Spaßbieter bestrafen... brauche Rat

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--- Spaßbieter bestrafen... brauche Rat
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-- Veröffentlicht durch The Papst am 8:30 am 6. Nov. 2008

So wie es aussieht hat meine nette eMail gereicht.

PS: Geld ist da.

(Geändert von The Papst um 13:51 am Nov. 6, 2008)


-- Veröffentlicht durch The Papst am 20:18 am 3. Nov. 2008

Jop, ich bin grade wirklich am überlegen ihn davonkommen zulassen. Hab für den Sub nur 27 Euro bekommen...


-- Veröffentlicht durch Live1982 am 20:14 am 3. Nov. 2008


Zitat von spraadhans um 19:23 am Nov. 3, 2008
Minderjährige können durchaus beschränkt geschäftsfähig sein, deren Verträge hängen aber immer von der Genehmigung der Eltern ab.




jo die sache is ebay ist ab 18 (?)


-- Veröffentlicht durch The Papst am 19:54 am 3. Nov. 2008

Ich hoffe einfach mal, dass er kalte Füße bekommt.


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 19:23 am 3. Nov. 2008

Minderjährige können durchaus beschränkt geschäftsfähig sein, deren Verträge hängen aber immer von der Genehmigung der Eltern ab.

@Dark:

Grundsätzlich ist dahr das Mahnverfahren für Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag nicht geeignet, da normalerweise Leistung und Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden.

Bei ebay könnte aber die Besonderheit des Vorkassekaufes zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Mahnverfahrens führen, da hier vereinbart ist, dass der Käufer in Vorleistung zu gehen hat.


-- Veröffentlicht durch The Papst am 17:54 am 3. Nov. 2008

Ich hab ihm einfach mal ne Frist gesetzt und mit nem anschließenden Mahnverfahren gedroht.


-- Veröffentlicht durch Live1982 am 17:37 am 3. Nov. 2008


Zitat von The Papst um 8:45 am Nov. 3, 2008

Noch ne Frage. Nehmen wir mal an, dass Käufer X minderjährig ist und trotzdem bei eBay angemeldet ist und Verkäufer Y ein Mahnbescheid verschickt, was ist dann? Verkäufer Y weiß nicht, dass Käufer X minderjährig ist.



Käufer X nicht geschäftsfähig -> kein Kaufvertrag -> Pech für Verkäufer

bzw. in diesem Fall weiß ich nicht wie es da wegen der ebay Mitgliedschaft aussieht... :noidea:


-- Veröffentlicht durch DarkFacility am 16:31 am 3. Nov. 2008


Zitat von spraadhans um 12:38 am Okt. 22, 2008
Mahnverfahren und Klage sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Das Mahnverfahren setzt einen Zahlungsanspruch voraus (688 ZPO), der eben nicht von einer Gegenleistung anbhängig ist. Damit fällt die Zahlung von Vorkasse (vermutlich) weg, da hier der Gegenanspruch auf Lieferung besteht (ggf. ist da aber auch eine andere Auffassung vertretbar).

Auf Zahlung, Lieferung oder sonst irgendetwas klagen, kann man hingegen immer (natürlich unter den sonstigen prozessualen Voraussetzungen).



ich hab mir mal den §688 ZPO durchgelesen und da steht drin:


§ 688 Zulässigkeit
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.



das würde genau das beschreiben was du sagst und demnäch würde es nicht gehen (das mahnverfahren). aber gleich klagen ist ja auch etwas übertrieben :noidea:


-- Veröffentlicht durch The Papst am 8:45 am 3. Nov. 2008

Kein Plan. Aber ich denke, ich muss ihm vorher auf jeden Fall ne Frist setzen.

Aber so wie es aussieht, hat er überwiesen, bevor er sich das anders überlegt hat. Zumindest hat er es bei eBay so gekennzeichnet. Ich hoffe einfach mal, dass es so ist. Erspart Geld und Arbeit.

