F: Recht zur Veröffentlichung von Bildern

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-- Veröffentlicht durch eskimo am 13:50 am 6. März 2006

Ich kenne nen Fall, in dem ein Photo veröffentlich wurde, das zwei Personen (Mann + Frau) beim :sex: zeigt.

War auch auf einer Party, und nicht irgenwie versteckt. Das Photo war allerdings auch nicht lange online!


-- Veröffentlicht durch CyberdyneInc am 10:21 am 6. März 2006

:thumb: auf die ocinside-member ist eben verlass...
besten dank für eure beiträge. habe dem betreiber ein fax geschickt und eine halbe stunde später kam ein entschuldigungsschreiben und die bilder waren offline.

nur um mal zu sagen, um was es genau ging:
in diesem fall war es eine nicht öffentliche geburtstagsfeier.
diese (für alle unbekannte) person gesellte sich hinzu und fotografierte drauf los.
meine besagte freundin schlief bereits in einem nebenraum und der typ hat sie dabei mehrfach fotografiert.

und somit waren wir der meinung, dass das nicht rechtens ist, wenn er die bilder ohne nachfrage auf seiner seite veröffentlicht...


-- Veröffentlicht durch Kaffeeheld am 23:23 am 5. März 2006

zur sicherheit noch mal was, soll sich bloß keiner beklagen er hätte nicht genug zu lesen bekommen :lol:


Fotos erfreuen sich auf Schulhomepages einer wachsenden Beliebtheit, sei es in Gestalt von Klassen- oder Veranstaltungsfotos oder auch als Lehrerportraits. Während die Einbindung von Fotos in technischer Hinsicht dank immer schnellerer Internetverbindungen keine Probleme bereitet, sind in rechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob vor der Veröffentlichung der Bilder die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen ist.

Insoweit gilt:


Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde ( § 22 KUG).


Von großer praktischer Bedeutung sind allerdings die in § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) niedergelegten gesetzlichen Ausnahmen. Eine Einwilligung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie "Personen der Zeitgeschichte" oder Teil einer Versammlung sind.


Beispiele

Portraitfoto-Fall
Die Schulleitung möchte die Schulhomepage durch Portraitfotos der Lehrkräfte aufwerten. Dazu will sie die in den Personalakten befindlichen Fotos einscannen und in das bestehende Angebot einbinden. Müssen die Lehrkräfte einwilligen?

Kurzantwort
Vor einer Veröffentlichung der Fotos muss die Schulleitung die Einwilligung aller Lehrkräfte einholen, da diese mit der Übergabe des Fotos für die vertrauliche Personalakte nicht in eine Veröffentlichung im Internet eingewilligt haben.


Schulweihnachtsfeier-Fall
Lehrer X hat auf der Schulweihnachtsfeier Fotos von der Veranstaltung geschossen und möchte diese auf der Schulhomepage veröffentlichen. Muss er die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen?

Kurzantwort
Sofern X nicht Einzelaufnahmen sondern Gruppenphotos der anwesenden Personen angefertigt hat, bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen nicht. Es greift vielmehr die gesetzliche Ausnahme ein, welche die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen gestattet.


Schulausflug-Fall
Der Klassenlehrer Y hat beim Schulausflug nach Paris Fotos vom Eiffelturm aufgenommen, auf denen am Rande auch Schüler erkennbar sind. Er möchte diese Bilder ins Internet stellen. Müssen die Schüler oder deren Erziehungsberechtigten einwilligen?

Kurzantwort
Einer Einwilligung bedarf es in der Regel nicht, da auch hier eine gesetzliche Ausnahme vom Einwilligungserfordernis eingreift. Die Personen erscheinen auf dem Foto nur als so genanntes "Beiwerk" neben dem Motivschwerpunkt Eiffelturm.


Stadtdirektor-Fall
Lehrerin X photographiert den Stadtdirektor Y, als dieser anlässlich der Abiturfeier eine Rede hält. Y protestiert energisch gegen die Veröffentlich seines Fotos auf der Internetseite der Schule. Dürfen die Fotos dennoch ins Internet gestellt werden?

Kurzantwort
Auch die Veröffentlichung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zählen zu den gesetzlichen Ausnahmen, in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Der Stadtdirektor zählt aufgrund seines Amtes zu dem Kreis der "Personen des Zeitgeschehens" und kann sich daher gegen die Veröffentlichung nicht zur Wehr setzten.


ich denke das ist mehr als genug :thumb:


-- Veröffentlicht durch The Papst am 23:18 am 5. März 2006

Also ein Kumpel hat für nen Bericht in ner Tageszeitung und für ne Hompage, ein Krankenhaus fotographiert und dann bei der KH Leitung angefragt, ob er es veröffentlichen dürfte, die meinten, dass er nicht hätte fragen brauchen, weil es ein öffentliches Gebäude sei.


