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-- Veröffentlicht durch skater am 22:10 am 3. Nov. 2003
@creon: verkaufe immer alles einzeln.. das bringt viel mehr!! denn dafür interessiert sich keine sau, ob das MB glaich dabei is oder net... die schauen nur auf den preis... :thumb::blubb:
-- Veröffentlicht durch CREON am 21:50 am 3. Nov. 2003
Grundsätzlich ja. Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB). Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch höchstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten). [...] Wenn, dann kopiert doch bitte schon richtig! Da steht etwas von ÜBERGANGSzeit. Das heißt: Wenn ich das Mainboard verkaufe und es ist erst nach 3 Monaten defekt, dann hafte ich nicht dafür. Ich hafte nur dafür, wenn das Mainboard sofort nach Verschicken schon nicht läuft. Er kann mir dann auch erst in 2 Jahren sagen, dass das Mainboard bereits bei Ankunft defekt war. Aber das wird ihm dann keiner mehr glauben. Aber gut, Recht habt in insofern als ich mich demnächst auf diesen Paragraphen berufen sollte und Garantie ausschließe. Nun ja. Da ich eh nur 170 ? dafür bekommen hab (während andere schon 140 Euro nur für den Prozessor bekommen, der ja mit noch viel höheren Geschwindigkeiten läuft (aber nur bei Wasserkühlung, Mainboard x und bei Vollmond während auf RTL die Wiederholung von DSDS läuft (Achtung: Andere Verkaufen das Stepping ABCD statt ADAC, dieses ist weit nicht so gut wie mein Stepping). Na ja, ich werde Ebay nie verstehen. Wenigstens hat sich das Ziplaufwerk intern für 10,50 euro gelohnt. :) Demnächst sollte ich aber vor Auktionsende @home sein und den Leuten ihre Fragen beantworten. Dann klappts auch mit noch höheren Preisen. creon
-- Veröffentlicht durch gipskopf am 20:20 am 2. Nov. 2003
@Eisenblut du solltest aber auch mal dein Prof auf dem laufenden bringen :lol: oder bist du der große unbekannte mit den schwarzen schuhen :noidea:
-- Veröffentlicht durch gipskopf am 20:17 am 2. Nov. 2003
HIER WERDEN SIE GEHOLFEN ;)))))))))
-- Veröffentlicht durch Eisenblut am 20:11 am 2. Nov. 2003
@Gipskopf Bitte immer die Quelle angeben. Ist doch schade, dass ein so guter Beitrag dadurch etwas entwertet wird. Zudem steht noch so viel Interessantes bei daea.
-- Veröffentlicht durch gipskopf am 19:43 am 2. Nov. 2003
du haftest auch als Privatmann ! 2 jahre Garantie wenn du es nicht reinschreibst ! solltest dich erstmal schlau machen ! LESE 4.1.3.2 Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange? Grundsätzlich schon. Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB). Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen ... Unter Umständen kannst Du also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen, wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast. Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig verschweigt, muß er trotzdem haften (§ 444 BGB). Beispiel: es wird eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, für die der Verkäufer die Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz Ausschluß haften. ich denke mal das ist ja jetzt klar oder :noidea: ansonsten lese mal das BGB
-- Veröffentlicht durch CREON am 14:10 am 2. Nov. 2003
warum wolltest du den barton denn wieder verkaufen? also das einzige was ich glaube ist, dass ihr diese landläufigen disclaimer für richtig haltet. wenn ich für die garantie aufkommen müßte, dann kann ich das auch nciht mit einem disclaimer verhindern. diese meinung ist zwar landläufig, aber falsch.
-- Veröffentlicht durch Eisenblut am 2:16 am 2. Nov. 2003
Der Beitrag von Gipskopf kommt direkt vom WDR. Ich denke, dass die genau recherchiert haben, ob man als Privatmann jetzt gewährleisten muss. Ich werde meine ct aber noch mal wälzen. Allerdings scheinst du zu glauben , dass dir hier jemand vor das Schienbein treten will. Dies ist nicht der Fall, ganz im Gegenteil.