Noch ne Frage. Nehmen wir mal an, dass Käufer X minderjährig ist und trotzdem bei eBay angemeldet ist und Verkäufer Y ein Mahnbescheid verschickt, was ist dann? Verkäufer Y weiß nicht, dass Käufer X minderjährig ist.

(Geändert von The Papst um 15:27 am Nov. 3, 2008)


-- Veröffentlicht durch Live1982 am 23:06 am 2. Nov. 2008

kannste nich direkt klagen? berufen auf kaufvertrag §433 BGB oder wie war dat :noidea:


-- Veröffentlicht durch The Papst am 22:56 am 2. Nov. 2008

So wie es aussieht werde ich demnächst nen Bescheid rausjagen müssen.

Wie oft muss ich vorher schriftlich Abmahnen?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 12:38 am 22. Okt. 2008

Mahnverfahren und Klage sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Das Mahnverfahren setzt einen Zahlungsanspruch voraus (688 ZPO), der eben nicht von einer Gegenleistung anbhängig ist. Damit fällt die Zahlung von Vorkasse (vermutlich) weg, da hier der Gegenanspruch auf Lieferung besteht (ggf. ist da aber auch eine andere Auffassung vertretbar).

Auf Zahlung, Lieferung oder sonst irgendetwas klagen, kann man hingegen immer (natürlich unter den sonstigen prozessualen Voraussetzungen).


-- Veröffentlicht durch The Papst am 7:43 am 22. Okt. 2008

Ich sehe es genau wie du.:thumb:


-- Veröffentlicht durch DarkFacility am 17:10 am 21. Okt. 2008

aber mal jetzt dumm gesagt:

wenn man das geld nicht einklagen kann (z.b. mit einem mahnbescheid), nur weil es per vorkasse ist, macht es doch keinen sinn, etwas per vorkasse zu verkaufen, weil man dann ja noch mehr benachteiligt ist.
und weiter meine meinung: ein vertrag kommt auch bei vorkasse zustande (zwei übereinstimmende willenserklärung - unabhängig davon ob der käufer es wirklich wollte). da nun zunächst die zahlung erfolgt und dann die leistung ist nun vertragsvereinbarung und dürfte nicht weiter interessant sein, weil es ja nur um die reine zahlung geht.
und auf der internetseite des AG Uelzen steht ja drin: "Zulässigkeit: Das Mahnverfahren ist zur Durchsetzung eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, zulässig."
und ich als totaler laie würde das darunter auch verstehen, dass es keinen hinweis auf eine leistung geben muss.

oder noch einmal andersrum, wenn der käufer zahlt und ich liefere das nicht, dann würde ich auch klagen (unabhängig von der zahlung).

vielleicht sehe ich das auch einfach nur falsch :noidea:


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 10:12 am 21. Okt. 2008

Jep, das Mahnverfahren ist nur möglich, wenn die Geldleistung nicht von einer Lieferung abhängt.

Bei Vorkasse ist das so eine Sache, das hab ich mal der Rechtsabteilung einer großen Autozubehörkette diskutiert und so richtig sind wir auf kein Ergebnis gekommen.


-- Veröffentlicht durch Bliemsr am 9:43 am 21. Okt. 2008

Gerade das war ja die Frage, mit der ich den Thread eröffnet hab.
Im Mahnschreiben wird man beim Ausfüllen nämlich gefragt:

Ist die Zahlung (des Schuldners) abhängig von einer Lieferung?
Und hat diese Lieferung schon stattgefunden?

Wenn du jetzt anklickst: ja, Zahlung hängt von Lieferung ab,
und "nein, habe noch nicht geliefert", dann wird der Bescheid nicht
rausgeschcikt.
Andere sagen, das kann man wohl, wenn man im Text erwähnt hat,
daß man nur nach Vorkasse liefert.

Das meinte ich mit "Sachlage". Du mußt dir genau die Details ansehen,
damit das Ding auch Aussicht auf Erfolg hat.



