Beitragsrückblick für (die neuesten Beiträge zuerst) |
kammerjaeger |
Erstellt: 8:52 am 8. Juli 2006 |
Zitat von Netterzyp2004 um 14:15 am Juli 7, 2006 "Entschuldigung, mir sind 2 sachen passiert. mein sohn hat diesen account gelöscht und ich habe die secret nummer verlegt. ich bitte vielmals um entschuldigung..."
| Das hat Dich nicht zu interessieren! Genauso gut hätte er die Ware auf dem Weg zur Post verlieren können o.ä.. Der Vertrag ist zustande gekommen, ob ihm der Preis gefällt oder nicht! Und bis die Ware bei Dir ist, liegt das Versandrisiko bei ihm, solange Du nicht ausdrücklich unversicherten Versand gewünscht hast! Ihr solltet Euch darauf einigen, daß er gleichwertigen Ersatz liefert, und wenn er den eben selbst bei ebay ersteigert. Weise ihn freundlich darauf hin, daß er den Vertrag zu erfüllen hat, wenn er eine gerichtliche Klärung vermeiden will. Das Säbelrasseln wird ihn dann wohl dazu bringen, seinen Account rauszurücken... (Geändert von kammerjaeger um 8:58 am Juli 8, 2006) |
Laude |
Erstellt: 8:01 am 8. Juli 2006 |
Es mag ja sein das sich die Differenzsumme Schadenersatz schimpft. Will ich ja nicht abstreiten . Wenn die Ware nicht oder nicht so geliefert werden kann wie im Kaufvertrag vereinbart, dann kann der Käufer sich diese Ware anderswo besorgen und die eventuelle Mehraufwendung einklagen. Da gibt es Gerichtsurteile die noch garnicht so alt sind. Will mich auch nicht darüber streiten ich habe es so ähnlich gelernt Fachausdrücke habe ich jetzt nicht alle parat . Die Gerichtsurteile bestätigten diesen Vorgang aber. Natürlich kann man nur dann was einklagen wenn einem Nachweislich dadurch ein Schaden entstanden ist. Um mal ein bissel Licht in die Sache zu bringen können wir ja mal ein paar Gerichtsurteile posten. http://www.heise.de/newsticker/meldung/62429 http://www.telespiegel.de/news/040805.html http://www.netzwelt.de/news/69037-gut-fuer-den-ebaykaeufer-preisirrtum.html Das sind ja alles noch recht junge Gerichtsurteile. Die gehen hier sogar noch einen Schritt weiter wie ich das gelernt habe. Früher mußte der Nachweis vor Gericht erbracht werden das einem ein Schaden entstanden ist. (Was nicht schwer ist) Man mußte zumindest eine neue Rechnung von einem anderen Verkäufer hinlegen und begründen das der Kauf notwendig war. Heute reicht den Gerichten anscheinend schon ein Gutachten oder Kostenvoranschlag ohne Gründe von notwendigkeit der Ware. (Geändert von Laude um 8:16 am Juli 8, 2006) (Geändert von Laude um 8:18 am Juli 8, 2006) (Geändert von Laude um 8:23 am Juli 8, 2006) (Geändert von Laude um 10:16 am Juli 8, 2006) |
spraadhans |
Erstellt: 7:38 am 8. Juli 2006 |
Zitat von Laude um 20:16 am Juli 7, 2006 lohnen tut sich das auch nicht aber sobald ein Kaufvertrag zustandegekommen ist und der Verkäufer die Ware nicht so wie beschrieben in einer gewissen Zeit mit Fristen liefern kann egal aus welchem Grund gilt genau das was ich am Anfang geschrieben habe. Bulshit? Das es sich wegen solch Kleinzeug nicht lohnt ist klar, aber das ist die rechtliche Vorgehensweise. Unabhängig vob von Privat oder Gewerblich (Geändert von Laude um 20:23 am Juli 7, 2006)
| wo hast du denn das bitte her? wenn ein KV geschlossen wurde, dann kann ich nicht einfach hergehen und mir die kaufsache woanders besorgen. außerdem kann der käufer seine willenserklärung anfechten, gerade, wenn er sich z.b. beim preis geirrt hat. der schaden, der dem käufer entsteht, weil der verkäufer schlecht oder überhaupt nicht leistet, kann nur im wege der schadensersatzklage geltend gemacht werden, solange er nicht freiwillig zahlt. so und wenn du mir jetzt nochmal widersprichst, dann schreib ich dir ein gutachten mit paragraphen |
Laude |
Erstellt: 20:43 am 7. Juli 2006 |
Man sollte sich friedlich einigen und manchmal muss man halt auch mal in den sauren Apfel beißen. Aber wie Netterzyp2004 es schon geschrieben hat so geht es eigentlich nicht und egal um wie viel Geld es geht verkauft ist verkauft. ( Mit dem bewerten lassen wir mal dahingestellt)
|
Henro |
Erstellt: 20:26 am 7. Juli 2006 |
Zitat von Netterzyp2004 um 16:29 am Juli 7, 2006 ich hab garnicht geprahlt? wo bitte denn? nein.ausserdem steht dies nicht zur diskussion hier,das der account von meinem vater und hat er hat das ersteigert.basta
| und wegen solchen ******* ******* ******* wie dir (die sternchen sollen schimpfworte sein!) ist ebay so verpöhnt ! |
Laude |
Erstellt: 20:16 am 7. Juli 2006 |
lohnen tut sich das auch nicht aber sobald ein Kaufvertrag zustandegekommen ist und der Verkäufer die Ware nicht so wie beschrieben in einer gewissen Zeit mit Fristen liefern kann egal aus welchem Grund gilt genau das was ich am Anfang geschrieben habe. Bulshit? Das es sich wegen solch Kleinzeug nicht lohnt ist klar, aber das ist die rechtliche Vorgehensweise. Unabhängig vob von Privat oder Gewerblich (Geändert von Laude um 20:23 am Juli 7, 2006) |
spraadhans |
Erstellt: 18:44 am 7. Juli 2006 |
wenn der ebay account über deinen vater läuft, dann ist der KV auch zustande gekommen, die WE ist ihm zuzurechnen. das mit der differenz ist zwar rechtlich unqualifiziert aber im grunde richtig, nur heißt das ganze schadensersatz, den du zivilrechtlich einklagen musst, prozessrisiko selbstverständlich auf deiner seite, wobei dieser fall (relativ) eindeutig ist und sich trotzdem wegen der paar euros nicht lohnen wird. vorher bewertungen anschauen, dann passiert sowas (meist) nicht.. |
Rulinator |
Erstellt: 16:31 am 7. Juli 2006 |
ja... schon klar! naja mehr als schlechte bewertung geben kannste net... |
Netterzyp2004 |
Erstellt: 16:29 am 7. Juli 2006 |
ich hab garnicht geprahlt? wo bitte denn? nein.ausserdem steht dies nicht zur diskussion hier,das der account von meinem vater und hat er hat das ersteigert.basta |
Rulinator |
Erstellt: 16:27 am 7. Juli 2006 |
Zitat von Netterzyp2004 um 16:15 am Juli 7, 2006 inwiefern verstosse ich? mein vater hat mir das gekauft und es ist sein account wegen dem alter
| das glaub ich kaum... du hast schon oft geprahlt was du dir so bei ebay ersteigert hast usw^^ von daher hat plore 100 % recht => kein kaufvertrag zustande gekommen! |
× |