-- Veröffentlicht durch Slidehammer am 1:14 am 2. Nov. 2003
jo, dann machste zu den 140 Euronen von mir aus auch 20 Euro für 2 mal Versand dazu - dann haste als Neupreis noch lange nicht den Preis, den Du dafür gezahlt hast. Ist halt leider so, kaum trägste den Rechner aus dem Geschäft isser nur noch die Hälfte wert... ist ja nix gegen Dich! Ich selbst haben nen Barton noch für 98 Euro gekauft und ihn mit Glück für 88 plus Versand bei Ebay wieder losbekommen... Bundles gehen bei Ebay net so gut, warumauchimmmer...
-- Veröffentlicht durch CREON am 0:50 am 2. Nov. 2003
Schön das ihr hier die Gewährleistungsansprüche reinschreibt. Aber ich muß als Privatmann keine Garantie geben. NEIN MUSS ICH NICHT. Da gabs mal einen ausdrücklichen Artikel in der CT drüber drin. Höchstens wenn ich viel verkauft hab, dann kann man mich trotz Privatmann als Händler ansehen, da ich sowas regelmäßig verkaufe. Das ist bei mir eindeutig nicht der Fall. Ich hatte für mein Board noch 90 Euro bezahlt, der Prozessor hat mich 95 Euro gekostet. wußte nicht, dass die so im Preis gesunken sind. Man darf aber nicht nur die billigstens Preise heranziehen, dann müßte ich ja auch in zwei verschiedenen Läden doppelt Porto bezahlen. Zudem: Es verkauft kein einziger neben mir ein Mainboard MIT Prozessor, entgegen eurer Aussagen. Ich teste es, wenn es nicht klappt, Pech, aber ich hab doch nix zu verlieren. (Geändert von CREON um 0:51 am Nov. 2, 2003)
-- Veröffentlicht durch gamerx15 am 20:16 am 1. Nov. 2003
:nabend: finde das angebot auch ziemlich mutig.... die cpu läuft auf 1,75V @ max 55° = verkürzte lebensdauer! wenn jetzt ein dau meint noch irgendwas verstellen zu müssen, is ruck zuck was am ar*ch! dann kommt er zu dir und will ersatz oder kohle! deshalb auf jeden fall garantie/gewährleistung ausschluss! dann hätte ich vorsichtshalber rein geschrieben, welcher speicher genau benötigt wird, denn wenn ein n00b, und nur n00bs werden dir das abkaufen, meint sein pc266 speicher tuts auch, hast du wieder die probleme! ja und nebenbei, statt "lautstärkearm" hätte ich "leise" geschrieben :blubb:
-- Veröffentlicht durch KakYo am 19:44 am 1. Nov. 2003
ich find das es betrug ist, da du nicht angibst was es für ein Proz ist!!! Ausserdem könnte ich bei dir Garantieansprüche geltend machen
-- Veröffentlicht durch Blade1972 am 14:14 am 1. Nov. 2003
@Slide: Er "kalkuliert" wohl die "geoced" Leistung die das Teil bringt mit ein :blubb: :lol: Naja vielleicht verkauft es sich dadurch besser, aber mehr deshalb zu erwarten is doch meiner Meinung nach ziemlich naiv ;) Ich denke mit viel Glück und nem "Dau-Käufer" sin eventuell ~150-200 € drin ... Wobei das muß einer sein der sich die Hose Morgens mit ner Keneifzange zumacht :blubb: :lolaway: @Creon: Nix für ungut, is aber ne "realistische" Einschätzung die ich hier abgebe. Bin schon recht lange in dem "Geschäft" unterwegs und hab mittlerweile längst aufgeben, damit was nebenher verdienen zu wollen. ;)
-- Veröffentlicht durch Slidehammer am 10:54 am 1. Nov. 2003
Der Neupreis eines XP2500+ liegt momentan bei ca. 82 Euronen hier Der Neupreis eines Epox 8K9Ai liegt bei 60 Euro hier Wie kommst Du da auf 200-300 Euro die rausspringen sollen? Neupreis für beides ist momentan 140 Euro...;) (Geändert von Slidehammer um 12:24 am Nov. 1, 2003)
-- Veröffentlicht durch gipskopf am 10:37 am 1. Nov. 2003