-- Veröffentlicht durch Kaffeeheld am 23:16 am 5. März 2006

dat kostet extra ;)

so Bsp3:

Fotogalerie-Fall
Der 16-jährige Klassenkamerad Klaus bekommt von Waldemar (siehe Schulsport-Fall) die heimlich erstellten Aufnahmen von den Mitschülerinnen gezeigt. Klaus ist schwer beeindruckt und bietet Waldemar an, die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Daraufhin überlässt Waldemar Klaus Kopien der Aufnahmen und dieser erstellt auf seiner Homepage eine Fotogalerie, die für jedermann frei zugänglich ist. Haben sich Waldemar und Klaus strafbar gemacht?

Kurzantwort
Indem Waldemar Klaus die Fotos aus der Umkleidekabine zeigt, macht er sie einem Dritten zugänglich und verwirklicht dadurch § 201a Absatz 2 StGB. Zudem handelt es sich bei der Erstellung der Kopien durch Waldemar um ein "Gebrauchen" der Fotos und auch dies stellt einen Verstoß gegen § 201a Absatz 2 StGB dar. Klaus verletzt ebenfalls den Tatbestand des § 201a Absatz 2 StGB. Denn die Vorschrift verbietet es, heimlich erstellte Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich dritten Personen zugänglich zu machen (zum Beispiel im Internet) Außerdem ist durch Klaus auch die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz verletzt, denn die Abrufbarkeit auf den frei zugänglicher WWW-Seiten ist ein nicht erlaubtes öffentliches Zurschaustellen von Personenfotos.

(Geändert von Kaffeeheld um 23:18 am März 5, 2006)


-- Veröffentlicht durch CremeFresh am 23:12 am 5. März 2006


Zitat von Kaffeeheld um 23:10 am März 5, 2006
so das macht 400 Euro :lol:



noch nich ganz :lol: guck nochmal nach oben... hab n edit...


-- Veröffentlicht durch Kaffeeheld am 23:10 am 5. März 2006

so das macht 400 Euro :lol:


-- Veröffentlicht durch CremeFresh am 23:10 am 5. März 2006

edit:

ne doch nicht: was ist wenn rudi nun die bilder die er im unterricht oder auf einem ausflug gemacht hat auf einer homepage veröffentlicht? :noidea:

(Geändert von CremeFresh um 23:10 am März 5, 2006)


-- Veröffentlicht durch Kaffeeheld am 23:00 am 5. März 2006

zum nachlesen

-Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen §201a StGB z.b. iVm. § 33 Kunsturhebergesetz :thumb:

so noch ein paar Bsp: wozu hat man Archive :lol:

Bsp1:
Schulsport-Fall
Der 16-jährige Schüler Waldemar hat zum Geburtstag ein Foto-Handy geschenkt bekommen, mit dem sich Aufnahmen in guter Bildqualität anfertigen lassen. Waldemar nimmt das Foto-Handy unter anderem in den gemeinsamen Sportunterricht von Jungen und Mädchen mit und fotografiert heimlich seine halbnackten Mitschülerinnen beim Umkleiden. Zudem setzt er immer wieder sein Fotohandy im Unterricht ein und lichtet ungefragt seine Lehrerinnen und Lehrer ab. Hat sich Waldemar in beiden Fällen strafbar gemacht?

Kurzantwort
Durch das heimliche Anfertigen der Fotos in der Umkleidekabine hat Waldemar den Straftatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht, der heimliche Bildaufnahmen in Wohnungen oder "gegen Einblick" besonders geschützten Räumen (etwa Umkleidekabinen) untersagt, wenn hierdurch insbesondere der Intimbereich verletzt wird. Das heimliche Fotografieren der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht verstößt dagegen nicht gegen § 201a StGB, auch wenn dies möglicherweise in einem besonders gegen Einblick geschützten Raum geschieht. Denn der höchstpersönliche Lebensbereich der Lehrerinnen und Lehrer wird noch nicht verletzt, wenn diese heimlich bei der Arbeit fotografiert werden. Die Strafvorschrift des § 33 Kunsturhebergesetz greift in beiden Konstellationen nicht ein, da sie nur das ungefragte öffentliche Zeigen von Personenfotos unter Strafe stellt, nicht aber das heimliche Anfertigen von Personenfotos.

