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spraadhans |
Erstellt: 20:51 am 26. April 2008 |
Ich denke, dass Fälle, in denen der Händler bei einem Umtausch einen Nutzungsersatz verlangt hat, ohnehin eher selten waren.
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kammerjaeger |
Erstellt: 17:10 am 26. April 2008 |
Und es kommt auch noch erschwerend dazu, daß ich als Kunde nicht mit dem Händler vereinbaren kann, einen Zeitwert zu erstatten, um dann hinterher doch den vollen Betrag vor Gericht zu fordern! Hier wurde nämlich dem Händler die Möglichkeit der zweimaligen Nachbesserung genommen. Der Händler hätte das Gerät reparieren können oder es gegen ein Ersatzgerät tauschen können, welches auch gebraucht sein darf! Aber durch die Einwilligung in einen Zeitwert und anschließende Forderung des kompletten Kaufpreises entstehen dem Händler zusätzliche Kosten, die bei einer normalen Abwicklung vermeidbar gewesen. In diesem Sinne kann die Rechtsprechung nur zugunsten des Händlers ausgehen, auch in den nächsten Instanzen.
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smoke81 |
Erstellt: 17:00 am 26. April 2008 |
Aber nur wenn das Gerät bereits defekt geliefert wurde, sprich wenn ein "echter" Gewährleistungsfall vorliegt. Hier mal ein Ausschnitt: "[...] Im konkreten Fall war ein Haushaltsgerät vor Ablauf der Garantiezeit defekt geworden, der Kunde wollte das Gerät zurückgeben und den Kaufpreis erstattet erhalten. Der Verkäufer wollte nicht den kompletten Kaufpreis erstatten sondern verlangte für die Zeit, in der der Kunde das Gerät bereits genutzt hatte, Nutzungsersatz. Diesen hatte der Kunde auch gezahlt, gleichzeitig aber den Verbraucherzentrale-Bundesverband beauftragt, das Geld zurückzufordern. Mehrere Instanzen lehnten das Rückforderungsverlangen ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH), der in letzter Instanz über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, hat festgestellt, dass nach deutschem Recht der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf Wertersatz für die Vorteile hat, die der Käufer aus der Nutzung der Sache bis zu deren Austausch gezogen hat. Allerdings hatte der BGH Zweifel, ob die deutsche Regelung mit europäischem Recht vereinbar ist und legte den Fall daher dem EuGH vor. Dieser entschied nun, dass der Händler keinen Nutzungsersatz verlangen darf und die deutsche Regelung insoweit europarechtswidrig ist. Zur Begründung führt der EuGH an, dass der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar sei. Deshalb könne der Kunde eine unentgeltliche Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Die Haftungspflicht des Verkäufers sei allerdings auf zwei Jahre begrenzt. Zudem könnten die Unternehmen den Ersatz eines schadhaften Produkts verweigern, wenn dies „unzumutbare“ Kosten verursachen würde. Ob der Kunde vorliegend den vollen Kaufpreis zurückbekommt und welche Folgen das Urteil für andere Verbraucher hat, die bereits eine Abnutzungsgebühr gezahlt haben, muss nun der BGH entscheiden. Wenn die Richter keine Möglichkeit sehen, das deutsche Recht europarechtskonform auszulegen, müsste Deutschland die entsprechenden Gesetze ändern. Wichtig ist jedoch, dass das Urteil nur „echte“ Gewährleistungsfälle betrifft. Gewährleistungsrechte sind gesetzlich geregelt. Hier gilt: Wer ein Produkt verkauft, haftet gegenüber dem Käufer zwei Jahre für auftretende Mängel. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Produktes an den Käufer vorlag. Ist der Kunde Verbraucher und zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf, muss der Händler nachweisen, dass das Produkt beim Verkauf fehlerfrei war. In den verbleibenden 18 Monaten muss bei einem auftretenden Fehler der Kunde nachweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf defekt war. Ist der Kunde Unternehmer, so muss er dies von Anfang an beweisen, die Erleichterung in den ersten sechs Monaten gilt für ihn nicht. Da aber oftmals nicht der Verkäufer den Mangel der Sache zu vertreten hat sondern der Defekt auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen ist und es deshalb ungerecht wäre, wenn der Verkäufer auf den Kosten sitzen bleiben würde, die ihm durch die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche seines Kunden entstanden sind, sieht das Gesetz Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen seine Lieferanten / Verkäufer vor. Der vom Kunden in Anspruch genommene Verkäufer kann sich daher wegen der mangelhaften Lieferung an seinen Verkäufer / Lieferanten halten. Dieser wiederum kann seinen Lieferanten in Anspruch nehmen u.s.w. Die Kette reicht letztlich bis zum Hersteller der Ware zurück. [...] Sieht es auf den ersten Blick also so aus, als kämen durch die Entscheidung des EuGH enorme Kosten auf Händler zu, so relativiert sich das, wenn man berücksichtigt, dass zum Einen nur die Fälle betroffen sind, in denen eine bereits defekte Ware geliefert wurde und zum Anderen dem Händler in diesen Fällen ein Regressanspruch gegen seinen Lieferanten zusteht. Das alles dem Kunden zu erklären, der zumeist den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und die Voraussetzungen im Einzelnen gar nicht kennt, ist natürlich nicht einfach. Die Theorie des Gesetzes ist das Eine, das Tagesgeschäft mit den Kunden das Andere. Und so bleibt nicht auszuschließen, dass viele Händler auch in anderen als echten Gewährleistungsfällen auf die Geltendmachung von Nutzungsersatz verzichten..... aus Kulanz .... [...] ". Das sollte Erklärung genug sein.
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spraadhans |
Erstellt: 10:59 am 20. April 2008 |
schnell & kurz: Nutzungsersatz bei Lieferung eines Ersatzgerätes im Rahmen der Nachlieferungspflicht des Verkäufers ist mit europäischem Recht nicht vereinbar... Soll heißen auch wenn nach 1,5 Jahren gegen ein Neugerät getauscht wird, kann der Händler keinen Nutzungsersatz für das alte verlangen. |
kammerjaeger |
Erstellt: 9:20 am 20. April 2008 |
Klär uns auf...
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spraadhans |
Erstellt: 9:03 am 20. April 2008 |
Naja zumindest mit dem sogenannten Nutzungsersatz bei Lieferung eines Ersatzgerätes ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH jetzt Schluss. |
kammerjaeger |
Erstellt: 0:03 am 20. April 2008 |
Vorbildlich. Leider sind sie bei RMA nicht immer genauso gut. Da wird dann schonmal gerne der Zeitwert erstattet (nach 1,5 Jahren sind das dann nur 50%), obwohl der Artikel noch zu bekommen wäre...
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masterofavenger |
Erstellt: 22:56 am 19. April 2008 |
letztens ausversehen 2mal auf abschicken gedrückt, und der betrag wurde 2 mal von meiner kreditkarte abgebucht.. jedoch haben die das schneller bemerkt als ich selber haben mir gleich den betrag zurückerstattet. ohne nachfragen aber mit einer netten mail dazu
Sehr geehrter Herr XX, eine Überprüfung ihres Kundenkontos durch unsere Buchhaltung hat ergeben, dass Ihnen aufgrund eines Bearbeitungsfehlers unsererseits noch ein Betrag von XX Euro aus Ihrer nicht übertragenen Bestellung vom XX.XX.2008 zusteht. Diesen Betrag haben wir heute auf Ihr Kreditkartenkonto zurückgebucht. Diese Rückbuchung können Sie Ihrer Kreditkartenabrechnung entnehmen. Wir entschuldigen uns für die fehlerhafte Bearbeitung Ihres Auftrags und hoffen, Sie bald wieder als Kunden begrüßen zu dürfen.
| Nett oder?? |
NecRoZ |
Erstellt: 14:25 am 5. April 2008 |
bääm mein defektes MB is am 6.3. eingegangen bei denen, am 1.4. war mein ersatz da, und zwar das selbe board mit HYBRID BIOS !! 1+ hat zwar irgendwie lang gedauert aber naja, der support is ungeschlagen |
NecRoZ |
Erstellt: 12:04 am 24. März 2008 |
ich geb mal ne 2, da sie einen ungeschlagenen service bieten, aber leider sind die preise teilweise n bissel hoch |
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