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CyberdyneInc |
Erstellt: 10:57 am 18. April 2008 |
achsooo. na wenigstens war meine freundin so clever, die kontonummer nicht rauszurücken. die haben zwar angeblich 2 mal angerufen und danach verlangt, aber das hat sie nich gemacht. ich werd da morgen mal nen brief verfassen. vielleicht komm ich da ja noch irgendwie raus. |
spraadhans |
Erstellt: 10:50 am 18. April 2008 |
Der Vertrag ist mit den beiden übereinstimmenden Willenserklärungen zur Lieferung der Zeitschrift zustande gekommen, der Schriftform bedarf dies nicht. Wenn unter Zeugen bewiesen werden kann, dass nur von einem Gratisabo die rede war, dann kann die Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Im Übrigen muss grob gesagt derjenige, der Geld sehen will etwas beweisen, sprich, wenn der vermeintliche Schuldner nicht zahlt, dann muss der Gläubiger beweisen, dass überhaupt ein Vertrag rechtmäßig zustande kam.
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CyberdyneInc |
Erstellt: 8:32 am 18. April 2008 |
besten dank für eure antworten. |
The Edge |
Erstellt: 1:01 am 18. April 2008 |
ganz hart gesagt - löffel die suppe halt aus........... ________________________________________ (ist zwar nicht unbedingt hilfreich, aber ich glaube, ihr könnt da sowieso nicht allzuviel machen.) es gilt: kinners, ihr seid alle volljährig! 10x alles, vor allem das kleingedruckte lesen, bevor ihr euren willi druntersetzt! (die nicht volljährigen brauchen sich hier nicht angesprochen fühlen, die haben das problem auch nicht.) und abgesehen davon wissen wir alle, dass man heutzutage nichts geschenkt bekommt, alle wollen nur euer bestes, das geld! und da ja jeder bürger gerne etwas umsonst nimmt - warum auch nicht - ist das die beste methode, um zu ködern! mach dir mal gedanken drüber - selber schuld! und ob der straßenhändler das gesagt hat oder nicht - in DEM augenblick, wo ihr nen weißen zettel unter die nase gehalten bekommt, wo mehr als 3 worte draufstehen: >LESEN!!< tut mir leid, aber deswegen zu sagen "wenn ich dem das nächste mal übern weg laufe"..... null punkte. --> SCNR <-- (Geändert von The Edge um 1:02 am April 18, 2008) |
kammerjaeger |
Erstellt: 23:03 am 17. April 2008 |
Zitat von Slidehammer um 18:51 am April 17, 2008 Gibts für Haustürgeschäfte nicht ein 14tägiges Rücktrittsrecht? Google mal danach...
| Gibt es. Gilt die gleiche Grundlage wie beim FAG. Fraglich in dem Fall nur, was im Vertrag steht und wann der Vertrag rechtlich zustande kommt - mit der geleisteten Unterschrift oder der Erfüllung der bestellten Zeitschrift, also der ersten Auslieferung... Aber da werden unsere Rechtsexperten hier mehr zu wissen.
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maxpayne |
Erstellt: 21:51 am 17. April 2008 |
da ich davon ausgehe, dass auf dem vertrag auf das widerrufsrecht hingewiesen wurde (schriftlich versteht sich), vermute ich sieht es schlecht aus. aber keine garantie meinerseits auf diese aussage! google einfach mal, da gibts ne menge im internet zu dem thema. |
CyberdyneInc |
Erstellt: 18:55 am 17. April 2008 |
genau das is das dumme. die haben das (meiner meinung nach) absichtlich vor über einem monat abgeschlossen, so das zwischen vertragsabschluss und erhalt der ersten zeitung 5 wochen liegen. somit sind die 14tage schon vor 3 wochen rum gewesen |
Slidehammer |
Erstellt: 18:51 am 17. April 2008 |
Gibts für Haustürgeschäfte nicht ein 14tägiges Rücktrittsrecht? Google mal danach... |
CyberdyneInc |
Erstellt: 18:49 am 17. April 2008 |
sehr nerviger typ an einem parkplatzstand vorm EKZ. ich wart nur drauf dass ich dem nochmal begegne. |
Slidehammer |
Erstellt: 18:46 am 17. April 2008 |
Haustürgeschäft? |
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