Bsp2:
Journalismus-Fall
Das Team der Schülerzeitung "Nachgefasst" an der Keppler-Realschule hat erfahren, dass ihr Musiklehrer Musikus angeblich in großem Stil urheberrechtlich geschützte Musikstücke über File-Sharing-Systeme im Internet herunterlädt und auch selbst dort entsprechende Musikstücke zum Download anbietet. Redakteur Rudi, 15 Jahre alt, möchte hierüber in der neusten Ausgabe der Schülerzeitung berichten. Da sich Rudi aber nicht nur auf Gerüchte verlassen will, schleicht er sich heimlich zum Haus des Musikus und beobachtet dessen Arbeitszimmer von einem gegenüberliegenden Baum aus. Rudi hat zu diesem Zweck eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einem Profiobjektiv dabei, sodass er auch die Anzeigen auf dem Computerbildschirm im Arbeitszimmer des Musikus heranzoomen kann. Und tatsächlich: nach mehreren Stunden des Wartens taucht Musikus in seinem Arbeitszimmer auf, setzt sich an seinen Computer und loggt sich auch sogleich in ein File-Sharing-System ein. Rudi fotografiert dies. Eine Veröffentlichung der Bilder in der Schülerzeitung findet allerdings nicht statt. Hat sich R strafbar gemacht?

Kurzantwort
In Betracht kommt hinsichtlich der Herstellung der Fotos eine Strafbarkeit Rudis nach § 201a StGB Absatz 1 StGB. Allerdings ist fraglich, ob durch Rudis die Fotos der höchstpersönliche Lebensbereich des Musikus verletzt wird. Dieser befindet sich zwar in seiner Wohnung, aber dort letztlich in keiner "außergewöhnlichen" Situation (wie etwa bei Personen im Schlafzimmer oder bei privaten Gesprächen unter Familienmitgliedern). Die Gesetzesbegründung zu § 201a StGB lässt offen, wo der höchstpersönliche Lebensbereich beginnt. Ist zum Beispiel das Schreiben einer privaten Email diesem höchstpersönliche Lebensbereich zuzuordnen, das Surfen auf frei zugänglichen WWW-Seiten dagegen nicht? Klarheit wird hier nur die zukünftige Rechtsprechung bringen können. Sollte vorliegend der Tatbestand des § 201a Absatz 1 StGB verwirklicht sein, kann sich Rudi im Übrigen wohl nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, auch wenn er an der Überführung eines Straftäters mitwirkt (das Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikdateien ist strafbar). Denn der insoweit vor allem in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" ist für § 201a StGB nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtfertigung über die Berichterstattungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz angedacht werden.


Ich denke damit ist deine Frage beantwortet :punk:


-- Veröffentlicht durch CremeFresh am 22:48 am 5. März 2006


Zitat von The Papst um 22:44 am März 5, 2006
Man darf Bilder von öffentlichen Einrichtungen online stellen, solange es nicht grundsätzlich untersagt ist, wie z.B. bei Gefängnissen.



:noidea: is das im schulrecht dann gesondert verankert? weil der lehrer der bei uns an der schule die homepage macht, muss immer von allen die veröffentlicht werden ne unterschrift einsammeln...


-- Veröffentlicht durch The Papst am 22:44 am 5. März 2006

Man darf Bilder von öffentlichen Einrichtungen online stellen, solange es nicht grundsätzlich untersagt ist, wie z.B. bei Gefängnissen.


-- Veröffentlicht durch CremeFresh am 21:37 am 5. März 2006

bidö :lol:


-- Veröffentlicht durch CyberdyneInc am 21:36 am 5. März 2006

dankö


-- Veröffentlicht durch CremeFresh am 21:32 am 5. März 2006

Du kannst bei dem Verantwortlichen der Seite sagen, dass Sie nicht will, dass Sie dort gezeigt wird. Dieser MUSS die entsprechenden Bilder dann entfernen!

Grundsätzlich ist es jedem erlaubt, Bilder ohne Zustimmung anderer zu veröffentlichen (ausgenommen öffentliche Einrichtungen). Diese müssen jedoch auf Antrag hin dann bei Bedarf entfernt werden.

Grüßle


-- Veröffentlicht durch CyberdyneInc am 21:30 am 5. März 2006

hallo ihr.
also eine freundin wird auf einer internet-seite gezeigt. sie will das aber nicht.
kann mir einer sagen, wie das gesetz heißt, dass das veröffentlichen von bildern von personen ohne deren zustimmung untersagt?
wär nenn wenn mir einer den § nennen kann und evntl gleich den text des § kopieren kann.

würde mich freuen, wenn ihr helfen könnt...

danke im vorraus


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