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kammerjaeger
aus Versehen offline
Real OC or Post God ! 21 Jahre dabei !
Intel Core i3 3100 MHz mit 1.10 Volt
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Vorbildlich. Leider sind sie bei RMA nicht immer genauso gut. Da wird dann schonmal gerne der Zeitwert erstattet (nach 1,5 Jahren sind das dann nur 50%), obwohl der Artikel noch zu bekommen wäre...
PC1: i3-2100, HD 5870, 8GB /// PC2: X3 435@3,22GHz, HD 5750, 4GB /// PC3: X3 400e@2,3GHz @0,99V, HD 5670, 4GB /// Mein Spielmobil
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Beiträge gesamt: 30834 | Durchschnitt: 4 Postings pro Tag Registrierung: Jan. 2003 | Dabei seit: 7983 Tagen | Erstellt: 0:03 am 20. April 2008
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smoke81
offline
OC God 20 Jahre dabei !
AMD Phenom II 3000 MHz @ 3200 MHz mit 1.325 Volt
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Aber nur wenn das Gerät bereits defekt geliefert wurde, sprich wenn ein "echter" Gewährleistungsfall vorliegt. Hier mal ein Ausschnitt: "[...] Im konkreten Fall war ein Haushaltsgerät vor Ablauf der Garantiezeit defekt geworden, der Kunde wollte das Gerät zurückgeben und den Kaufpreis erstattet erhalten. Der Verkäufer wollte nicht den kompletten Kaufpreis erstatten sondern verlangte für die Zeit, in der der Kunde das Gerät bereits genutzt hatte, Nutzungsersatz. Diesen hatte der Kunde auch gezahlt, gleichzeitig aber den Verbraucherzentrale-Bundesverband beauftragt, das Geld zurückzufordern. Mehrere Instanzen lehnten das Rückforderungsverlangen ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH), der in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, hat festgestellt, dass nach deutschem Recht der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf Wertersatz für die Vorteile hat, die der Käufer aus der Nutzung der Sache bis zu deren Austausch gezogen hat. Allerdings hatte der BGH Zweifel, ob die deutsche Regelung mit europäischem Recht vereinbar ist und legte den Fall daher dem EuGH vor. Dieser entschied nun, dass der Händler keinen Nutzungsersatz verlangen darf und die deutsche Regelung insoweit europarechtswidrig ist. Zur Begründung führt der EuGH an, dass der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar sei. Deshalb könne der Kunde eine unentgeltliche Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Die Haftungspflicht des Verkäufers sei allerdings auf zwei Jahre begrenzt. Zudem könnten die Unternehmen den Ersatz eines schadhaften Produkts verweigern, wenn dies „unzumutbare“ Kosten verursachen würde. Ob der Kunde vorliegend den vollen Kaufpreis zurückbekommt und welche Folgen das Urteil für andere Verbraucher hat, die bereits eine Abnutzungsgebühr gezahlt haben, muss nun der BGH entscheiden. Wenn die Richter keine Möglichkeit sehen, das deutsche Recht europarechtskonform auszulegen, müsste Deutschland die entsprechenden Gesetze ändern. Wichtig ist jedoch, dass das Urteil nur „echte“ Gewährleistungsfälle betrifft. Gewährleistungsrechte sind gesetzlich geregelt. Hier gilt: Wer ein Produkt verkauft, haftet gegenüber dem Käufer zwei Jahre für auftretende Mängel. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Produktes an den Käufer vorlag. Ist der Kunde Verbraucher und zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf, muss der Händler nachweisen, dass das Produkt beim Verkauf fehlerfrei war. In den verbleibenden 18 Monaten muss bei einem auftretenden Fehler der Kunde nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt war. Ist der Kunde Unternehmer, so muss er dies von Anfang an beweisen, die Erleichterung in den ersten sechs Monaten gilt für ihn nicht. Da aber oftmals nicht der Verkäufer den Mangel der Sache zu vertreten hat sondern der Defekt auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen ist und es deshalb ungerecht wäre, wenn der Verkäufer auf den Kosten sitzen bleiben würde, die ihm durch die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche seines Kunden entstanden sind, sieht das Gesetz Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen seine Lieferanten / Verkäufer vor. Der vom Kunden in Anspruch genommene Verkäufer kann sich daher wegen der mangelhaften Lieferung an seinen Verkäufer / Lieferanten halten. Dieser wiederum kann seinen Lieferanten in Anspruch nehmen u.s.w. Die Kette reicht letztlich bis zum Hersteller der Ware zurück. [...] Sieht es auf den ersten Blick also so aus, als kämen durch die Entscheidung des EuGH enorme Kosten auf Händler zu, so relativiert sich das, wenn man berücksichtigt, dass zum Einen nur die Fälle betroffen sind, in denen eine bereits defekte Ware geliefert wurde und zum Anderen dem Händler in diesen Fällen ein Regressanspruch gegen seinen Lieferanten zusteht. Das alles dem Kunden zu erklären, der zumeist den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und die Voraussetzungen im Einzelnen gar nicht kennt, ist natürlich nicht einfach. Die Theorie des Gesetzes ist das Eine, das Tagesgeschäft mit den Kunden das Andere. Und so bleibt nicht auszuschließen, dass viele Händler auch in anderen als echten Gewährleistungsfällen auf die Geltendmachung von Nutzungsersatz verzichten..... aus Kulanz .... [...] ". Das sollte Erklärung genug sein.
>> Jetway PA78GT3, X4 940 BE @ 3,2 Ghz, HD4890 BE @ 1000/1200 Mhz @ 1,274V >> Asus M3A-H/HDMI, X4 620, 4GB, HD3850 256MB
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Beiträge gesamt: 4439 | Durchschnitt: 1 Postings pro Tag Registrierung: Jan. 2004 | Dabei seit: 7629 Tagen | Erstellt: 17:00 am 26. April 2008
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