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skynet
aus Zürich offline
OC God 22 Jahre dabei !
AMD Ryzen 7 3700 MHz @ 4500 MHz 65°C mit 1.5 Volt
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Zitat von Eisenblut am 22:56 am Nov. 9, 2002 Bei Dingen, die ein Händler ständig auf Lager hat, die er selbst als defekt erkennen kann und von denen er annehmen muss, dass sie nicht repariert werden, muss er eigentlich sofort austauschen. Allerdings muss er nicht sofort testen und kann dir vorwerfen, gegen die Gewährleistungsbedingungen verstossen zu haben. Das muss er mittlerweile aber selbst nachweisen und bis dahin unter Vorbehalt Ersatz leisten. Du kannst die RMAs mit einer akzeptablen Fristsetzung beschleunigen. Dabei sind meist zwei Wochen in Ordnung, also beim nächsten Mal ein getrenntes Anschreiben mit der Frist beilegen.
| falsch, er muss keinen ersatzleisten, er kann das teil einschicken, und wenn du pech hast musste 4 moante drauf warten und kannst nichts machen weiß ich, weil ich kaufmann im einzehandel bin
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Beiträge gesamt: 9863 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Mai 2002 | Dabei seit: 8287 Tagen | Erstellt: 23:03 am 9. Nov. 2002
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Eisenblut
offline
OC God 22 Jahre dabei !
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Ich habe zwar die letzte große Gesetzesänderung nicht mitgemacht, würde mich aber sehr überraschen, wenn ein Kaufmann plötzlich diese Rechte hätte. Wenn du Recht hättest, wäre z.B. die ganze Rechtsprechung bei Ersatzwagen unsinnig. Das würde nämlich bedeuten, dass ein Autohändler einen Kunden monatelang ohne Wagen lassen könnte, wenn nach zwei Wochen ein Stoßdämpfer seinen Geist aufgegeben hat. Mal sehen, ob ich darüber aktuelle Urteile finden kann. AFAIK muss ich doch neuerdings als Händler dem Kunden nachweisen, dass das Gerät bei Auslieferung einwandfrei war und er durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat. Ziemliche Hürde gegenüber früher. Und ich als Profi muss erkennen können, dass ein Gerät irreparabel ist und wenn dies ein Gerät meines täglichen Bedarfs ist, ist mir zuzumuten, es aus meinem Fundus zu ersetzen. Schließlich hat der Kunde mit mir einen Vertrag und nicht mit meinem Großhändler. Das sieht wieder ganz anders aus, wenn das Teil von mit nur selten benötigt wird und erst beschafft werden muss. Oder wenn ich auch als Fachmann den Zustand nicht beurteilen kann. Dann greifen aber wieder die Fristen. Der Kunde kann jedoch nicht einen Ersatz verlangen, wenn ich ihm die Rückerstattung des Kaufpreises anbiete. Und auch da kann es Ausnahmen geben. Nach meinen Erfahrungen behandeln Gerichte dies sehr differenziert. Ach und ich habe mal die RMA von einem Versender geleitet, alle zwei Wochen hatte ich eine Telefonkonferenz mit unserer Kanzlei Edit: Ich glaube, ich habe schon etwas aus der c't. Interessant der letzte Absatz: sollte per Einschreiben mit Rückschein eine Frist von zwei, maximal drei Wochen für die Reparatur setzen und bei Nichteinhaltung auf Wandlung des Kaufvertrages bestehen. (Geändert von Eisenblut um 1:30 am Nov. 10, 2002)
With all due respect Sir, but...
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Beiträge gesamt: 3756 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Okt. 2002 | Dabei seit: 8157 Tagen | Erstellt: 1:24 am 10. Nov. 2002
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Eisenblut
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OC God 22 Jahre dabei !
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Vorneweg: Bitte Garantie und Gewährleistung auseinanderhalten. Warum sollte dies bei RAM und CPU der Fall sein? Die reine Vermutung des Händlers reicht dafür nicht aus. Das Problem liegt eher darin, sein Recht zu bekommen, denn kaum ein Anwalt wird den Aufwand für höchstens 500,-€ treiben und bis man bei Gericht ein Urteil erreicht hat, ist erheblich mehr Zeit vergangen als "nur" vier Monate. Sehen wir es aus Sicht des Kunden. Eine CPU ist defekt, egal aus welchem Grund. Der Händler verweigert den Ersatz, schickt die CPU zu seinem Großhändler ein und vertröstet den Kunden monatelang, da er auf Antwort wartet. Und dann soll man als Kunde keinerlei rechtliche Möglichkeit gegen haben??? Aufgrund der einfachen Behauptung des Händlers??? Niemals nicht. 1. Fristsetzung mit Wandlung. Also zuerst Ersatz wünschen, ansonsten Geld zurück, wobei etwas aufgrund der Nutzung abgezogen werden kann. 2. Reagiert der Händler nicht, dann neues Teil kaufen und den Preis dem Händler inklusive Verzinsung in Rechnung stellen. 3. Zahlt der Händler nicht, dann Gerichtsvollzieher bestellen. 4. Bekommt der Gerichtsvollzieher kein Geld, geht die Sache vor Gericht. Das Verfahren habe ich so oft mitgemacht. Wir haben uns immer dann geweigert, wenn wir uns gute Chancen vor Gericht ausgerechnet haben, dem Kunden Handhabungsfehler nachweisen zu können. Oder besser einem(r) von IT vollkommen unbeleckten Richter(in) das klar machen zu können. Ob man dazu ein Gutachten des Herstellers benötigt, kommt auf die Augenscheinlichkeit des Fehlers an. Wenn also ein Fehler wie eine abgebrochene Ecke des CPU-DIE vorliegt, lässt man es eher auf einen Prozess ankommen. Aber ich als Händler muss beweisen, dass der Kunde den Defekt verursacht hat, der Kunde kann sich zurücklehnen und den Unschuldigen geben. Mein Gott, was bin ich froh, mit dem ganzen Mist nichts mehr am Hut zu haben
With all due respect Sir, but...
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Beiträge gesamt: 3756 | Durchschnitt: 0 Postings pro Tag Registrierung: Okt. 2002 | Dabei seit: 8157 Tagen | Erstellt: 11:40 am 10. Nov. 2002
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