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-- Veröffentlicht durch DarkFacility am 17:31 am 21. Feb. 2008
ich weiß nur, dass es sowas gibt ;)
-- Veröffentlicht durch The Papst am 14:57 am 21. Feb. 2008
Haste denn schon mitm Anwalt gedroht? Selbst wenn du dir keinen Anwalten leisten kannst, ist es eine Option.
-- Veröffentlicht durch Nitrex am 14:38 am 21. Feb. 2008
Naja.. ist halt so ne Sache mit Schadensersatzklage.. Ich bin Student, hab kein Geld, um mit nem Anwalt zu klagen. Werd das wohl akzeptieren müssen, dass manche die Spielregeln von Ebay eben nicht einhalten. Wenigstens bleibt er auf den Ebaygebühren sitzen, bekommt hoffentlich ne Verwarnung und ne schlechte Bewertung kriegt er auch. Hoffe, dass ich keine von ihm bekomme... Ihr kennt das ja.
-- Veröffentlicht durch The Edge am 22:58 am 16. Feb. 2008
ganz klarer fall. ebay fragt 500x nach, ob man den nächsten schritt wirklich machen möchte, so dumm kann man nicht sein, sich 1000x zu verklicken. schadenersatz, anwalt oder dergleichen - ein eventuelles verfahren wird er verlieren. hol ordentlich was raus. doofheit macht leiden.
-- Veröffentlicht durch Ralf13 am 17:25 am 16. Feb. 2008
Zitat von spraadhans um 17:12 am Feb. 16, 2008 zum recht gehören nun mal paragraphen;)
| Naja wo Du recht hast, haste recht!:thumb:
-- Veröffentlicht durch spraadhans am 17:12 am 16. Feb. 2008
zum recht gehören nun mal paragraphen;)
-- Veröffentlicht durch Ralf13 am 16:48 am 16. Feb. 2008
Zitat von spraadhans um 9:19 am Feb. 16, 2008 wenn hier irgendwer gegen das rechtsberatungsgesetz verstoßen hat, dann du mit deinem ersten beitrag, der schon sehr konkrete empfehlungen gibt;) solange ein sachverhalt allgemeingültig beantwortet wird, stellt dies noch keinen verstoß dar, so handhaben wir das auch im FDR (recht.de). (Geändert von spraadhans um 9:37 am Feb. 16, 2008)
| Naja ich hab wenigstens nicht auf diverse Paragraphen verwiesen, sondern nur geschrieben, wie ich das machen würde. Hier spielt die Formulierung eine große Rolle!!! Hätte ich geschrieben, mach das und das, wäre das wieder was Anderes gewesen! (Geändert von Ralf13 um 16:49 am Feb. 16, 2008)
-- Veröffentlicht durch spraadhans am 12:32 am 16. Feb. 2008
1.) ein recht auf rücktritt besteht beim verkäufer definitiv nicht, vgl. 323 BGB 2.) subjektive unmöglichkeit im sinne von 275 absatz 1 bgb berechtigt den schuldner zur verweigerung der leistung. (ob unmöglichkeit überhaupt vorliegt, sei mal dahingestellt...) 3.) für den gläubiger bleibt nur schadensersatz statt der leistung, die fristsetzung ist bei endgültiger verweigerung der leistung entbehrlich. für weitere infos kann ich dir das FDR -> www.recht.de ans herz legen aber bitte unsere regeln genau beachten;)
-- Veröffentlicht durch Nitrex am 12:02 am 16. Feb. 2008
Es hat sich was getan, leider nichts positives.
Sehr geehrter Herr ..., da die Ware nicht von mir geliefert werden kann mache ich von meinem Rücktritt des Kaufvertrags Gebrauch.
| Das machen wir grad in Recht.. also dieser Paragraph der Unmöglichkeit oder so ;) Naja da würde nur noch eine Schadensersatzklage bleiben. Seh ich das richtig?