-- Veröffentlicht durch The Papst am 8:35 am 21. Okt. 2008

KK.

Im letzten Fall war es gut, dass ich die Ware einfach neu eingestellt habe. Habe 30 Euro mehr bekommen :lol:

Kann ich auch nen Mahnbescheid schicken, wenn er nicht bezahlen will und ich die Ware noch habe? Also ihn praktisch zur Vertragserfüllung zwingen will?


-- Veröffentlicht durch Bliemsr am 22:59 am 20. Okt. 2008

Hmm. Kommt drauf an, wie hoch der geschuldete Betrag ist, und wie du den Spaßbieter einschätzt. Weißt du sicher, daß er mittellos ist?

Sagen wir, der Kerl schuldet dir 50 Euro.
Für den Mahnbescheid wirst du 25 EUR hinlegen müssen, damit er
amtlich ist. Auf dem Schreiben, daß dein Schuldner vom Amt bekommt,
steht dann: Zahlen Sie an Papst 75 Euro.

Wenn er innerhalb von 2 Wochen keinen Widerspruch einlegt, kannst
du sofort die Vollstreckung oder Pfändung einleiten (Formular
bekommst du automatisch).
Falls er Widerspruch einlegt, kommt es zur Verhandlung, und der Richter
wird ihn fragen: Schulden Sie Papst 50 EUR? Ja? Dann zahlen Sie
ihm diesen Betrag plus die 25 EUR des Mahnverfahrens. Punkt.
In beiden Fällen wird der Gerichtsvollzieher an seiner Tür klopfen
und DVD player, PC, Stereo, Playstation pfänden. Wenn du weißt, der
Typ hat die Sachen, dann würde ich es wagen.
Wenn ein Spaßbieter einen PC hat und Ebay macht, dann hat er DSL,
dann hat er Bewertungen, dann hat er Kohle, und die holst du dir nun.

Seit den letzten Erfolgen habe ich mir geschworen, keinen davonkommen
zu lassen. Man muß nur die Sachlage im Blick behalten, um Überraschungen
zu vermeiden. Aber das blöde Gesicht des Spaßbieters, wenn der blaue
Brief vom Gericht kommt, ist mir auf jeden Fall 25 EUR wert.


-- Veröffentlicht durch The Papst am 20:51 am 20. Okt. 2008

Und bei Hartz 4 oder sowas?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 20:50 am 20. Okt. 2008

Vollstreckung / Pfändung soweit ich weiß.


-- Veröffentlicht durch The Papst am 17:51 am 20. Okt. 2008

Ich hab auch schon mal an nen Mahnbescheid gedacht, nur hat sich mir die Frage gestellt, was ist, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist.


-- Veröffentlicht durch Bliemsr am 16:23 am 20. Okt. 2008

Alles klar. Danke. Gut zu wissen. Es geht hier um ein reines Privatgeschäft.

Die DVD Box war vor drei Wochen ordentlich was wert, und jetzt leider
nicht mehr.

Zu deiner Frage: Ja, das ist das gute beim Mahnbescheid. Wenn man
im Recht ist, geht es so einfach, so schnell, so reibungslos. Man kommt
zu seinem Recht, und dem Möchtegern Spaßbieter vergeht ganz
schnell das Lachen, da er ALLE Kosten übernehmen muß. Man braucht
keinen Anwalt, sondern nur die Adresse des Gegners. Den Rest erledigt
das Amt. Ein gutes Instrument, um sich nicht alles gefallen zu lassen.



-- Veröffentlicht durch spraadhans am 15:43 am 20. Okt. 2008

Also hat der Empfänger letztlich auch alle Kosten des Mahnverfahrens getragen, nicht schlecht...

Die Differenz zwischen den beiden Verkaufspreisen kann der V als Schadensersatz geltend machen, der Käufer muss dafür aber die Nichtabnahme verschuldet haben (zu vertreten haben), in der Regel unproblematisch.