Gewährleistung bei Neu- und Gebrauchtwaren Viele Verbraucher wissen immer noch nicht, dass sie seit 2002 erheblich mehr Rechte beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwaren haben. Allerdings gilt das neue Recht nur für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen werden. Neue Ware muss fehlerfrei sein Die wichtigste Änderung in der Neufassung des Kaufrechtes bezieht sich auf die Gewährleistung für mangelhafte Waren. Der Verkäufer haftet seit der Gesetzesänderung zwei Jahre dafür, dass eine neue Sache keine Fehler hat. Früher waren das nur sechs Monate. Doch auch nach dem neuen Recht kann man nicht alles reklamieren. Denn manche Produkte unterliegen einfach einem unvermeidbaren Verschleißprozess, wenn sie benutzt werden. Ein Beispiel: der Turnschuh. Man kann nicht von einem Turnschuh verlangen, dass er nach einem Jahr Joggen wie nagelneu aussieht. Deshalb ist die ganz normale Abnutzung auch nach dem neuen Recht kein Reklamationsgrund. Auch spätere Reklamationen sind unter Umständen möglich Wann also spielt die längere Gewährleistungsfrist eine Rolle? Kaufen Sie jetzt beispielsweise ein Autobatterieladegerät und brauchen es fast zwei Jahre lang nicht, weil Ihr Auto prima funktioniert, stellen dann doch fest, das neue Batterieladegerät ist kaputt - dann können Sie es umtauschen oder Ihr Geld zurück verlangen. Bisher ging das nur sechs Monate lang. Wichtiger Tipp: Bewahren Sie die Rechnung auf! Wird ein neu gekauftes Gerät im ersten halben Jahr nach dem Kauf reklamiert, muss der Händler beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Erwerb vorgelegen hat. Das wird ihm meist nur gelingen, wenn das Gerät offensichtlich heruntergefallen ist. Bei einer späteren Reklamation muss der Käufer beweisen, dass das Gerät schon beim Kauf fehlerhaft war. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Ware richten sich zunächst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen: Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen. Diese Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes kann der Kunde nicht verlangen, wenn der Fehler nur geringfügig ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur oder Ersatzlieferung nur die Reduzierung des Kaufpreises. Gewährleistung gilt auch für Gebrauchtwaren Auch auf den Kauf von gebrauchter Ware wirkt sich die geänderte Rechtslage gravierend aus. Denn im Prinzip hat der Käufer beim Kauf gebrauchter Sachen die gleichen Rechte wie beim Neukauf. Vor allem zwei Jahre Gewährleistung. Zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel, kann der Käufer zunächst einmal Nachbesserung verlangen. Klappt das nicht oder ist der Verkäufer dazu nicht bereit, kann der Käufer notfalls den Kaufpreis zurück verlangen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind alle Teile, die sich durch den Gebrauch automatisch abnutzen - so genannte Verschleißteile. Beim Verkauf durch Privatpersonen kann diese Gewährleistung allerdings durch eine Klausel im Kaufvertrag ausgeschlossen werden, etwa "gekauft wie besichtigt". Gibt es eine solche Vereinbarung allerdings nicht, dann gilt tatsächlich die zweijährige Gewährleistungsfrist. Professionelle Händler dürfen die Gewährleistungsfrist nicht ausschließen, sie können sie allenfalls im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzen. Man sollte also auch das Kleingedruckte im Kaufvertrag, besonders beim