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-- Veröffentlicht durch MisterY am 17:45 am 23. April 2007

tun wir ja auch schon. ich meine, lange werden beide parteien da niht mehr sein. wir ziehen um und der andere wird rausgeschmissen. aber das dauert noch so 2monate


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 17:43 am 23. April 2007

ja, das hört sich echt beschissen an.

ich würde mal bei der polizei anfragen, was du am besten unternehmen kannst, vermutlich aber nicht viel...

evtl. sollte dein chef mal einen anwalt aufsuchen, um mit dem zusammen die rechtlichen möglichkeiten auszuloten


-- Veröffentlicht durch MisterY am 17:35 am 23. April 2007

kurz gefasst:

zwei "betriebe" haben je ein grundstück auf einem schloß gepachtet. und die "andere partei" duldet uns nicht und will uns das leben zur hölle machen. zur not auch mit Faustrecht. und als dieses faustrecht zum einsatz kam (jemand hat mich angegriffen) habe ich eine anzeige erstattet. und nun lauern die immer mit ner kamera auf mich und wollen mir den kleinsten "fehler" ankreiden.

MfG


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 17:00 am 23. April 2007

kannst du das näher erläutern oder ist das hier eher fehl am platze?


-- Veröffentlicht durch MisterY am 16:48 am 23. April 2007

weil ich einen seiner Mitarbeiter angezeigt habe


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 7:25 am 23. April 2007

jetzt muss ich nochmal ganz blöd fragen:

warum zum geier fotografiert er dich und warum rechnest du mit einer strafanzeige?


-- Veröffentlicht durch kammerjaeger am 0:54 am 23. April 2007

Vielleicht. Aber auf der anderen Seite wird es Dir nicht gerade behilflich sein in der Anklage der Gegenseite, wenn Du ihn dafür verklagen willst, daß er Bilder von Dir macht. Wenn Du nix zu verbergen hättest, würdest Du nicht so eine Welle machen (könnte zumindest der Richter denken...). ;)


-- Veröffentlicht durch MisterY am 0:41 am 23. April 2007

gilt "veröffentlichen" auch als vorlage bei nem staatsanwalt um mich zu verklagen?

heute hat er nämlich schon wieder fotos von mir gemacht. also kann ich ihm  sagen, dass wenn er es noch einmal macht, ich ihn der verletzung der privatsphäre anzeigen werde?


-- Veröffentlicht durch Hitman am 19:01 am 21. April 2007

Unbefugte Bildaufnahme
Eine unbefugte Bildaufnahme liegt vor, wenn sie ohne Einverständnis des Abgebildeten erfolgt. Ein "Presseprivileg", wie in anderen strafrechtlichen Vorschriften, ist in § 201a StGB nicht vorgesehen, das heißt heimliche Bildaufnahmen sind grundsätzlich selbst dann nicht gestattet, wenn sie der Aufdeckung erheblicher Missstände dienen (Journalismus-Fall). Ob die zukünftige Rechtsprechung der Pressefreiheit gleichwohl in bestimmten Fällen den Vorrang gewähren wird, bleibt abzuwarten.

Wohnung oder besonders geschützter Bereich
Der Begriff der Wohnung umfasst die eigene Wohnung, aber auch fremde Wohnungen einschließlich Gäste- und Hotelzimmer. Damit werden Bildaufnahmen in Geschäfts- und Diensträumen, wie Klassenzimmern, von der Strafvorschrift zunächst einmal nicht erfasst (Schulsport-Fall). Da sich der Einzelne aber auch außerhalb von Wohnungen in Räumlichkeiten befinden kann, in denen üblicherweise eine Respektierung der Privatsphäre erwartet wird, versucht der Gesetzgeber den Strafschutz auf solche Räume zu erstrecken, die gerade gegen unbefugte Einblicke geschützt sind. Dabei kommt es "nur" auf das Vorhandensein eines Sichtschutzes an; ein Schutz zur Verhinderung des Zutritts unberechtigter Personen ist dagegen nicht erforderlich. Im Auge hatte der Gesetzgeber insoweit vor allem Toiletten, Umkleidekabinen (Schulsport-Fall) oder ärztliche Behandlungszimmer. Aber auch ein von einer hohen und undurchdringlichen Hecke, einem hohen Zaun oder einer Mauer umgebener Garten soll im Einzelfall ein solcher besonders geschützter Bereich sein. Geschäfts- und Diensträumen können damit ebenfalls einen besonders geschützten Bereich darstellen, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.

Bei Klassenzimmern wird man deshalb wohl danach differenzieren müssen, ob sie speziell gegen Einsichtnahme von außen abgeschottet sind oder nicht, wobei allerdings völlig ungeklärt ist, welche (objetiven oder subjektiven) Anforderungen an einen solchen Sichtschutz zu stellen sind, das heißt ob in einem konkreten Fall vor Gericht beispielsweise schon eine geschlossene Klassenzimmertüre als Sichtschutz gewertet werden könnte.

_______________________________________________________

Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)).

Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht unter das Kunsturhebergesetz, sondern unter Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit beinhaltet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).

Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.

"da will mir einer "an die Karre pissen" und will von mir und/oder meinem eigentum ein foto machen. ist dies erlaubt? habe ich nicht das bildnisrecht darauf, weil es mein eigentum ist und kann demjenigen das fotografieren verbieten bzw ihn auffordern die fotos zu löschen? "

Hm..... Machen, je nachdem. Aber Veröffentlichen....


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 18:44 am 21. April 2007

schlicht falsch,

lies dir mal den 201a stgb durch


-- Veröffentlicht durch Hitman am 16:45 am 21. April 2007

Nein du darfst noch nichtmals ein Foto von mir machen wenn ich dir das verbiete. Andernfalls wie oben geschrieben Anzeige.

Sonst könnt ja jeder Depp zu hause von dir Fotos sammeln.

Wenn der dir auf die Nerven geht evtl. Stalking?


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 15:22 am 21. April 2007

201a stgb

zivilrechtlich wirds wohl nur relevant, wenn er es veröffentlicht...


-- Veröffentlicht durch masterofavenger am 14:41 am 21. April 2007

das ist so nicht ganz richtig. sobald es um deine person geht, ist es datenschutz.
und dann darfst du die person auffordern die daten zu löschen und wenn er/sie es nicht macht, eine anzeige bei der polizei stellen.

nur dsa dauert dann wieder lange so ein ermitltungsverfahren...


-- Veröffentlicht durch PinkAgainstAll am 14:30 am 21. April 2007

nö... kannste nicht... machen viele dubiose werbeträger und finden so raus wofür se dich speziell anwerben können... ne andere frage ist es ob se die bilder öffentlich zugänglich machen...


-- Veröffentlicht durch spraadhans am 14:22 am 21. April 2007

wozu macht er das denn?


-- Veröffentlicht durch MisterY am 13:05 am 21. April 2007

Hi,

da will mir einer "an die Karre pissen" und will von mir und/oder meinem eigentum ein foto machen. ist dies erlaubt? habe ich nicht das bildnisrecht darauf, weil es mein eigentum ist und kann demjenigen das fotografieren verbieten bzw ihn auffordern die fotos zu löschen?


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