, wie alt die Rechnung ist, statt sich hier rauszuhalten...
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