Gebrauchtwagenkauf, aufmerksam studieren und ggf. eine Änderung einfordern. Liefertermine müssen eingehalten werden Neues gilt auch bei Lieferterminen: Hat der Kunde eine Spülmaschine bestellt und einen festen Termin vereinbart, muss der Händler pünktlich liefern. Der Kunde muss sich nach dem neuen Schuldrecht nicht mehr lange mit Mahnungen und Geduld aufhalten. Kommt das Gerät trotz Mahnung nicht, kann der Käufer den Auftrag rückgängig machen. Der Kunde kann auch Schadenersatz verlangen. Muss die Spülmaschine bei einem anderen Lieferanten zu einem höheren Preis gekauft werden, können die Mehrkosten von dem säumigen Händler zurück verlangt werden. Werbung muss halten, was sie verspricht Weitere Neuerung im Kaufrecht: Die Ware muss jetzt das halten, was die Werbung vollmundig verspricht - bis ins Detail. Entscheidend hat sich geändert, dass der Händler auch dafür verantwortlich ist, womit der Produzent wirbt. Das heißt, das Versprechen, das zu einem Produkt gegeben wird, hat jetzt auch der Einzelhändler zu verantworten. Außerdem muss der Händler sich Werbeaussagen und Verkaufsargumente, die seine Mitarbeiter benutzen, zurechnen lassen und dafür haften. Allerdings: Verspricht eine Hautcreme, dass man nach der Benutzung jung aussieht, dann ist dieses Versprechen so wenig handfest, dass man es nicht einklagen können wird. Aber ein Drei-Liter-Auto darf nicht vier Liter auf 100 Kilometern schlucken - sonst kann man den Kaufpreis reduzieren oder den Wagen umtauschen. Endlich Schluss mit rätselhaften Gebrauchsanleitungen Letzter Pluspunkt des neuen Rechts für den Kunden: Er kann eine Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung verlangen, die für Otto-Normalverbraucher geschrieben ist, nicht für Fachleute. Eine Gebrauchsanleitung soll auf den normalen Benutzer mit durchschnittlichen Kenntnissen zugeschnitten sein. Sie ist als fehlerhaft anzusehen, wenn ihre Informationen nicht ausreichen, um ihn oder sie im Stand zu setzen, das Produkt aufzubauen. Als Kunde muss man sich heute geheimnisvolle Zeichnungen ohne weitere Erläuterung, unverständliche Anweisungen oder Skizzen ohne Worte und mysteriöse Abkürzungen nicht mehr gefallen lassen. In der Praxis kann man zunächst einmal verlangen, dass man eine bessere Anleitung bekommt. Dazu muss man eine Frist setzen. Wenn innerhalb dieser Frist keine bessere Anleitung kommt, kann man das Produkt zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Oder man behält das Produkt und mindert den Kaufpreis, fordert also einen Teil zurück. Gewährleistung und Garantie sind verschiedene Dinge Häufig verwechselt werden übrigens Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistung ist das gesetzliche Recht, das dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zusteht. Der Hersteller des Produkts ist davon nicht betroffen - aber er kann eben eine freiwillige Garantie auf sein Produkt geben. Die Garantie ist ein vertraglicher Anspruch, den der Käufer gegenüber dem Hersteller dadurch erwirbt, dass ihm das Garantiescheckheft übergeben wird. Man kann auf Grund der Garantie beispielsweise die Spülmaschine oft nicht zurückgeben, sondern immer nur im Rahmen der Garantiebedingungen eine kostenlose Reparatur verlangen. Es sind meistens bestimmte Baugruppen, vor allem Verschleißteile, wie beispielsweise die Kupplungsbeläge bei einem Auto, von der Garantie ausgeschlossen.