-- Veröffentlicht durch spraadhans am 9:19 am 16. Feb. 2008
wenn hier irgendwer gegen das rechtsberatungsgesetz verstoßen hat, dann du mit deinem ersten beitrag, der schon sehr konkrete empfehlungen gibt;) solange ein sachverhalt allgemeingültig beantwortet wird, stellt dies noch keinen verstoß dar, so handhaben wir das auch im FDR (recht.de). (Geändert von spraadhans um 9:37 am Feb. 16, 2008)
-- Veröffentlicht durch Ralf13 am 8:55 am 16. Feb. 2008
Jungs ihr übertreibt es ein wenig in euren Antworten. Erstmal abwarten, was sich jetzt tut und dann soll er sich einen Anwalt suchen, den was hier läuft fällt schon unter illegale Rechtsberatung, die verboten ist. (Das wird gerade in Foren geahndet, nicht umsonst sichert sich das recht.de Forum 1000 fach ab)
-- Veröffentlicht durch kammerjaeger am 8:13 am 16. Feb. 2008
Zitat von CremeFresh um 0:57 am Feb. 16, 2008 Ach, dann sagt der Beshculdigte, dass er zum Zeitpunkt unter Drogeneinfluss stand, und dann ist seine "Willenserkläreung bei ebay" schon wieder nichtig :-)
| Dann könnte das ja jeder machen und dann wäre jeder Vertrag ad absurdum geführt!
-- Veröffentlicht durch Marodeur am 5:31 am 16. Feb. 2008
Also ein Verkäufer der unter Drogen seinen Ebay-Account verwaltet dürfte den ziemlich schnell los sein schätze ich :eek: . Ich denke nicht, dass Ebay das so einfach hinnehmen würde wenn das als Ergebnis eines Verfahrens rauskommt.
-- Veröffentlicht durch CremeFresh am 0:57 am 16. Feb. 2008
Ach, dann sagt der Beshculdigte, dass er zum Zeitpunkt unter Drogeneinfluss stand, und dann ist seine "Willenserkläreung bei ebay" schon wieder nichtig :-) Also ich würds mal nicht auf n Verfahren rauslaufen lassen, das klappt eh nicht... Hast du mal die ebay Hotline kontaktiert? Ihc glaube die können dir am ehesten deine Möglichkeiten ud Rechte darlegen und auch selbst handeln. Grüßle
-- Veröffentlicht durch spraadhans am 20:44 am 15. Feb. 2008
ist ja auch meine meinung;) von daher auf erfüllung bestehen, die gerichte kennen sich mittlerweile recht gut aus...
-- Veröffentlicht durch DarkFacility am 20:25 am 15. Feb. 2008
ja ok, stimmt, der vertrag ist dann quasi nicht wirksam, aber wie gesagt, ich würde das nicht unter irrtum abtun, vor allem wenn der verkäufer mehr als 10000 bewertungen hat, da kann man sich dann nicht mehr rausreden, ups verdrückt ;) ich hab nochmal bei ebay geschaut, da steht auch, dass das angebot bindend ist (klick)
-- Veröffentlicht durch spraadhans am 20:13 am 15. Feb. 2008
man kann es anfechten, dass heißt die willenserklärung ist trotzdem voll wirksam
| widerspricht sich doch, oder nicht;) eine angefochtene willenserklärung lässt das sich daraus begründete rechtsgeschäft von anfang an unwirksam werden, hier also den kaufvertrag.
-- Veröffentlicht durch DarkFacility am 19:35 am 15. Feb. 2008
Zitat von Bliemsr um 18:39 am Feb. 15, 2008 Wenn wir schon juristisch werden: Verkäufer kann auf Nichtigkeit wg. Irrtums machen (§ 119 Abs 1 BGB). Und ja, er muß Sch-Ersatz leisten, den es natürlich erstmal auszurechnen gilt.