-- Veröffentlicht durch Bliemsr am 15:13 am 20. Okt. 2008

An Kosten ist damals letztendlich NICHTS an mir hängen geblieben.
Denn alle Kosten, die mir durch die Nicht-Zahlung entstanden sind,
konnte ich / kann man in den Mahnbescheid eintragen. Sogar der
Toner, das Papier, Benzinkosten, Telefonate, etc... Und die Zinsen,
die dir zustehen, werden automatisch vom Amtsgericht eingetragen.

Jetzt muß ich nochmal genauer und rein theoretisch fragen:

Falls eine DVD-Box wegen einer langen Nicht-Abnahme extrem an Wert
verliert und bei einer zweiten Versteigerung nur noch einen Bruchteil
bringt... könnte ein Verkäufer sich die Differenz beim ersten Spaßbieter
holen?
Erst per Mail, dann mit Frist, dann per Mahnbescheid?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 14:54 am 20. Okt. 2008

Was ist dann im Endeffekt an Kosten bei dir hängen geblieben?

Mir ist jetzt auf die Schnelle nur die Vertragsstrafe eingefallen, die im Vorhinein vereinbart werden muss und die dann auch per Mahnverfahren durchsetzbar wäre, wenn der Käufer nicht abnimmt und bezahlt. Allerdings darf sie nicht im Rahmen von AGB vereinbart werden.

Ansonsten wie schon gesagt: Schadensersatz muss der Höhe nach nachgewiesen werden, dann kann er ebenfalls per Mahnverf. beigetrieben werden.

Nur wenn der K die Ware noch nicht abgenommen hat, ist nicht eindeutig klar, ob ein Mahnverfahren (zur Durchsetzung der Kaufpreiszahlung) möglich ist. Beim Versendungskauf tippe ich eher mal auf Nein.


-- Veröffentlicht durch Bliemsr am 14:35 am 20. Okt. 2008

Danke Spraad, auf dich ist immer Verlaß. Mein Mahnverfahren vor
zwei Wochen war eine ziemlich unspektakuläre Sache. Ein Typ wollte
Ware von mir, wir haben per e-Mail Verkauf beschlossen.

Ich habe ihm Ware zugeschickt, und er zahlte sie nicht.
Habe nach 20 tagen per Mail zur Zahlung aufgefordert.
Dann ein weiteres Mal mit Frist. Nachdem Frist abgelaufen war, habe
ich online beim für mich Zuständigen Amstgericht den Mahnbescheid
online ausgefüllt (super einfach).
Und Häkchen gemacht bei "Zustellung durch Beamten". Formular losgeschickt.

Ein paar Tage später kam die Rechnung vom Amtsgericht an mich: 25 EUR.
Die habe ich sofort überwiesen, das Amtsgericht hat diesen Betrag auf
meine Forderung addiert und dem Schuldner zugestellt. Ich habe danach
auch eine Zustellbestätigung des Amtsgerichts erhalten.

Der Schulder hatte 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Hätte er es
getan, hätte ich mich auf die automatische Gerichtsverhandlung gefreut.
Nachdem die zwei Wochen um waren und der Schuldner weder bezahlt
noch Einspruch eingelegt hat, habe ich den "Antrag auf Vollstreckung"
ausgefüllt und ans Amtsgericht geschickt.
Mit diesem Papier hätte dann der Vollzieher an der Haustür des Schuldners
geklopft und hätte seinen PC, seinen DVD player oder Fernseher
beschlagnahmt. Ehrlich gesagt, war es ein geiles Gefühl, diesen
Vollstreckungsantrag einzureichen.

Zufälligerweise hat der Schuldner jedoch, einen Tag nachdem ich die
Vollstreckung beantragt habe, die Forderung plus Amtsgebühren bezahlt,
und ich mußte die Vollstreckung zurückziehen.

Aber letztendlich ist für den Kerl aus einer relativ kleinen Verbindlichkeit
plötzlich eine größere Summe geworden geworden. Hätte er sich alles
sparen können, wenn er seinen Part des Deals eingehalten hätte.