-- Veröffentlicht durch CREON am 4:20 am 1. Nov. 2003
also eigentlich muß ich als privatmann sowieso keine garantie übernehmen. egal ob ich darauf hinweise oder nicht. ich hab auch auf einem trödelmarkt keine garantie. das ist normal. nun ja, also der neupreis des boards mit prozessor liegt ja schon bei 200 euro, ich verkaufe nicht nur den prozessor! zudem hab ich niemanden gesehen, der eben board mit prozessor verkauft, sondern immer nur die einzelnen prozessoren. na ja, ich teste einfach mal, wie das läuft. ich hab genug leute, die mitbieten... ich brauch das gerät ja für unter 250 euro nicht abgeben. (Geändert von CREON um 4:34 am Nov. 1, 2003)
-- Veröffentlicht durch kammerjaeger am 12:55 am 31. Okt. 2003
Stimmt, er hätte in der Beschreibung darauf verweisen sollen, daß OC die Garantie killt...
-- Veröffentlicht durch Hitman am 12:38 am 31. Okt. 2003
@Eisenblut :thumb: Genau das isses nämlich.
-- Veröffentlicht durch max66 am 7:28 am 31. Okt. 2003
hallo, dein angebot ist etwas ...na sagen wir mal gutmütig gedacht. wenn dich jemand auf die rolle nehmen will, hast du keine chance. - keinen ausschluss der gewährleistung - selbst die garantie erloschen durch ocen hoffe einfach das während der gewährleistungszeit nichts passiert. zum preis...man sollte als verkäufer immer guten mutes sein...aber 200-300€...hmmm! na schauen wir mal gruss
-- Veröffentlicht durch Eisenblut am 0:59 am 31. Okt. 2003
Nö hier nicht, da der Verkäufer die Übertaktung als zugesicherte Eigenschaft beschreibt. Natürlich erlischt die Garantie von Creon gegenüber seinem Händler. Gerade deshalb wäre es so wichtig gewesen, den Garantieausschluss wegen Privatverkauf reinzuschreiben. Jetzt ist das rechtlich eigentlich nicht mehr möglich, da schon ein Gebot abgegeben wurde. Ich würde es dennoch tun, nicht Jede(r) wird diese Einschränkung kennen. Ich weiss auch nicht, wie das rechtlich aussieht, wenn jemand Anderes nach dem zusätzlichen Eintrag ein Gebot abgibt.
-- Veröffentlicht durch kammerjaeger am 0:08 am 31. Okt. 2003
ähm, bei Übertaktung erlischt der Garantieanspruch ;)
-- Veröffentlicht durch Hitman am 9:47 am 30. Okt. 2003
@Creon Ich weiss nicht ob du das machst aber ich würde hinzuschreiben, dass du keine Garantie übernimmst. Ansonsten kann dir der, der das gekauft hat in 5 Monaten ankommen und sagen:" meine CPU ist kaputt gegangen, bitte lassen sie mir eine neue zukommen". Denn er hat das Recht auf eine Garantie und evtl. Austausch. Da das System übertaktet ist besteht ein größeres Risiko dass das passiert. Auch wenn die Kiste jetzt noch funktioniert würde ich höchstes schreiben, dass du eine 100% funktions aber keine weitere Garantie gibst.
-- Veröffentlicht durch blades am 2:51 am 30. Okt. 2003
mehr als 200€ no chance gier würdest evtl noch 140€ bekommen :blubb: tippe mal auf 140-160 in ebay :)
-- Veröffentlicht durch kammerjaeger am 1:40 am 30. Okt. 2003
Ich weiß zwar nicht, wie Du auf das Rating kommst (für mich ist das ein 3100+, da 3000+ = 13,5x166), aber für die doofen ebay´er passt das schon... ;) Nur mit den erwarteten 300 Euro pokerst Du ganz schon hoch. Wenn das so leicht wäre, wären hier schon längst alle Millionär. :lol:
-- Veröffentlicht durch CREON am 1:24 am 30. Okt. 2003
das kann man aus dem text herauslesen, da der fsb mit 166 mhz läuft. notfalls kannst du den speicher asynchron takten. ich verkaufe ein set, bei dem man nicht übertakten muß. das ist trotzdem nichts für leute, die noch nie einen pc eingeschaltet haben. immerhin muß das board ja auch selber eingebaut werden.