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§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
| ich würde das nicht unter irrtum tun, weil dieser irrtum mehr darauf hinausläuft, dass man sich eine beschreibung nicht zu genau gelesen hat und daher eine willenserklärung abgegeben hat. und wie da auch steht: man kann es anfechten, dass heißt die willenserklärung ist trotzdem voll wirksam ;) und falls es noch niemand gesagt hat: wir geben hier keine juristische beratung und haften daher nicht für unsere aussagen :thumb:
-- Veröffentlicht durch spraadhans am 19:09 am 15. Feb. 2008
als gegenseite würde ich 119 I natürlich vehement bestreiten, kenne das procedere bei ebay nicht, wenn aber mehr als einmal zur bestätigung geklickt werden musste, wird es schwer einen inhaltsirrtum im sinne von 119 I Alt. 1 bgb nachzuweisen.:biglol: macht auch sinn, da der käufer bei vorliegen eines anfechtungsgrundes mit ersatz des vertrauensschadens schlechter gestellt ist als bei 280 I. (hier würd er nämlich nichts bekommen...)
-- Veröffentlicht durch Bliemsr am 18:39 am 15. Feb. 2008
Wenn wir schon juristisch werden: Verkäufer kann auf Nichtigkeit wg. Irrtums machen (§ 119 Abs 1 BGB). Und ja, er muß Sch-Ersatz leisten, den es natürlich erstmal auszurechnen gilt.
-- Veröffentlicht durch spraadhans am 18:18 am 15. Feb. 2008
1.) selbst wenn er seine willenserklärung anfechten könnte, wäre er nach 122 BGB zum schadensersatz verpflichtet, hier allerdings nur ersatz des vertrauensschadens. 2.) im übrigen schließ ich mich den vorrednern an, der käufer kann auf erfüllung der verpflichtung aus 433 I 1 BGB bestehen und diese bei nichtleistung seitens des schuldners auch gerichtlich durchsetzen. alternativ dazu kann er nach erfolgter fristsetzung schadensersatz statt der leistung verlangen, dieser umfasst hier z.b. den differenzbetrag zu einem vergleichbaren angebot. (Geändert von spraadhans um 18:19 am Feb. 15, 2008)
-- Veröffentlicht durch Subseven am 16:14 am 15. Feb. 2008
Ansonsten kannst du einen Schadensersatz vordern...
-- Veröffentlicht durch Ralf13 am 13:01 am 15. Feb. 2008
Hi, ich würde Ihm erstmal klar machen, dass nicht zur Diskusion steht, ob der Handel durchgeführt wird, oder nicht. Schließlich hat er durch klicken zugestimmt und somit kam ein rechtsgültiger Vertrag zustande! (Zumal ich denke, dass er Dir einen erzählen will, weil man das mehrfach bestätigen muss, wenn man einen Preisvorschlag annimmt) Ich würde es folgendermaßen versuchen: Sehr geehrter Herr/Frau ..., ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, das ich Ihren Rücktritt von ...... nicht aktzeptieren kann. Ich möchte darauf hinweisen, dass sie mit der Bestätigung meines Preisvorschlages einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Ich bitte Sie daher hiermit erneut mir Ihre Kontodaten zu übermitteln, damit ich den Betrag von ...... überweisen kann. Sollten Sie meiner Aufforderung nicht bis zum .... nachkommen, werde ich weitere Rechtsmittel in Anspruch nehmen. Da dies für Sie mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein wird, denke ich, dass es auch in Ihrem eigenen Interesse liegt den Handel schnellstmöglich abzuschließen. Mit freundlichem Gruß ..... Wenns dann nich lüppt nochmal melden! Die Frist sollte übrigens im Rahmen von ca. 1 1/2 Wochen +/- 3 Tage liegen. (Geändert von Ralf13 um 13:03 am Feb. 15, 2008)
-- Veröffentlicht durch Nitrex am 12:40 am 15. Feb. 2008
Hi, ich hab mir bei Ebay ein Notebook geschossen. 800€ Sofortkaufen Preis (was schon sehr gut war), 650€ hab ich als Preis vorgeschlagen und der Verkäufer hat zugestimmt. Nun bekomm ich ne Email, dass das Notebook doch nicht zum verkauf steht. Er habe aus Versehen falsch geklickt und wollte eigentlich alle Angebote ablehnen. Wie schaut das denn jetzt aus? Ich möchte die Transaktion natürlich abschließen, aber wenn der sich weigert, was kann ich da machen? Gruß David
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