Und das möchte ich jetzt einfach öfter durchziehen, denn ich
habe die Schnauze voll von Spaßbietern, die mich langsam teuer
zu stehen kommen.




-- Veröffentlicht durch spraadhans am 13:09 am 20. Okt. 2008

Also wer auf die letzte Frage antwortet, begeht möglicherweise einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Rechtsberatung in Deutschland;)

Daher werd ich es mal allgemein versuchen:

Kommt der Käufer (K) seiner Zahlungs- und Abnahmeverpflichtung nicht nach, dann sollte ihm zunächst eine Frist gesetzt werden (nachweisbar, also per Einschreiben), damit befindet sich der K auch im Verzug.

Nun kann der V Schadensersatz geltend machen (entgangener Gewinn, Mahnverfahren möglich) oder auf Zahlung und Abnahme klagen (Mahnverfahren nicht möglich!). Im ersten Fall kann der V vom KV zurücktreten und die Sache anderweitig verkaufen.

Alles in allem ziemlich viele Fallstricke und letztlich den Aufwand nicht wirklich wert, wenn ein windiger Käufer im Spiel ist.

Zu deinen Mahnverfahren in der Vergangenheit würden mich mal nähere Details interessieren...


-- Veröffentlicht durch Bliemsr am 12:52 am 20. Okt. 2008

Jungs, ich habe in letzter Zeit vermehrt und kostspieligen Ärger mit
Ebay Spaßbietern, und ich habe vor, die Leute nicht mehr ungestraft
davon kommen zu lassen. Ich habe in der Vergangenheit erfolgreich
Mahnverfahren eingeleitet, und da sie gut funktionieren, wollte ich mal
hier bei einem spezifischen Fall um Rat bitten.

Sagen wir, ich habe vor einem Monat eine DVD Box in den U.S.A gekauft.
Die Serie gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht auf dem deutschen
Markt und war sehr begehrt. Habe sie versteigert und ein Käufer
hat 40 EUR geboten. Anschließend hat er sich nicht mehr gemeldet.

Ich habe erstmal 10 Tage gewartet, dann bei Ebay gemeldet, dann
per Mail gemahnt, etc...  Keine Reaktion seitens des Käufers.

Wenn ich jetzt den Fall bei Ebay beende und die Box ein zweites Mal
versteigere, werde ich wohl nur noch 10 EUR dafür kriegen, da die Serie
in der Zwischenzeit auch auf dem deutschen Markt erhätlich ist.

Wenn ich jetzt beim zweiten Mal nur 10 EUR erhalte, kann
ich vom Spaßbieter die entgangenen 30 EUR fordern? Das habe ich
nämlich vor. Ich werde ihm schreiben, daß ich den entgangenen
Gewinn von ihm haben möchte. Schließlich hat die DVD-Box wegen seiner
Verzögerung und Nicht-Reaktion an Wert verloren.
Sollte er darauf nicht antworten, werde ich einen Mahnbescheid lostreten,
in dem ich von ihm 30 EUR verlange wegen entgangenen Gewinns,
mit automatischer Gerichtsverhandlung, falls er Einspruch einlegt.
Frage: hat dies Aussichten auf Erfolg?

Zweite Möglichkeit: Da ich die DVD-Box noch hier habe (er hat ja
noch nicht bezahlt), könnte ich direkt einen Mahnbescheid über die
40 EUR an den Schuldner schicken? Mit der Aufforderung, zu zahlen.
Wie sieht es aus, wenn er Einspruch einlegt und es zur Verhandlung
kommt? Kann er sich damit rausreden, daß er sich bei der Abgabe des
Gebots geirrt hatt? Das müßte ich wissen, weil ein Mahnbescheid ca. 25 EUR
kostet.

Also nochmal:  soll ich ihn per Mahnbescheid auffordern, die Box doch
noch zu zahlen, oder soll ich sie anderweitig verticken und dann den
entgangenen Gewinn von ihm fordern?


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