-- Veröffentlicht durch cpukiller am 0:09 am 30. Okt. 2003
würde noch sagen der kaufer müß pc 166 speicher haben sonst wird das nichts
-- Veröffentlicht durch CREON am 0:03 am 30. Okt. 2003
genau deshalb hab ich das ja gemacht. dachte mir, ich versteiger einfach beides, dann kann ich mir beides nachher neu kaufen. mit dem mainboard alleien lässt sich ja nicht viel gewinn machen, das hätte ich also nicht mit viel gewinn verkauft bekommen und auch gar nicht verkaufen wollen. nur der prozessor: ja, da gibts halt 1000 andere bieter, die viele leere versprechungen über übertaktbarkeit machen und vor allem die leute abschrecken, die vielleicht einfach nur günstig ohne aufwand nen schnelles system wollen. jetzt verkauf ich einfach board mit cpu und sag: er läuft genau mit 2333 mhz = ca. 3400+ , egal wo ich den prozessor her hab (keine angaben darüber, dass es ein barton 2500+ war), unabhängig vom momentanen rechner des bieters und vor allen dingen: man braucht keinerlei kenntnisse im übertakten. jeder der ein board einbauen kann, kann sich das system so kaufen. hoffe mal, dass das ankommt, dann verkauf ich mehr davon. (Geändert von CREON um 0:08 am Okt. 30, 2003)
-- Veröffentlicht durch ErSelbst am 22:56 am 29. Okt. 2003
Ich (als Bieter) würde mehr ausgeben, wenn ich wüsste wie weit ne CPU mit genau dem Mainboard macht ... Aber bei Ebay weiß mans leider meistens erst nachher ;) Wie aber schon von gipskopf gesagt: Einzeln wirst du vermutlich mehr bekommen ... Aber no Risk (oder RISC :lol:) - no Fun ;) Was isses denn für ne CPU/ Mobo ?
-- Veröffentlicht durch CREON am 22:43 am 29. Okt. 2003
glaubst du? ich dachte mir: board: einkaufspreis 95 ?, cpu ebenfalls 95 ?. beides zusammen für 300 euro verkaufen. was würde ich denn für den prozessor bekommen? würde ich da auch 200 euro für bekommen? Verkauft ihr denn auch immer Prozessoren bei Ebay? Ich meine, ich glaube nicht, dass ich als 1000ster anbieter von irgendwelchen Stepping-CPUs noch was reißen kann. Jeder Trottel schreibt ja, was für super Steppings er wieder zu verkaufen hat und was man damit theoretisch (mit Plasma-kühler) erreichen kann. (Geändert von CREON um 22:47 am Okt. 29, 2003)
-- Veröffentlicht durch gipskopf am 22:28 am 29. Okt. 2003
mach ne auktion mit 2 verzeichnissen .....cpu/board aber am meisten wirst bekommen wenn die teile getrennt versteigerst ;)
-- Veröffentlicht durch CREON am 22:27 am 29. Okt. 2003
ich setze es jetzt nur bei bundles rein. da sind fast nur mainboard + cpu
-- Veröffentlicht durch ErSelbst am 22:26 am 29. Okt. 2003
Ich würds bei CPU UND Bundles reinsetzen ... ;)
-- Veröffentlicht durch CREON am 22:18 am 29. Okt. 2003
Ich möchte nen Mainboard mit Prozessor verkaufen. Das Hauptargument dabei ist der schnelle Prozessor. Setze ich das Ding dann bei CPU bei Mainboard oder bei Komponentenbundles rein?
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