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spraadhans
Erstellt: 18:45 am 25. April 2008
poschy
Erstellt: 16:05 am 25. April 2008
hehe, jo
spraadhans
Erstellt: 15:18 am 25. April 2008
Ging wohl doch alleine
spraadhans
Erstellt: 12:55 am 23. April 2008
Nur macht das nicht den Unterschied zwischen einem Verbrauchsgüterkauf und einem regulären Kaufvertrag aus.
Allerdings präsentier ich ungern fremder Leute Hausaufgaben, also schreib doch erstmal, was Du Dir dazu denkst und dann schauen wir mal weiter
Außerdem beantworten die von Dir zitierten Vorschriften eigentlich schon fast die Frage...
(Geändert von spraadhans um 12:56 am April 23, 2008)
kammerjaeger
Erstellt: 0:04 am 23. April 2008
Nehmen wir doch mal ein Gegenbeispiel, um den Unterschied zu einem Verbrauchsgut zu zeigen: Ein Aktienpaket oder eine Dienstleistung ist kein Verbrauchsgut, weil es weder einen optischen/technischen Mangel haben kann noch durch "Gebrauch" kaputt gehen kann, geschweige denn überhaupt irgendwie materiell greifbar ist. Aber Dinge, die man irgendwie benutzt (Hammer, Computer etc.) oder "verbraucht" (Kugelschreibermine, Kupplung etc.) zählen zu "Verbrauchsgütern".
Hey, finde das Hausaufgabentopic leider nicht.. deshalb mache ich nen neues Topic auf.. muss noch für morgen in wirtschaft n paar hausaufgaben machen.. folgende frage:
Das Kaufvertragsrecht unterscheidet zwischen dem allgemeinen Kaufvertragsrecht und dem Verbrauchsgüterkaufrecht. Worin liegt der Unterschied und welche besonderen Bestimmungen gelten für den Verbraucher?
gegeben sind folgende auschnitte aus dem bgb:
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. 2Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
§ 476 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang 1Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 3Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
(Kopien aus dem BGB, da öffentlich sollte es ja keine probleme geben)
kann mir jemand auf die sprünge helfen?
(Geändert von poschy um 19:46 am April 22, 2008)
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